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RECHT/614: Patienten-Info bei Datenpanne (SH Ärzteblatt)


Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 5/2017

Serie
Patienten-Info bei Datenpanne

von Torsten Koop, ULD


Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein informiert.
Kann ein Patient von seinem Arzt die Herausgabe der Patientenakte fordern und kann der Patient Auskunft darüber verlangen, welche Informationen der Arzt notiert und an wen er diese übermittelt hat? Kann ein Patient verlangen, dass Daten gelöscht werden, wenn er mit der Diagnose seines Arztes nicht einverstanden ist? Und muss ein Arzt seine Patienten informieren, wenn es zu einer "Datenpanne" gekommen ist?

Der Gesetzgeber schützt das Patientengeheimnis und er hat Patientenrechte definiert. Patienten können Akteneinsicht oder Auskunft verlangen. Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf Korrektur und Löschung von Daten. Auch die Möglichkeit einer Gegendarstellung hat der Gesetzgeber für Patienten vorgesehen. Und ja, Patienten müssen bei einer Datenpanne unter Umständen informiert werden. Was ist zu beachten? Im neuen "Selbst-Check für Arztpraxen" finden sich die wichtigsten Fragen. Können einzelne Fragen nicht oder nicht sicher beantwortet werden, besteht Handlungsbedarf.

Patientenrechte
  • Ist das Praxispersonal ausreichend über die Rechte von Patienten (Akteneinsicht, Aushändigung von Kopien, Auskunft, Korrektur unrichtiger Daten, Löschung von Daten etc.) informiert?
  • Ist bekannt, dass auch Erben und Angehörige von verstorbenen Patienten unter Umständen ein Recht auf Akteneinsicht haben?
  • Ist das Praxispersonal darauf vorbereitet, was zu veranlassen ist, wenn ein Patient z. B. Akteneinsicht beantragt und/oder Kopien aus der Patientenakte verlangt?
  • Ist bekannt, wann eine Akteneinsicht oder Auskunft verweigert werden darf bzw. muss?
  • Ist bekannt, dass Patienten - soweit sie es verlangen - darüber zu unterrichten sind, welche Daten zu welchem Zweck erhoben und gespeichert werden?
  • Ist bekannt, dass Patienten - soweit sie es verlangen - darüber Auskunft zu geben ist, an welche Stellen welche Patientendaten zu welchem Zweck übermittelt wurden?
  • Ist bekannt, dass nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen (z. B. nach der jeweiligen Berufsordnung der Ärztekammer und der Zahnärztekammer) geprüft werden muss, ob die Datenspeicherung weiter erforderlich ist, da die Daten ansonsten gelöscht werden müssen?
Informationspflicht bei Datenschutzverstößen

Achtung bei einer "Datenpanne"! Wenn Patientendaten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat der Arzt dies dem ULD als zuständige Aufsichtsbehörde und den Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Informationspflicht nicht beachtet, droht der Praxis ein Bußgeld.

  • Ist bekannt, wann und wie das ULD und die Betroffenen im Fall einer Datenpanne zu unterrichten sind?

Ärzte und Zahnärzte müssen sicherstellen, dass die Anforderungen der "ärztlichen Schweigepflicht" eingehalten werden. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen als berufsmäßig tätige Gehilfen Verantwortung. Ärzte- und Zahnärztekammer Schleswig-Holstein entwickeln daher gemeinsam mit dem Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) diesen "Selbst-Check für Arztpraxen". Mit diesem "Selbst-Check für Arztpraxen" kann das Praxisteam feststellen, ob Handlungsbedarf besteht.

Noch Fragen? Die Ärzte- und Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und auch das ULD stehen Ihnen gern zur Verfügung.

In der nächsten Ausgabe werden weitere Praxisbereiche behandelt.


Kontakt
Bei Fragen zu diesem Themenkomplex wenden Sie sich bitte an:
Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Torsten Koop, Telefon 0431 988 1200. Alle Beiträge zu dieser Serie finden Sie unter
www.datenschutzzentrum.de/plugin/tag/arztpraxis oder www.aeksh.de


Gesamtausgabe des Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatts 5/2017 im Internet unter:
http://www.aeksh.de/shae/2017/201705/h17054a.htm

Zur jeweils aktuellen Ausgabe des Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatts:
www.aerzteblatt-sh.de

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Quelle:
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt
70. Jahrgang, Mai 2017, Seite 31
Herausgegeben von der Ärztekammer Schleswig-Holstein
mit den Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung
Schleswig-Holstein
Redaktion: Dirk Schnack (Ltg.)
Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg
Telefon: 04551/803-272, -273, -274,
E-Mail: aerzteblatt@aeksh.de
www.aeksh.de
www.arztfindex.de
www.aerzteblatt-sh.de
 
Das Schleswig-Holsteinische Ärzteblatt erscheint 12-mal im Jahr.


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juni 2017

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