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DEMENZ/011: Pflegeversicherung - Höhere Sätze ab 2012, Neuausrichtung ab 2013 (AFI)


Alzheimer Forschung Initiative e.V. - AFI Newsletter 1/2012 - 16.02.2012

Pflegeversicherung:
Höhere Sätze ab 2012, Neuausrichtung ab 2013


Die soziale Pflegeversicherung zahlt Leistungen an Pflegebedürftige aus. Je nach Umfang des Pflegebedarfs gibt es verschiedene Pflegestufen. Dabei können Pflegebedürftige selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchte.

Zu den zugelassenen Pflegeeinrichtungen und -diensten gehören ambulante Pflegedienste, die Pflegebedürftige und deren Angehörige bei der Pflege zu Hause oder in Senioren-Wohngemeinschaften unterstützen, Einzelpflegekräfte mit einer Zulassung durch die Pflegekassen oder die umfassende Versorgung und Betreuung in Pflegeheimen.

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, zunächst einen Antrag bei der zuständigen Kasse zu stellen. Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Die Pflegeversicherung tritt ein, nachdem die Pflegebedürftigkeit des Erkrankten durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) begutachtet und in eine Pflegestufe eingeteilt ist. Bei privat Versicherten ist der Gutachterdienst der sogenannte MEDICPROOF.


Pflegestufen

Drei Pflegestufen sind möglich: "erheblich pflegebedürftig", schwer pflegebedürftig" und "schwerst pflegebedürftig". Für jede dieser Pflegestufen ist genau definiert, welcher Betrag von der Pflegeversicherung zu zahlen bzw. welche Sachleistungen erbracht werden müssen. Die Leistungen reichen von der Pflegesachleistung über Pflegegeld, daraus kombinierten Leistungen, Tages- und Nachtpflege bis hin zur Kurzzeitpflege.

Menschen, die die Kriterien für Pflegestufe 1 trotz Einschränkung der Alltagskompetenz noch nicht erfüllen, haben Anspruch auf einen Betreuungsbetrag (auch Pflegestufe 0 genannt).


Pflegesätze in der ambulanten häuslichen Pflege

Wird der Angehörige zu Hause durch einen zugelassenen Pflegedienst gepflegt, erhalten Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand (Pflegestufe 0, Betreuungsbetrag) den Grundbetrag von 100 EUR pro Monat. Personen mit einem höheren Betreuungsbedarf erhalten einen Betrag von 200 EUR. In der Pflegestufe I beträgt dieser Betrag 450 EUR, in Pflegestufe II 1.100 EUR und in Pflegestufe III 1.550 EUR pro Monat.


Pflegegeld für Pflege durch Angehörige

Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause ohne einen Pflegedienst gepflegt, hat das versicherte pflegebedürftige Familienmitglied Anspruch auf Pflegegeld. Abhängig von der Pflegestufe beträgt es zwischen 235 EUR und 700 EUR. Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen in regelmäßigen Abständen (viertel- bis halbjährig) eine Beratung durch einen zugelassenen Dienst in Anspruch nehmen. So soll sichergestellt werden, dass die häusliche Pflege ordentlich durchgeführt wird. Außerdem dienen diese Besuche auch der kontinuierlichen Information der pflegenden Angehörigen in fachlichen Fragen.


Hilfsmittel, Pflegevertretung, Freistellung, stationäre Pflege

Weiter gehören zu den Leistungen der Pflegeversicherung unter anderem auch Pflegehilfsmittel, die so genannte Verhinderungspflege und die teil- oder vollstationäre Pflege. So übernimmt die Pflegeversicherung zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegekraft (Pflegevertretung), wenn der pflegende Angehörige krank ist oder einmal Urlaub machen möchte. Pflegende Angehörige haben außerdem Anspruch auf eine sechsmonatige, unbefristete Freistellung - mit Recht auf Rückkehr an den Arbeitsplatz. Die Pflegeaufwendungen werden für längstens vier Wochen übernommen. Der Höchstbetrag beträgt 1.550 EUR. In der teil- und vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der Pflegestufe III auf 1.550 EUR und für Härtefälle auf 1.918 EUR monatlich.


Beiträge zu Versicherungen für pflegende Angehörige

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung des pflegenden Angehörigen. Wenn dieser zuvor noch nie in die Rentenversicherung eingezahlt hat, besteht damit sogar die Möglichkeit überhaupt einen Rentenanspruch zu erwerben. Sprechen Sie mit der Krankenkasse und einem Pflegeberater über die vielfältigen Möglichkeiten und definieren Sie gemeinsam die beste Lösung.


Recht auf Beratung

Seit 2008 bauen Pflege- und Krankenkassen Pflegestützpunkte in Bundesländern auf, die sich für Pflegestützpunkte entschieden haben. Die Pflegestützpunkte müssen unabhängig sein und eine umfassende Beratung anbieten. Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind oder pflegebedürftige Angehörige haben, erhalten Sie bei diesen Stützpunkten alle wichtigen Antragsformulare, Informationen und konkrete Hilfestellungen. Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob und wo in Ihrer Nähe Pflegestützpunkte eingerichtet werden oder bereits eingerichtet wurden. Auch wo keine Pflegestützpunkte errichtet worden sind, haben Sie einen Anspruch auf eine individuelle Beratung gegenüber der Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen.


Neuausrichtung der Pflegeversicherung

Seit Ende Januar 2012 liegt ein Gesetzesentwurf zur "Neuausrichtung der Pflegeversicherung" vor. Demnach sollen ab 2013 Ausrichtung und Leistungen der Versicherung auf die besonderen Bedürfnisse von Demenz-Patienten ausgeweitet werden. Festgehalten werden soll beispielsweise eine erhöhte Transparenz bei der Einstufung durch den MDK sowie bei der Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Pflegeheimen und die Förderung alternativer Wohnformen wie selbstorganisierte Senioren-Wohngruppen.


Weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu allen Aspekten der Pflegeversicherung sowie ausführliche Informationen zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit, Rubrik Pflege:
http://www.bmg.bund.de/pflege.html



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Quelle:
AFI Newsletter 1/2012
Alzheimer Forschung Initiative e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Februar 2012