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JUSTIZ/8298: Kriminalität und Rechtsprechung - 05.11.2019 (SB)


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Finanzielle Sanktion von Hartz-IV-Beziehern weitgehend unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag die Kürzung von Hartz-Vier-Leistungen durch die Jobcenter für weitgehend unzulässig erklärt. Das Sozialgericht in Gotha, welches entsprechende Disziplinierungsmaßnahmen gegenüber Leistungsbeziehern ebenfalls als verfassungswidrig einstufte, hatte das BVerfG um juristische Klärung gebeten. Die Karlsruher Richter und Richterinnen entschieden einstimmig, daß die Leistungsminderungen um 60 oder gar 100 Prozent den betroffenen Menschen nicht zumutbar sind, weil ihnen dann ein Teil des Existenzminimums fehlt. Verfassungskonform wäre eine Streichung der Bezüge um 30 Prozent, aber nicht über die bisher obligatorischen drei Monate, insofern sich der Betroffene einsichtig zeigt.

Die Mitarbeiter der Jobcenter halten den Hartz-IV-Empfängern Leistungen vor, wenn diese Jobangebote nicht annehmen, Fördermaßnahmen ablehnen oder sich anderweitig unkooperativ zeigen. Im ersten Schritt werden drei Monate lang 30 Prozent des Regelsatzes gestrichen. Bei mehreren Verstößen gegen die Auflagen der Jobcenter können 60 und 100 Prozent der Transferleistung einbehalten werden. Auch die Übernahme von Miet- und Heizkosten kann gestrichen werden. Im vergangenen Jahr wurden laut Bundesagentur für Arbeit über 440.000 Hartz-IV-Bezieher mindestens einmal sanktioniert.

5. November 2019


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