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RECHT/069: Fernmeldegeheimnis light als Antwort auf die zunehmende Vernetzung der Welt? (Mitteilungen)


MITTEILUNGEN Nr. 211, III - Dezember 2010
Humanistische Union für Aufklärung und Bürgerrechte

Fernmeldegeheimnis light als Antwort auf die zunehmende Vernetzung der Welt?

Der Bundesdatenschutzbeauftragte schlägt einen Kompromiss im Streit um die Vorratsdatenspeicherung vor und erntet dafür viel Kritik.

Von Sarah Thomé


Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung besteht innerhalb der Koalition aus CDU/CSU und FDP Uneinigkeit darüber, ob die Vorratsdatenspeicherung wieder eingeführt werden soll. Jüngste Terrorwarnungen haben die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung erneut angeheizt. Das Innenministerium beruft sich auf verschiedene Warnungen des Chefs des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, wonach ohne Vorratsdatenspeicherung in einigen Fällen schwere Straftaten nicht aufgeklärt werden könnten, weil keine Daten vorhanden seien. Die FDP und ihre Justizministerin möchten die Vorratsdatenspeicherung nicht wieder einführen und favorisieren statt dessen ein Verfahren namens "Quick Freeze", wonach bei einem Anfangsverdacht die Verbindungsdaten beim Provider "auf Zuruf" gespeichert und später, nach Einholung einer richterlichen Genehmigung, von den Ermittlern abgerufen werden können.

Eine Entscheidung zwischen diesen beiden Positionen musste bisher nicht gefällt werden. Die Europäische Kommission arbeitet an einem Evaluierungsbericht zur Vorratsdatenspeicherung, der dafür entscheidend sein wird, ob in den Mitgliedsländern zukünftig weiter ohne Anlass gespeichert werden muss. Dieser Bericht sollte gemäß Art. 14 der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bereits im September vorgelegt werden. Aus Brüssel heißt es jedoch, dass es Probleme gebe, ausreichende Daten aus den Mitgliedsländern zu erhalten, die Aufschluss über die Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung bei der Kriminalitätsbekämpfung geben.

Nun hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung neu entfacht. Sein Vorschlag: Da die Vorratsdatenspeicherung an sich verfassungsrechtlich zulässig sei, sollte die Speicherung auf eine Frist von ein bis zwei Wochen begrenzt werden. Effektive Strafverfolgung sei ein wichtiges öffentliches Anliegen, und ohne die Vorratsdatenspeicherung, so Schaar, würde den Ermittlern die erforderlichen Daten zur Strafverfolgung fehlen. "Quick Freeze" allein sei aus seiner Sicht nicht effizient genug, da die Verbindungsdaten immer erst nach einer Straftat erfasst würden. Peter Schaar verteidigte seinen Vorstoß vor allem mit Blick auf Europa: Da die Speicherpflicht in fast allen anderen europäischen Ländern bestehe, könne sich Deutschland nicht im Alleingang gegen Gemeinschaftsrecht stellen. Zudem sei der Vorstoß jetzt - im noch laufenden Evaluationsverfahren - nötig, bevor sich das Fenster zur Änderung der EU-Richtlinie wieder schließe.


Die Kritiken

Schaars Vorschlag provozierte nicht zuletzt beim netzpolitischen Kongress der Grünen, wo er ihn vor der Community verteidigte, viele Gegenstimmen. Inhalt und Zeitpunkt seines Kompromissangebots wurden heftig kritisiert. Die FDP hatte sich wenige Tage zuvor auf Quick-Freeze als Verhandlungsoption verständigt, sah sich nun weiterem Erklärungsdruck ausgesetzt. Darüber hinaus bleiben Notwendigkeit und Eignung der Datenspeicherung weiter umstritten.

Seit Beginn der Debatte um die Vorratsdatenspeicherung bestehen Zweifel darüber, ob die Speicherung aller Verbindungsdaten tatsächlich zur Kriminalitätsbekämpfung erforderlich ist. Weder eine Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts noch die vom BKA vorgelegten Zahlen konnten die These der zunehmenden Beweislücken im digitalen Raum bestätigen. Auch in der polizeilichen Kriminalstatistik finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorratsdatenspeicherung die Aufklärungsquoten signifikant steigern könne. Nicht zuletzt zeigen die Schwierigkeiten, welche die Europäische Kommission mit der Evaluation der EU-Richtlinie hat, dass der zahlenmäßige Nachweis für die Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung schwer fällt. Und inwiefern die Vorratsdatenspeicherung geeignet und erforderlich ist, um terroristische Anschläge zu verhindern, ist ebenfalls fragwürdig.

Aus Sicht der HU besteht das Problem jedoch nicht nur darin, dass die Erforderlichkeit der Richtlinie empirisch nicht ausreichend belegt wurde. In der anlasslosen Speicherung aller Kommunikations-Verbindungsdaten sehen wir einen unangemessenen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, dessen Schwere durch kein noch so bedeutsames anderes Interesse ausgeglichen werden kann. In Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des BVerfG halten wir eine solche pauschale Speicherung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie das Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. I GG in seinem Wesensgehalt verletzt. Diesen Befund teilte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. März 2010 ausdrücklich nicht (s. Rdnr. 215), zugleich machte es aber deutlich, dass es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite handle, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstrecke, ließen sich aus diesen Daten, so das Gericht, bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlaubten, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet würden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation könne eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen.


Die Evolution des Telefonierens und das Fernmeldegeheimnis

Gerade unter dem Aspekt, welchen Stellenwert Telekommunikation heute einnimmt, sollte die Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung von allen beteiligten Akteuren noch einmal kritisch geprüft werden. Die EU-Kommissarin Cecilia Malström gab bereits zu bedenken, dass die Richtlinie eventuell rechtmäßig eingeführt wurde, sich ihr Charakter aber durch zwischenzeitliche Entwicklungen geändert haben könne und sie nunmehr keinen angemessenen Ausgleich zwischen individuellen Rechten und staatlichen Interessen darstelle.

Was ist damit gemeint? Die Schwere eine Grundrechtseingriffs richtet sich in erster Linie danach, welchen Stellenwert der geschützte Handlungsbereich - hier die Telekommunikation - für ein selbstbestimmtes Leben einnimmt, sprich: wie und wozu Menschen diese Freiheiten nutzen. Und in dieser Hinsicht erfährt die Telekommunikation seit einigen Jahren einen radikalen Wandel: Der alte Fernsprechapparat, zuhause oder in einer Telefonzelle fest installiert, wurde regelmäßig von mehreren Personen gemeinsam genutzt, die Gesprächszeiten waren schon aufgrund der hohen Gebühren begrenzt. Ein lückenloses Profil über den gesamten Lebensalltag ließ sich damit kaum erstellen. Mit dem Handy wurde das Telefon nicht nur zum ständigen Begleiter, auch die Zahl der Endgeräte (in Deutschland mittlerweile mehr Geräte als Einwohner registriert) und die Gesprächszeiten nahmen beständig zu, während die Verbindungskosten sanken. Mittlerweile werden die Telefone mehr und mehr durch sog. Smartphones ersetzt, mit denen man nicht nur mobil, sondern ständig online ist. Bei Smartphones gerät das Telefonieren zum Beiwerk. Ihre Leistung besteht darin, alle möglichen Dienste jederzeit verfügbar zu haben: vom ständig verfügbaren Internet in der Hosentasche, der Standortbestimmung in Echtzeit, der Lokalisierung von Freunden und Bekannten, der Terminverwaltung bis zum globalen Nachrichteneingang, der alle Sprach-, Fax- und Textnachrichten jederzeit ausspuckt. Ein gutes Smartphone weiß am Ende mehr über seine Besitzerin / seinen Besitzer als er oder sie selbst.

Es stellt sich also die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung noch als verhältnismäßig ansehen würde, wenn fast alle ein Smartphone hätten. Genau das ist aber die Zukunft: Eine von Google und Otto-Versand beauftragte Studie namens "Go Smart 2012: Always-in-touch" prognostiziert, dass in den nächsten zwei Jahren der Anteil der "Smartphone-Intensivnutzer" um 83 Prozent steigen wird. Den Autoren zufolge machen die Online-Medien in naher Zukunft fast 40 Prozent der gesamten Mediennutzung aus, der Griff zum Smartphone werde zur multimedialen "Zigarettenpause des 21. Jahrhunderts". Die Entwicklung der Telekommunikation wird so dazu beitragen, dass allein mit den TK-Verbindungsdaten über einen Großteil der Bevölkerung aussagekräftige Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden können.

All dies zeigt: Die Telekommunikation ist mittlerweile tief in unserem Alltag verankert und erfasst inzwischen weit mehr als das fernmündliche Gespräch mit einem Gegenüber. Vor diesem Hintergrund gehört die Vorratsdatenspeicherung noch einmal auf den Prüfstand: Erlaubt man die pauschale Erfassung sämtlicher Verbindungsdaten, sei es mit einer sechsmonatigen oder einer zweiwöchigen Speicherfrist, dann bleibt vom Recht auf vertrauliche Kommunikation nur noch ein "Fernmeldegeheimnis light" übrig - angesichts der skizzierten Entwicklungen ein fatales Signal. Grundrechte light kennt das Grundgesetz aber nicht. Die Humanistische Union wird sich deshalb weiterhin gegen eine verdachtsunabhängige Erfassung des Kommunikationsverhaltens aller Bürger engagieren, unabhängig von deren Speicherfrist.


Sarah Thomé studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Oslo und absolviert derzeit die Wahlstation ihres Referendariats in der HU-Geschäftsstelle.

Informationen:

Peter Borchers: Vorratsdatenspeicherung: Schaar schlägt "Quick Freeze Plus" vor. Heise Online vom 12.11.2010

Peter Schaar: Welches Update braucht der Datenschutz? Vortrag beim Netzpolitischen Kongress von Bündnis 90/Die Grünen am 13.11.2010 in Berlin, abrufbar unter
http://www.gruenes-blog.de/netzpolitik/category/programm/keynote

Hans-Jörg Albrecht, Adina Grafe und Michael Kilchling: Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO. Freiburg 2007, abrufbar unter
http://www.bmj.de/files/3dfc9ae120ef598aa31e13850a22f470/3045/MPI-GA-2008-02-13%20Endfassung.pdf

Sven Lüders: Telekommunikationsdaten - ein begehrtes Gut. Mitteilungen Nr. 200, S. 10-12.


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Quelle:
Mitteilungen der Humanistischen Union e.V.
Nr. 211, III - Dezember 2010, S. 10-11
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Januar 2011