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ARBEIT/731: Tarifliche Regelungen für sanfte Übergänge praktikabel machen


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 13. Juni 2014

Tarifliche Regelungen für sanfte Übergänge praktikabel machen

Mindestlohn als ordnungspolitisches Instrument



Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Umsetzung des "Tarifpakets" mit dem allgemeinen Mindestlohn stehen jetzt wichtige Entscheidungen an, mit denen sichergestellt werden muss, dass die gesetzten Ziele erreicht werden. Hierzu erklärt der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Peter Weiß:

"Der allgemeine Mindestlohn kommt. In die Koalitionsvereinbarung sind wichtige Forderungen der Union eingeflossen, die gewährleisten, dass es zu einem marktgerechten Mindestlohn kommt. So wird der Mindestlohn nach einer einmaligen Festsetzung durch den Gesetzgeber künftig wie von uns gefordert durch eine sozialpartnerschaftliche Kommission fortgeschrieben. Außerdem sind bis zur endgültigen Einführung des allgemeinen Mindestlohnes von 8,50 Euro in zweieinhalb Jahren, zum 1. Januar 2017, abweichende Lohnregelungen auf tarifvertraglicher Basis möglich. So können, wo erforderlich, sanfte Übergänge gestaltet und negative Effekte auf den Arbeitsmarkt verhindert werden.

Wie dieser Teil der Koalitionseinigung praktikabel umgesetzt werden kann, ist auch Gegenstand der Beratungen im parlamentarischen Verfahren. Hier ist der Koalitionspartner uns gegenüber in der Pflicht, und hier werden wir, wenn nötig, intensiv um die Sache ringen. Auch die Tarifvertragsparteien, deren Rechte wir mit dem Gesetz stärken, sind in der Verantwortung, zügig Verhandlungen aufzunehmen und zu konstruktiven Ergebnissen zu kommen. Interessierte Beteiligte sind insbesondere gut beraten, nicht auf Ausnahmeregelungen zu warten, die anstelle tariflicher Regelungen treten könnten. Am Ende stehen sie möglicherweise mit leeren Händen da, denn die Zeit bis zum Inkrafttreten der ersten Stufe des Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 ist nicht lang. Zügige Verfahren sind also das Gebot der Stunde.

Die Diskussion um gesetzliche Ausnahmen muss sich nun auf die im Koalitionsvertrag und die im Zusammenhang mit der Zuleitung des Gesetzes an das Parlament durch die Bundesregierung genannten Bereiche konzentrieren. Die tatsächliche Notwendigkeit ist sorgfältig zu prüfen. Bei der Entscheidungsfindung ist auch zu berücksichtigen, ob Ausnahmen vom Mindestlohn den Wettbewerb zu Lasten von Unternehmen verzerren könnten, die Tariflöhne zahlen oder ihre Mitarbeiter einfach nur nicht einer Lohnspirale nach unten aussetzen wollen. Sie würden sich damit auch sehr negativ für den Mittelstand auswirken. Auch dürfen Ausnahmen nicht zur Ausgrenzung bestimmter Personengruppen vom Arbeitsmarkt führen, für die es im Gegensatz zu anderen keine Ausnahmeregelungen vom Mindestlohn gibt. Nicht umsonst gibt es Rufe etwa aus Branchenverbänden und Handwerkskammern, Lücken bei den Mindestlohnregelungen nicht zuzulassen.

Das würde auch der zentralen Zielsetzung des Gesetzes widersprechen. Schon der erste allgemeine Branchenmindestlohn, der von einer unionsgeführten Bundesregierung vor fast zwanzig Jahren in der Baubranche eingeführt wurde, hatte über die faire Entlohnung der Beschäftigten hinaus die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zum Ziel. In der Folgezeit mit mehr als einem Dutzend allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhnen ist der Mindestlohn stets mehr als nur ein Instrument der Lohnsicherung gewesen - ein ordnungspolitisches Instrument zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs nämlich, dass sich unwidersprochen bewährt hat. Nicht anders wird es sich mit dem allgemeinen Mindestlohn verhalten, den wir nun einführen werden."

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Juni 2014