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BADEN-WÜRTTEMBERG/841: Entwurf für neues Wassergesetz sieht besondere Schutzzone an Gewässern vor (LBW)


Landtag von Baden-Württemberg - Pressemitteilung 139/2013

Entwurf für neues Wassergesetz sieht besondere Schutzzone an Gewässern vor

Ausschuss befasst sich mit Neuordnung des Wassergesetzes in Baden-Württemberg



Stuttgart. Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg hat sich der Ausschuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anlässlich eines Antrags der CDU-Fraktion am Mittwoch, 25. September 2013, befasst. Dabei ging es nach Angaben des Ausschussvorsitzenden, des CDU-Abgeordneten Karl Traub, insbesondere um einen fünf Meter breiten Streifen entlang von Gewässern, für den der Gesetzentwurf vorsieht, den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und ab 2019 auch die Nutzung als Ackerland zu verbieten.


Traub zufolge ergab eine modellhafte Abschätzung im Jahr 2012, dass rund 0,2 Prozent (ca. 1.600 Hektar) der gesamten Ackerfläche in Baden-Württemberg von dem Fünf-Meter-Streifen betroffen wäre. Diese Fläche verteile sich auf rund 4 Prozent der Flurstücke mit Ackerflächen im Südwesten mit rund 88.000 Eigentümern. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass die tatsächliche Anzahl der betroffenen Eigentümer geringer sei, weil ein Eigentümer mehrere Flurstücke besitzen könne, sagte der Ausschussvorsitzende.

Wie Traub erläuterte, handelt es sich bei dem Fünf-Meter-Streifen um die Hälfte einer zehn Meter breiten Schutzzone am Gewässerrand, dem sogenannten Gewässerrandstreifen. Ausgenommen von dem Gewässerrandstreifen seien allerdings Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung wie zum Beispiel Be- und Entwässerungsgräben. Diese Ausnahme bestehe bereits in dem derzeit geltenden Wassergesetz und solle auch im neugeordneten Regelwerk fortgeführt werden.

Laut Traub kann der Bewirtschafter im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten selbst auswählen, wie er die vom Fünf-Meter-Streifen betroffene Fläche pflegt. Als Mindestpflegemaßnahme gelte Paragraph 26 des baden-württembergischen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes. Demnach seien die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen verpflichtet, ihre Grundstücke entweder ordnungsgemäß zu beweiden oder mindestens einmal im Jahr zu mähen. Eine Berechnung der Kosten für die Arbeiten sei aufgrund der Vielfalt der Pflegemöglichkeiten nicht durchführbar.

Außerdem befasste sich der Ausschuss mit der Frage, ob und inwieweit Eigentümer entschädigt werden sollen, wenn ihr Grundstück vom Fünf-Meter-Streifen betroffen wäre. Wie Traub ausführte, handelt es sich bei den gesetzlichen Anforderungen im Gewässerrandstreifen um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums, die im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig sind.

Im Gesetzentwurf sei allerdings eine Entschädigungsregelung vorgesehen, nach der Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten Entschädigungen zu leisten seien, wenn sie durch die Anforderungen des Gewässerrandstreifens unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich oder unzumutbar belastet werden. Es könne sich dabei nur um Fälle besonders hoher Eingriffsintensität handeln. Art und Umfang der Entschädigung bestimmten sich nach Paragraph 96 des Wasserhaushaltsgesetzes. In welchem Umfang durch die Regelung des Gewässerrandstreifens unwirtschaftliche Restflächen anfallen, die nach dieser Entschädigungsregelung entschädigt werden müssen, lässt sich laut Traub angesichts der Unterschiedlichkeit denkbarer Fallkonstruktionen nicht pauschal beantworten.

Wie der Ausschussvorsitzende weiter erklärte, seien das Land oder ein sonstiger Träger der Unterhaltungslast an Gewässern, vor allem Gemeinden, bisher nichtverpflichtet, die Pflege des Gewässerrandstreifens zu übernehmen. Eine solche Regelung sei auch nicht vorgesehen. Freiwillige Lösungen seien jedoch in vielfältiger Art möglich.

Laut Traub beschäftigte sich der Ausschuss auch mit der Frage, ob es zutreffe, dass Mindestbreiten von fünf Metern nach Untersuchungen aus Niedersachsen keine wirksame Nitratrückhaltung des Oberflächenabflusses bringen. Spezielle Untersuchungen aus Niedersachsen seien jedoch nicht bekannt. Nach Kenntnissen des Umweltministeriums habe ein Vertreter des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz auf dem Praxistag 2012 der Stiftung NordWestNatur in Rotenburg (Niedersachsen) die These vertreten, dass Gewässerrandstreifen grundsätzlich zum guten ökologischen Zustand von Gräben, Bächen und Flüssen beitrügen, ihre Wirkung aber entscheidend von Nutzungseinflüssen abhänge, berichtete der Ausschussvorsitzende.

Aus Sicht des Stuttgarter Umweltministeriums seien die in Baden-Württemberg im Außenbereich schon jetzt gesetzlich vorgeschriebene Breite von zehn Metern und die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Einführung eines Fünf-Meter-Streifens geeignet, die Einträge in Gewässer zu reduzieren, die ökologische Funktion oberirdischer Gewässer zu verbessern, Erosion zu vermindern und den Wasserabfluss zu sichern, so der Ausschussvorsitzende.

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Quelle:
Pressemitteilungen 139/2013 vom 26.09.2013
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Oktober 2013