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RECHT/738: Verbraucherverbände erhalten Klagerechte im Kundendatenschutz


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 30. November 2015

Verbraucherverbände erhalten Klagerechte im Kundendatenschutz

Klagerechte nur für seriöse und registrierte Verbraucherverbände


Das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts", mit dem das Unterlassungsklagengesetz (UKlag) Erweiterung findet, wird in dieser Woche im Rechtsausschuss abgeschlossen. Darauf haben sich die Fraktionen von CDU/CSU und SPD am vergangenen Freitag geeinigt. Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der Berichterstatter Stefan Heck:

"Mit der Novellierung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass Verbraucherschutzverbände künftig auch datenschutzrechtlichen Verstößen im Umgang mit Verbraucherdaten durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen begegnen können. Damit geben wir den Verbraucherschutzorganisationen ein wirksames Instrument an die Hand, um Missbrauchsgefahren, die sich z.B. aus einer marktbeherrschenden Stellung solcher Dienstleister ergeben können, wirksam einzudämmen. Beispiele, wie Facebook und Google zeigen eindrücklich, wie einzelne Unternehmen den Verbrauchern gegenüber den Umgang mit ihren Daten bewusst verschleiern.

Damit keine neue "Abmahnindustrie" entsteht, die in Abmahnungen ein Geschäftsmodell sieht, haben CDU und CSU durchgesetzt, dass nur seriöse Verbände ein Klage- und Abmahnrecht erhalten. Um ein Klagerecht zu erhalten, muss ein Verbraucherschutzverband daher eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen und sich beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen. Das Bundesamt für Justiz wird auch regelmäßig überprüfen, ob ein Verband bei der Verfolgung von Datenschutzverstößen sachgerecht vorgeht oder ob es ihm dabei mehr ums Geldverdienen geht. In diesem Fall wird der Verband wieder von der Liste gestrichen. Ein Anhaltspunkt für eine solche "sachgerechte" Vorgehensweise wird z.B. auch sein, ob ein Verband ein betroffenes Unternehmen vor einer kostenpflichtigen Abmahnung zunächst - ohne Gebühren zu erheben - auf seinen Datenschutzverstoß hinweist. Damit wollen wir gerade kleinere Unternehmen und sog. Startups einerseits vor Abmahnkosten bewahren und andererseits dafür sorgen, dass neue datenbasierten Geschäftsmodelle und Innovationen auch unseren hohen Datenschutzstandards entsprechen.

Da aufgrund der Entscheidung des EuGH über das "Safer Harbour"-Abkommen für Unternehmen große Rechtsunsicherheit bzgl. Datenübermittlung in die USA entstanden ist, war es CDU und CSU ferner ein Anliegen, dass die betroffenen Unternehmen bis zum 1. Oktober 2016 angemessene Zeit erhalten, ihre Datenübermittlung auf neue, rechtssichere Grundlage zu stellen. Daher sind Abmahnungen und Klagen, die sich auf das "Safe Harbour"-Urteil stützen, bis dahin unzulässig."

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Dezember 2015

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