Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 6/2017
SERIE
Externen Zugriff verhindern
von Torsten Koop, ULD
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein informiert.
Bei der Beauftragung eines externen Dienstleisters
(Auftragnehmer), z.B. mit der Administration der IT oder der
Aktenvernichtung kann oftmals ein Zugriff auf Patientendaten durch den
Auftragnehmer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wenn aber ein
Zugriff auf Patientendaten nicht ausgeschlossen werden kann, benötigt
der Arzt bzw. Zahnarzt eine ausreichende Befugnis, um sich nicht
strafbar zu machen. Auch für eine Videoüberwachung von Patienten
und/oder MitarbeiterInnen hat der Gesetzgeber strikte Vorgaben
definiert. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich
zulässig.
Der Gesetzgeber schützt das Patientengeheimnis. Was ist zu beachten? Im neuen "Selbst-Check für Arztpraxen" finden sich die wichtigsten Fragen. Können einzelne Fragen nicht oder nicht sicher beantwortet werden, besteht Handlungsbedarf.
Achtung! Nach bestehender Rechtslage in Schleswig-Holstein wird derzeit zudem die Einwilligung (Schweigepflichtentbindungserklärung) der Patienten benötigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer deren Patientendaten zu Kenntnis nehmen kann. Es stellt sich daher noch folgende Frage:
Eingangs-, Empfangs-, Warte- und Behandlungsbereiche einer Arzt- bzw. Zahnarztpraxis sind im Sinne des Gesetzes öffentlich zugängliche Räume. Die Beobachtung dieser Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zulässig. Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden ist dies in Arzt- bzw. Zahnarztpraxen aus folgenden Gründen regelmäßig nicht der Fall:
Eine umfangreiche Ausarbeitung stellt das Unabhängige Landeszentrum
für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) unter
www.datenschutzzentrum.de/plugin/tag/video zur Verfügung.
Ärzte und Zahnärzte müssen sicherstellen, dass die Anforderungen der "ärztlichen Schweigepflicht" eingehalten werden. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen als berufsmäßig tätige Gehilfen Verantwortung. Ärzte- und Zahnärztekammer Schleswig-Holstein entwickeln daher gemeinsam mit dem ULD diesen "Selbst-Check für Arztpraxen". Mit diesem "Selbst-Check für Arztpraxen" kann das Praxisteam feststellen, ob Handlungsbedarf besteht.
Noch Fragen? Die Ärzte- und Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und auch das ULD stehen Ihnen gern zur Verfügung.
Bei Fragen zu diesem Themenkomplex wenden Sie sich bitte an:
Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Torsten Koop,
Telefon 0431 988 1200. Alle Beiträge zu dieser Serie finden Sie unter
www.datenschutzzentrum.de/plugin/tag/arztpraxis oder
www.aeksh.de
Gesamtausgabe des Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatts 6/2017 im
Internet unter:
http://www.aeksh.de/shae/2017/201706/h17064a.htm
Zur jeweils aktuellen Ausgabe des Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatts:
www.aerzteblatt-sh.de
*
Quelle:
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt
70. Jahrgang, Juni 2017, Seite 33
Herausgegeben von der Ärztekammer Schleswig-Holstein
mit den Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung
Schleswig-Holstein
Redaktion: Dirk Schnack (Ltg.)
Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg
Telefon: 04551/803-272, -273, -274,
E-Mail: aerzteblatt@aeksh.de
www.aeksh.de
www.arztfindex.de
www.aerzteblatt-sh.de
Das Schleswig-Holsteinische Ärzteblatt erscheint 12-mal im Jahr.
veröffentlicht im Schattenblick zum 2. August 2017
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