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GLEICHHEIT/5680: Bundesverfassungsgericht macht Weg frei für Auslandseinsätze ohne Bundestagsmandat


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Herausgegeben vom Internationalen Komitee der Vierten Internationale

Bundesverfassungsgericht macht Weg frei für Auslandseinsätze ohne Bundestagsmandat

Von Sonja Bach
30. September 2015


Mit seinem Urteil vom vergangenen Mittwoch weicht das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Parlamentsvorbehalt für Auslandseinsätze der Bundeswehr weiter auf. Es schwächt den Bundestag und stärkt die Befugnisse der Exekutive, eigenmächtig Auslandseinsätze anzuordnen und durchzuführen.

Grundsätzlich muss der Bundestag jedem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland zustimmen. Nur bei "Gefahr im Verzug", so heißt es in Paragraph 5 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, darf die Bundesregierung die Entscheidung vorläufig allein treffen. Dann muss sie allerdings zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Zustimmung des Bundestages nachholen.

Bisher ungeklärt blieb die Frage, ob die nachträgliche Zustimmung auch dann erforderlich ist, wenn der Einsatz bereits abgeschlossen wird, bevor der Bundestag darüber abstimmen kann. Nun entschied das oberste Gericht, dass die Bundesregierung in einem solchen Fall allein entscheiden darf und keine Zustimmung des Bundestages einholen muss. Die Entscheidung der Regierung entfalte bei Gefahr im Verzug "die gleiche Rechtswirkung wie die unter regulären Umständen im Verbund mit dem Bundestag getroffene Einsatzentscheidung", heißt es in der Urteilsbegründung.

Das Urteil legt die Grundlage für ein verstärktes, weltweites militärisches Eingreifen der Bundeswehr frei von jeder parlamentarischen Kontrolle. Ausdrückliche Zustimmung kam bezeichnenderweise sogleich aus den Reihen der Bundeswehr. So lobt der Rechtsanwalt und Major der Reserve Robert Glawe in der Legal Tribune Online das Urteil, es sei eine "Entscheidung im Sinne der Soldaten", die nun nicht mehr auf rechtlich unsicherer Grundlage ins Ausland entsandt werden müssten. Einer "extensiven parlamentarischen Anspruchshaltung" seien damit die Grenzen aufgezeigt worden.

Das Urteil geht auf eine Verfassungsklage der Bundestagsfraktion der Grünen vom 11. August 2011 zurück, nachdem die damalige schwarz-gelbe Koalitionsregierung aus CDU/CSU und FDP eigenmächtig eine Evakuierungsmaßnahme im Rahmen der "Operation Pegasus" in Libyen angeordnet hatte. Die Grünen waren nicht gegen die Evakuierung, pochten aber darauf, dass bei einem solchen Unternehmen der Bundestag hätte zustimmen müssen.

"Operation Pegasus" war eine groß angelegte Militäroperation zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger. Das Einsatzführungskommando der Bundeswehr verlegte zu diesem Zweck die Fregatten "Brandenburg" und "Rheinland-Pfalz" sowie den Einsatzgruppenversorger "Berlin" und das Flottendienstboot "Oker" vor die Ostküste Libyens. Bis zu 1000 Soldaten wurden in Bereitschaft gestellt. Insgesamt umfasste die Operation Einsätze deutscher und britischer Streitkräfte, die vom 26. Februar bis zum 3. März 262 Personen, darunter 125 Deutsche, aus dem Land holten.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die Evakuierung von 132 Menschen, darunter 22 Deutsche, aus der Wüstenstadt Nafurah im Osten Libyens. Am 25. Februar 2011, also nur wenige Tage nach Beginn des Nato-Kriegs gegen Libyen, an dem sich Deutschland zumindest offiziell nicht beteiligte, entschieden Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) und Außenminister Guido Westerwelle (FDP), die Evakuierung am Folgetag durchzuführen. Zwar informierten sie vorab die Fraktionsvorsitzenden im Bundestag und die Obleute der Fraktionen im Verteidigungsausschuss. Eine Zustimmung des Bundestages wurde jedoch nicht eingeholt. Bei den evakuierten Personen handelte es sich um Mitarbeiter der BASF-Tochter "Wintershall", die dort Ölförderanlagen betrieb.

Die Evakuierung wurde von 20 Soldaten, zwölf Fallschirmjägern und acht Feldjägern durchgeführt, die in den vom Einsatzführungskommando erlassenen "Verhaltensanweisung für die Soldatinnen und Soldaten des Einsatzverbandes militärische Evakuierungsoperation LIBYEN" auch ausdrücklich zum Waffengebrauch gegen Personen und Sachen zur Durchsetzung und Sicherung der militärischen Evakuierungen ermächtigt wurden.

Wenig überraschend stellte das Bundesverfassungsgericht dann auch fest, dass es sich um einen Einsatz bewaffneter Soldaten handelte, dem der Bundestags eigentlich hätte zustimmen müssen. Es folgen seitenlange Ausführungen über die Bedeutung des parlamentarischen Zustimmungsrechts und die Einordnung der Armee als "Parlamentsheer". Nur um dann zu urteilen, dass das Parlament doch nichts zu sagen habe.

Im konkreten Fall, so das Bundesverfassungsgericht, könne eine nachträgliche Zustimmung des Bundestags keine Rechtswirkung mehr entfalten, wenn der Einsatz bereits beendet wurde. Zudem sei der Bundestag "auch nicht dazu berufen, über die Rechtmäßigkeit des exekutiven Handelns verbindlich zu urteilen". Dieses Recht stehe allein den Verfassungsrichtern zu - "auf Antrag" wohlgemerkt.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgt einem bekannten Muster. Dem Gericht fiel immer die Aufgabe zu, die verfassungsrechtlichen Bestimmungen im Interesse des deutschen Imperialismus zu deuten - oder besser, zu beugen.

Als Reaktion auf die ungeheuerlichen Verbrechen der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg sollte Deutschland ursprünglich keine, und dann nur zu Verteidigungszwecken Streitkräfte besitzen. Art. 26 des Grundgesetzes verbietet ausdrücklich den Angriffskrieg. Doch bereits in den 50er Jahren ließ man die pazifistischen Hüllen fallen und änderte die Verfassung. Die Wehrhoheit des Bundes wurde in Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes festgeschrieben.

Weitere Änderungen folgten in den 60er Jahren. Im Rahmen der Notstandsgesetze von 1968 fügte die damalige Große Koalition unter Kurt Georg Kiesinger unter anderem Art. 87a in das Grundgesetz ein. Darin wird neben dem Bundeswehreinsatz im Inneren im zweiten Absatz der Einsatz von Streitkräften auch außerhalb der Verteidigung legitimiert, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt.

Seit der Wiedervereinigung ging es dann Schlag auf Schlag. Anfang der 90er Jahre drängte die damalige schwarz-gelbe Regierung unter Helmut Kohl (CDU) darauf, die Bundeswehr auch im Rahmen bewaffneter Auslandseinsätzen der UNO und NATO einzusetzen. Sie entsandte ohne Zustimmung des Parlaments Soldaten als Bestandteil bewaffneter UN-"Friedensmissionen" nach Somalia und Kambodscha und beteiligte die deutsche Luftwaffe an NATO-Überwachungsflügen über Bosnien-Herzegowina.

1992 schwenkte die SPD, die sich damals in der Opposition befand, auf den neuen außenpolitischen Kurs ein, forderte aber ähnlich wie die Grünen im Falle "Pegasus" eine gesetzliche Klärung.

Die Folgen sind bekannt: Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Juli 1994 im sogenannten "Out-of-Area"-Urteil, dass bewaffnete Auslandseinsatze der Bundeswehr grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig seien, allerdings nur mit Zustimmung des Bundestags.

Damit war das Eis gebrochen für alle folgenden Auslandseinsätze der Bundeswehr. Nur zehn Tage nach dem Urteil kam es zur ersten Mandatserteilung für Einsätze in der Adria und in Bosnien-Herzegowina. Es folgte die systematische Ausweitung der Einsätze vor allem unter der rot-grünen Regierung unter Gerhard Schröder und Joschka Fischer, allen voran die Teilnahme am Kosovo-Krieg 1999 und in Afghanistan 2001. Heute befinden sich deutsche Soldaten zusätzlich auch in Liberia, in Mali, in der Westsahara, im Sudan, im Südsudan, in Somalia, am Horn von Afrika, im Libanon, im Irak, in der Türkei, in Kampfflugzeugen über dem Baltikum und auf Kriegsschiffen im Mittelmeer im Einsatz.

Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist Bestandteil der Rückkehr des deutschen Militarismus auf die Weltbühne und entspricht dem Anspruch der herrschenden Klasse, "sich außen- und sicherheitspolitisch früher, entschiedener und substanzieller einzubringen", wie es Außenminister Frank-Walter Steinmeier auf der Münchner Sicherheitskonferenz Anfang 2014 formulierte. Der Parlamentsvorbehalt ist den deutschen Eliten bei der Umsetzung dieser Ziele dabei seit längerem eine Dorn im Auge.

Im April 2014 war deshalb eine Kommission unter Vorsitz des ehemaligen Verteidigungsministers Volker Rühe (CDU) zur "Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr" eingesetzt worden. Ihr im Juli vorgelegter Abschlussbericht hatte bereits eine "gesetzgeberische Klarstellung des Einsatzbegriffs" empfohlen. So müsse etwa geklärt werden, "bei welchen praktisch relevanten Einsatztypen typischerweise eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung nicht zu erwarten und eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich ist". Laut Rühe und Co. fallen darunter u.a. Ausbildungsmissionen und humanitäre Einsätze.

Mit seiner jüngsten Entscheidung geht das Verfassungsgericht bereits einen Schritt weiter. Es stellt klar, dass unter gewissen Bedingungen auch ein bewaffnete Einsatz nicht mehr der Zustimmung des Parlaments bedarf.

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Quelle:
World Socialist Web Site, 30.09.2015
Bundesverfassungsgericht macht Weg frei für Auslandseinsätze ohne Bundestagsmandat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Oktober 2015

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