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INNEN/2620: Meldedaten dürfen nicht für arbeitsrechtliche Zwecke verwendet werden


Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion - 27. Juni 2014

Arbeitsgruppe: Inneres

Meldedaten dürfen nicht für arbeitsrechtliche Zwecke verwendet werden



Gabriele Fograscher, stellvertretende innenpolitische Sprecherin;
Johannes Kahrs, Beauftragter für die Belange von Lesben und Schwulen:

Der Änderungsantrag zu den abschließenden Beratungen im Innenausschuss zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens verbietet die Nutzung von Meldedaten für arbeitsrechtliche Zwecke. Mit dieser Klarstellung haben kirchliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum zweiten Mal verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.

"Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzen wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften im Einkommensteuergesetz fordert, im Melderecht um.

Zur Bildung und Anwendung der elektronischen Steuerabzugsmerkmale musste bisher nur das Datum der Begründung oder Auflösung einer Ehe übermittelt werden, nun aber muss auch das Datum der Begründung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft übermittelt werden. Diese Daten werden nach Paragraph 42 des Bundesmeldegesetzes auch an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften beispielsweise zur Erhebung der Kirchensteuer, übermittelt.

Der Bundesrat wies in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf daraufhin, dass die Übermittlung der Daten über eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine zweite Ehe an die Religionsgemeinschaften zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchen führen könnte. Um dieses auszuschließen, haben wir nun einen Änderungsantrag in den Innenausschuss eingebracht, der klarstellt, dass die Meldedaten, die den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, nicht für arbeitsrechtliche Zwecke verwendet werden dürfen.

Mit dieser Klarstellung im Gesetz haben kirchliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum zweiten Mal verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch die Übermittlung ihrer Meldedaten an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zu befürchten."

Copyright 2014 SPD-Bundestagsfraktion

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 416 vom 27. Juni 2014
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Juli 2014