Schattenblick →INFOPOOL →PARLAMENT → LANDESPARLAMENTE

RHEINLAND-PFALZ/2839: Änderung des Polizeigesetzes (StZ)


StaatsZeitung, Nr. 31/2013 - Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
Der Landtag - Nachrichten und Berichte, 2. September 2013

Änderung des Polizeigesetzes



Der Landtag setzte sich in erster Beratung mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Anpassung und Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes auseinander. Es seien einige Anpassungen notwendig geworden, wie etwa die Möglichkeit Versteigerungen auch im Internet durchführen zu können oder die Verkürzung der Dauer einer richterlich angeordneten Quellentelekommunikationsüberwachung auf zwei Monate. Die CDU begrüßte den Antrag, warnte jedoch vor einer übereilten Verkürzung der Frist von der Quellentelekommunikationsüberwachung von drei auf zwei Monate und forderte einen Diskurs mit den Gewerkschaften diesbezüglich. Der Gesetzentwurf wurde an den Innenausschuss sowie an den Rechtsausschuss überwiesen.

Michael Hüttner (SPD) erklärte, dass einige Anpassungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes notwendig geworden seien. Änderungsbedarf bestehe etwa bezogen auf das Internet. Es sei sinnvoll, dass man zukünftig bewegliche Sachen auf eine Versteigerungsplattform stellen könne. Diese Möglichkeit gebe es schon in anderen Ländern, wodurch höhere Gewinne erzielt werden. Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sehe im Augenblick nämlich noch keine Möglichkeit einer Verwertung im Internet vor. Ein zweiter Punkt sei der Bereich des Digitalfunks. Hier sei es wichtig, eine autorisierte Stelle zu benennen, dabei habe man an die Zentralstelle für Polizeitechnik gedacht. Der dritte Punkt behandle die Kosten einer Freiheitsentziehung. Eine Verweisung auf die Kostenerhebung sei im Augenblick nicht möglich, weil aufgrund der Veränderung einer Rechtssystematik die Grundlage entfallen sei. Dementsprechend sei in § 15 Abs. 2 POG eine Ergänzung notwendig, die eine ausdrückliche Überweisung auf die Kostenerhebung darstellt.

Matthias Lammert (CDU) begrüßte den Gesetzentwurf grundsätzlich. Es gebe jedoch einen Punkt, der etwas kritischer seiten seiner Fraktion gesehen werde. Der Gesetzentwurf sehe vor, dass die Dauer einer richterlich angeordneten Quellentelekommunikationsüberwachung statt wie bislang von drei Monaten auf zwei Monate verkürzt werden soll. Lammert warnte hier vor Schnellschüssen. "Es gibt sicherlich polizeiliche Maßnahmen, bei denen eine Dauer der Telekommunikationsüberwachung von zwei Monaten schlicht und ergreifend zu kurz ist. Ich kann Ihnen sagen, es gibt viele, die gehen nicht über zwei Monate. Es gibt auch viele, die gehen noch nicht einmal einen Monat. Deswegen muss man dies abwägen", gab Lammert zu bedenken. Fünf der sechs Maßnahmen könne die CDU-Fraktion jedoch ohne Probleme zustimmen. Bei der anderen bestehe noch Klärungsbedarf.

Katharina Raue (Bündnis 90/Die Grünen) hingegen sah die Regelung keineswegs als problematisch an. Die Neuregelung solle die Fristen für Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation verkürzen. Telefonate, E-Mails und Telefaxe dürften unter den Voraussetzungen des § 31 POG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben aufgezeichnet und überwacht werden, so Raue. Dies stelle einen präventiven Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar. "Damit wird in die Kernbereiche der Persönlichkeitsrechte eingegriffen", machte Raue deutlich. Mit dem vorliegenden Gesetz werde die zulässige Dauer dieser Maßnahme reduziert.

Innenminister Roger Lewentz (SPD) sah die Fristverkürzung ebenfalls nicht kritisch, da es noch die Möglichkeit einer Verlängerung gebe. Bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung werde die im Internet geführte Kommunikation durch Zugriff auf einen Computer überwacht. Die Maßnahme bedürfe einer richterlichen Anordnung und sei nach geltendem Recht auf höchstens drei Monate befristet. Die Maßnahme könne jeweils maximal drei Monate verlängert werden. Das heiße aber auch, wenn die Frist auf zwei Monate verkürzt werde, könne immer noch um (maximal) zwei Monate verlängert werden. "Das bedeutet, dass alle Beteiligten nach zwei Monaten gefordert sind zu bewerten, ob die Maßnahme noch in diesem Umfang notwendig ist und wenn sie notwendig ist, ob eine Verlängerung beantragt werden kann", stellte Lewentz klar. Eine Verlängerung sei bei einer guten Begründung in der Regel auch nicht verwehrt worden.

*

Quelle:
StaatsZeitung, Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 31/2013, Seite 3
Der Landtag - Nachrichten und Bericht
Redaktion: Walter Schumacher (verantwortlich)
Redaktionsanschrift:
Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz
Telefon: 06131/16 46 88, Fax: 06131/16 46 91,
E-Mail: staatszeitung@stk.rlp.de
Internet: www.stz.stk.rlp.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. September 2013