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STANDPUNKT/035: NPD als verfassungswidrig verbieten? Pro und Contra (Mitteilungen)


MITTEILUNGEN der Humanistischen Union e.V. für Aufklärung und Bürgerrechte
vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative
Nr. 215/216, I - Mai 2012

NPD als verfassungswidrig verbieten? Pro und Contra

von Johann-Albrecht Haupt und Till Müller-Heidelberg



Kaum war der rechtsradikale Hintergrund der NSU-Mordserie bekannt, setzte eine neuerliche Diskussion um das Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ein. Am 9. Dezember 2011 beschloss die Innenministerkonferenz, die Voraussetzungen für eine solchen Antrag zu prüfen. Manche Skeptiker fürchten jedoch, dieser Antrag könne erneut scheitern, weil immer noch NPD-Führungspositionen mit V-Leuten durchsetzt sind, oder weil die Partei faktisch bedeutungslos sei.

Aus bürgerrechtlicher Sicht dagegen wäre gerade ein erfolgreiches Verbotsverfahren gefährlich. Bislang können der NPD als Organisation weder Straftaten zur Last gelegt werden, noch bekämpfe sie aktiv die demokratische Verfassungsordnung. Wie problematisch Parteiverbote für eine freiheitliche Demokratie sind, zeigen nicht zuletzt die "erfolgreichen" Verbotsverfahren aus der Geschichte der Bundesrepublik (s. Infokasten unten).

Für die Humanistische Union keine leichte Frage: Einerseits verteidigt sie als Bürgerrechtsorganisation die Freiheit der politischen Willensbildung, Meinung und Betätigung; andererseits sieht sie sich in besonderer Weise verpflichtet, vor den Folgen jener geschichtsvergessenen und menschenverachtenden Politik zu warnen, für die die NPD steht. Die Diskussion ist eröffnet.

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NPD als verfassungswidrig verbieten? Ja.

von Johann-Albrecht Haupt


Nach meiner Auffassung sollte ein Antrag nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz auf Entscheidung, ob die NPD verfassungswidrig ist, von den dazu befugten Verfassungsorganen (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden.

Die deutsche Republik des Grundgesetzes beruht auf einer entschiedenen, irreversiblen Abkehr vom Nationalsozialismus und dem diesem zugrunde liegenden Gedankengut. Die Bestrebungen der NPD sind in ihrem Kern und in ihren wesentlichen Inhalten nationalsozialistisch, nämlich rassistisch, fremdenfeindlich, menschenverachtend und demokratiefeindlich. Sie gehen daher darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Das Grundgesetz sieht ausdrücklich vor, dass solche Parteien verboten werden können.

Ich bin sicher, dass die bereits jetzt vorhandenen Erkenntnisse aus öffentlichen Quellen ausreichen, um den Nachweis der Verfassungswidrigkeit der NPD zu führen. Diese Erkenntnisse werden nicht nur von den Verfassungsschutzbehörden gesammelt - es besteht die Hoffnung, dass sie wenigstens diese Sammlungstätigkeit "nach rechts" sorgfältig wahrnehmen -, sondern auch von verschiedenen NGOs, die das rechte Spektrum seit Jahren beobachten.

Die Gründe, die zum Scheitern des ersten Verbotsantrags geführt haben, bestehen nicht fort, wenn die Geheimdienste die Verbindung zu ihren V-Leuten, soweit noch vorhanden, vollständig abschalten. Die Unfähigkeit der Verfassungsschutzämter, mit V-Leuten irgendwelche sinnvollen Erkenntnisse über die rechte Szene zu gewinnen, ist ohnehin seit Jahren eindrucksvoll nachgewiesen worden, sodass es weder in der Leitungsebene der Partei noch auch darunter des weiteren Einsatzes dieses zweifelhaften nachrichtendienstlichen Mittels bedarf.

Mit dem Verbot der NPD endet deren unerträgliche Präsenz in den Parlamenten (derzeit: Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern), endet vor allem die staatliche Finanzierung, die bereits bei einem Stimmenanteil vom 0,5 % der Zweitstimmen (Europa- und Bundestagswahl) bzw. 1 % der Zweitstimmen (Landtagswahlen) beginnt und endet die sonstige öffentliche Präsenz z.B. bei Parteitagen, Demonstrationen etc.

Die gegen ein NPD-Verbot erhobenen Einwendungen überzeugen mich nicht:

Natürlich besteht das Ergebnis-Risiko eines solchen Verfahrens. Bei sorgfältiger Vorbereitung durch die Antragsteller, unter Beteiligung der die rechte Szene kritisch beobachtenden Öffentlichkeit, halte ich das Risiko für sehr gering. Dass andere Organisationen versuchen würden, an die Stelle einer verbotenen NPD zu treten, ist nicht unwahrscheinlich. Es bestehen jedoch Möglichkeiten zum unverzüglichen Verbot von Ersatzorganisationen (§ 33 Parteiengesetz). Und nach einem die Verfassungswidrigkeit der NPD feststellenden Urteil des BVerfG gibt es dann vermutlich auch handhabbare Maßstäbe für die Bewertung von Nachfolgeorganisationen.

Mit dem Verbot der NPD wird den betroffenen Bürgern nicht die Freiheit der Meinung und der politischen Gesinnung genommen. Vielmehr wird ihnen unbeschadet ihrer politischen Auffassung lediglich die Möglichkeit genommen, sich mit dem Ziel der Beeinträchtigung oder Beseitigung der grundgesetzlichen Ordnung insgesamt als Partei zu organisieren. Ebenso ist es den Bürgern nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes ja auch verboten, sich in anderen Vereinigungen zu organisieren, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Unsere grundgesetzliche Ordnung ist gut, eine bessere hatten wir bisher nicht. Der Staat sollte sie verteidigen, nicht durch das Verbot oder die Bestrafung von Gesinnungen oder Meinungsäußerungen (wie z.B. der Leugnung des Holocausts), wohl aber durch das Verbot der verfassungswidrigen NPD.

Natürlich kann man mit dem Verbot der NPD als Partei nicht die in ihr vertretenen nationalsozialistischen, rechtsextremen Ideen und Bestrebungen beseitigen, die zum Teil weit über die sie wählende Anhängerschaft hinaus in Teilen der Bevölkerung (und auch in den etablierten Parteien) virulent sind. Insofern ist ein Verbotsantrag ein zwar bedeutsamer, aber nicht hinreichender Teil der notwendigen Anstrengungen, sich auf demokratische, argumentative Weise mit rechten Ideen auseinanderzusetzen. Vor allem müssen diese Anstrengungen sich darauf richten, eine Politik zu verwirklichen, die die soziale, ökonomische und kulturelle Ausgrenzung von Bevölkerungsteilen verhindert.


Johann-Albrecht Haupt ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union

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NPD als verfassungswidrig verbieten? Nein.

von Till Müller-Heidelberg


Die NPD als verfassungsfeindlich durch das Bundesverfassungsgericht verbieten zu lassen, wird überall gefordert. Doch für ein Verbot nach Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz reicht Verfassungsfeindlichkeit nicht, erforderlich ist Verfassungswidrigkeit, und das heißt, es müßte Ziel der NPD sein, "die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen".

Im Jahre 2003 hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht den Antrag von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, die NPD als verfassungswidrig zu verbieten, abgelehnt, solange V-Leute des Verfassungsschutzes in Bundesund Landesvorständen sitzen (angeblich bis zu 30 %), denn so lange kann man nicht sagen, ob etwa verfassungswidriges Gedankengut der NPD nicht staatlichen Ursprungs ist. Nun haben endlich die Innenminister des Bundes und der Länder beschlossen, die V-Leute aus der Spitze der NPD abzuziehen (warum nicht überall?). Aber auch deren Abzug würde jetzt nichts helfen für ein Verbotsverfahren. Denn so lange es sich auf die bisherigen "Erkenntnisse" stützt, sind dies ja "verbotene Früchte" und nicht verwertbar, denn sie stammen möglicherweise von staatlichen V-Leuten. Deshalb dürfte auch das von den Innenministern nun verkündete Konzept nichts nützen, jetzt nach Ablauf der V-Leute ein halbes Jahr lang Erkenntnisse zu sammeln - allerdings nach den Berichten in der Presse zurückgehend bis auf 2008. Solche Erkenntnisse werden vor dem Bundesverfassungsgericht wohl nichts nützen. Man müßte einige Jahre ohne V-Leute beobachten und dann auf neue Erkenntnisse gestützt ein Verfahren einleiten. Wer will das?

Darüber hinaus grundsätzlich gefragt: Gefährdet die NPD unseren freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat? Stellt sie eine Gefahr dar? Ist es nicht so, dass in nahezu allen europäischen Staaten die rechts-nationalistischen Kräfte stärker sind als in Deutschland, ohne dass dort Demokratie und Freiheit gefährdet wären?

Schließlich: Was soll denn eigentlich verfassungswidrig an der NPD sein? Viele tun so, als stände dies fest. Ich sehe das nicht. Denn verfassungswidrig im Sinne des Grundgesetzes ist die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Wo ist dies das Ziel der NPD (nicht etwa einiger Wirrköpfe)? Die Antwortet lautet in der Regel, die NPD sei nationalistisch, judenfeindlich, ausländerfeindlich. Ja und? Nicht dass mir diese Positionen sympathisch wären. Aber von wem stammen denn die Ausrufe "Das Boot ist voll", "Ausländer raus", "Überfremdung der Deutschen", "Überschwemmung mit Ausländern"? Das sind alles Aussprüche von christdemokratischen Spitzenpolitikern der 1990er Jahre - ja und auch zumindest an sozialdemokratischen Stammtischen. Und soll man wirklich in einem freiheitlichen Land mit der durch Artikel 5 Grundgesetz geschützten freien Meinungsäußerung nicht die Auffassung vertreten dürfen (mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit), Ausländer, Juden, Chinesen, Amis sollten das Land verlassen, damit es wieder "deutsch" werde? Alles dumm, töricht, vielleicht sogar gefährlich - aber doch nicht eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung!

Zur Freiheit der Meinung und der politischen Gesinnung gehört auch, dass man dumm und doof sein darf, man darf auch Unerträgliches sagen, denn die Abgrenzung, was dumm, doof oder auch unerträglich ist, ist eine Grauzone - und vergessen wir nicht: Diese Grenze bestimmt immer die Mehrheit, die folglich auch bestimmt, was verfassungswidrig ist. Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat jedoch schützt mit seinen Grundrechten und dem Parteienprivileg gerade die Minderheit, die Mehrheit braucht keinen Schutz. Es ist doch nur konsequent, dass anläßlich der Diskussion über ein Verbot der NPD der Generalsekretär der CSU, Alexander Dobrindt, dann auch ein Verbot der Partei Die Linke fordert. Wo führt das hin?

Auch die Leugnung des Holocausts ist zwar strafbar (leider: Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat sich unter meinem Vorgänger im Amt des Bundesvorsitzenden, Ulrich Vultejus, mit meiner Stimme für die Abschaffung der Strafbarkeit ausgesprochen) - übrigens meines Wissens in keinem anderen Staat der Welt! - aber glücklicherweise nicht verfassungswidrig. Natürlich darf man auch historische Fakten leugnen - so wie die hessische Kultusministerin in Biologie die Entstehung der Erde und des Menschen in sieben Tagen nach der christlichen Schöpfungslehre lehren lassen will und in den USA manche - auch an Schulen - die Darwinsche Evolutionstheorie leugnen.

Und was ist mit der Menschenverachtung der NPD, die ihren Ausdruck findet in der angeblichen Minderwertigkeit alles Nicht-Deutschen? Dies ist sicherlich ein Verstoß gegen die Menschenwürde - aber gleichzeitig die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung? Und was ist mit dem Frankfurter Polizeivizepräsidenten, der Folter rechtfertigte (Verstoß gegen Artikel 1 Grundgesetz und Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention) und für den sich sofort ein Chor der Verteidiger in den Medien Gehör verschaffte, darunter Staatsrechtslehrer, und der dann seines Postens enthoben - und befördert wurde!

Besonders nach Bekanntwerden der Mordtaten der sog. NSU verstärkte sich der Ruf nach einem Verbot der NPD. Gewalt kann nicht geduldet werden. Aber dass die NPD Gewalt gegen Ausländer befürwortet oder dass etwa gar die konkreten 10 Morde der NSU auf Veranlassung der NPD geschehen wären - dafür gibt es keinen Beleg. Der Generalbundesanwalt erklärt gerade stolz, dass er nunmehr voraussichtlich in der Lage sein wird, die Verbindung von Frau Zschäpe mit den verstorbenen Mördern aus dem Trio nachweisen zu können - aber nicht einmal, dass Frau Zschäpe an den Morden beteiligt war. Und die NPD? Selbst wenn man irgendwelche Verbindungen des Trios mit irgendwelchen Funktionären der NPD nachweisen könnte, etwa Herrn Wohlleben, dann wäre doch noch nicht die NPD an den Gewalttaten beteiligt. Schon vergessen, dass ein CSU-Innenminister wegen Meineids verurteilt wurde und ein CDU-Bundeskanzler dem selben Schicksal nur durch einen "Black out" entkam, dass ein FDP-Bundesminister wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde und ein Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion wegen Spionage zugunsten der DDR? Deshalb kann man doch deren Parteien nicht als Straftäter bezeichnen.

Und schließlich: Der Verfassungsschutz und der BND haben Sprengstoffanschläge auf die Justizvollzugsanstalten in Celle ("Celler Loch") und in Weiterstadt ausgeübt. Wurden sie daraufhin als verfassungswidrig verboten oder aufgelöst? Trotz vielfacher gerichtlicher Feststellung, dass Polizeikessel verfassungswidrig sind, werden sie permanent von der Polizei wieder angeordnet, ja an Polizeischulen gelehrt. Die Polizei als verfassungswidrig verbieten? Kaum hatte das Bundesverfassungsgericht das sog. Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil es den Abschuss von Flugzeugen erlaubte, die möglicherweise von Attentätern gekapert waren, da erklärte der zuständige Bundesminister, er würde dennoch den Abschuss befehlen. In den letzten 10 bis 15 Jahren haben Bundesregierung und Bundestag am laufenden Bande Gesetze beschlossen, die das Bundesverfassungsgericht anschließend wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt hat. Ist die Bundesregierung verfassungswidrig, muß sie verboten werden? Die Beispiele lassen sich beliebig verlängern.

Gewalt und Straftaten bekämpft man mit Polizei und Gefängnis. Falsche Politik bekämpft man politisch, nicht mit Verboten. Politische Auseinandersetzung ist geradezu der Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.


Till Müller-Heidelberg, Mitglied des Beirates und ehemaliger Bundesvorsitzender der Humanistischen Union

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INFOKASTEN

Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland


Verfassungsrechtliche Grundlage

"Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht." (Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz)


Antragsberechtigte (gem. § 43 I BVerfGG)

Deutscher Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung


Vom Verfassungsgericht aufgestellte Kriterien für Parteiverbote
  1. aggressiv-kämpferisches Vorgehen der Partei gegen die bestehende Ordnung "Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung [...] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen." (BVerfGE 5, 85, 2. Leitsatz)
     
  2. keine Einflussnahme staatlicher Stellen auf die Aktivitäten der Partei "Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, ergeben." (2 BvB 1/01, Rn. 77)

Verbot der Sozialistischen Reichspartei (Oktober 1952)

Vorwürfe:

  • offen neonazistische Ausrichtung, SRP verstand sich selbst als Nachfolgepartei der NSDAP
  • innere Ordnung der SRP beruhe auf Führerprinzip, entspreche nicht demokratischen Grundsätzen
  • Parteiprogramm basiert i.W. auf dem Programm der NSDAP
  • SRP solidarisiere sich mit hingerichteten Nazikriegsverbrechern
  • kein klares Bekenntnis zur Demokratie
  • ungenügende Distanzierung von Personen, die die nationalsozialistische Denkweise vertreten

"Nach dem oben ... Gesagten muß die Tatsache, daß die Organisation der SRP auf dem Führerprinzip aufgebaut ist und daß die Satzung und ihre Handhabung demokratischen Grundsätzen weitgehend widerspricht, im Zusammenhang mit der deutlichen Anlehnung der SRP an das Organisationsbild der NSDAP zu dem Schluß führen, daß sie ebenso wie jene danach strebt, die eigene Organisationsstruktur auf den Staat zu übertragen, sobald sie zur Macht gekommen ist, und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen." (BVerfGE 2, 1 Rn. 216)


Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (April 1956)

Vorwürfe:

  • Kritik an der Wiederbewaffnung Deutschlands ("Remilitarisierung")
  • enge Kontakte zur DDR und SED (lt. geltender Hallstein-Doktrin: Hochverrat)
  • Werbung für Wiedervereinigung mit der DDR (unter sozialistischer Gesellschaftsordnung, d.h. Abschaffung des GG)
  • Ersetzung der bürgerl. Demokratie durch "Diktatur des Proletariats", Aufruf zum "revolutionären Sturz des Regimes Adenauer"
  • Einschränkung bzw. Abschaffung von Grundrechten

"Mit dem Angriff gegen das 'Adenauer-Regime' beabsichtigt die KPD zugleich einen Angriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, betätigt die KPD ihre prinzipielle Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auch in ihrer aktuellen Politik für eine ihren Vorstellungen entsprechenden Wiedervereinigung." (BVerfGE 5, 85 Rn. 1007)

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Quelle:
Mitteilungen Nr. 215/216, I - Mai 2012, S. 6-8
der Humanistischen Union e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. August 2012