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ASYL/1081: Integrationsgesetz in Kraft - Die Neuerungen im Überblick (Pro Asyl)


Pro Asyl - 10. August 2016

Integrationsgesetz in Kraft - Die Neuerungen im Überblick


Trotz der breiten zivilgesellschaftlichen Kritik am Integrationsgesetz ist dieses vom Bundestag beschlossen und Ende Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Eine ausführliche Kritik am Integrationsgesetz findet sich in der Stellungnahme von PRO ASYL [1]. Nicht berücksichtigt ist hierbei die Neuregelung zur Unzulässigkeit von Asylanträgen - eine Kritik hieran hat das Deutsche Institut für Menschenrechte [2] formuliert.

Wir stellen im Überblick einige der Neuerungen dar:


Berufsausbildungsbeihilfe

Im Sozialgesetzbuch wurden Sonderbestimmungen erlassen. Hierbei wird aber eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit "guter" und mit "schlechter" Bleibeperspektive getroffen. Ausländerinnen und Ausländer bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (respektive Asylsuchende aus Herkunftsstaaten mit einer hohen Anerkennungsquote) sollen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, ausbildungsbegleitende Hilfen und Unterstützung aus der assistierten Ausbildung erhalten, wenn ihr Aufenthalt bereits seit drei Monaten gestattet ist, bei Geduldeten verlängert sich die Frist auf zwölf Monate ( § 132 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB III). Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld erhält, wer seit 15 Monaten einen gestatteten Aufenthalt in Deutschland hat, Geduldete haben erst nach sechs Jahren Anspruch.

Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten sollen aus dieser Regelung herausfallen. Nur wenn sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, sollen sie überhaupt die Möglichkeit im Einzelfall erhalten Berufsausbildungsbeihilfe zu bekommen. Für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme werden zusätzlich Kenntnisse der deutschen Sprache erwartet.

Die Sonderregelungen gelten nur für Maßnahmen und Anträge auf Beihilfe, die bis zum 31.12.2018 ergangen sind, gestellt wurden oder begonnen haben.


Berufsausbildung

Nach dem § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG wird während einer Ausbildung eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung eingeführt. Im Anschluss wird zudem eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausübung für zwei Jahre erteilt. Jedoch hängt die Aufenthaltserlaubnis vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ab. Ob diese Regelung auch für das Studium gilt ist bisher nicht eindeutig sicher. Entsprechende Begehren sollten mit Anwält*innen geprüft werden.

Die Aufenthaltserlaubnis kann zudem widerrufen werden, wenn aus Gründen, die in der Verantwortung des Ausländers liegen, das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder die betroffene Person eine vorsätzliche Straftat im Bundesgebiet verübt hat, wobei aber Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz ausgenommen sind.


Teilweise Abschaffung der Vorrangprüfung

Die sog. Vorrangprüfung - also die Regel, nach der gegenüber Asylsuchenden deutsche Staatsangehörige und Migrant*innen mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht vorrangig für Arbeitsangebote zu berücksichtigen sind - wird teilweise für drei Jahre lang abgeschafft. Die Vorrangprüfung wird für drei Jahre in denjenigen Bezirken abgeschafft, in denen die Arbeitslosenquote unterdurchschnittlich ist. In der Anlage zur Verordnung sollen die betreffenden Bezirke aufgelistet werden. Aktuell ist diese Liste noch nicht einsehbar (Stand: August 2016).


Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

Der neue § 421a SGB III stellt klar, dass Arbeiten im Rahmen von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen kein Arbeitsverhältnis begründen. Die Regeln des Arbeitsschutzes und für Urlaubsentgelte werden aber entsprechend angewendet.

Asylsuchende sind verpflichtet, die von den Behörden zugewiesenen Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen anzunehmen. Dabei ähneln diese Maßnahmen den schon bekannten Arbeitsmaßnahmen aus dem Hartz-IV-System. Weigern sich Flüchtlinge die Maßnahme anzutreten, kann ihr Existenzminimum gestrichen werden (siehe unten). Zur Ermittlung welcher Asylsuchende welche Tätigkeit wahrnehmen soll, dürfen die Behörden nunmehr die erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen erheben, z.B. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zu den Sprachkenntnissen.

Zu unterscheiden hiervon sind Arbeitsgelegenheiten, die es schon länger im Gesetz gibt und die Asylsuchende verpflichten in ihren Aufnahmeeinrichtungen gewisse Tätigkeiten durchzuführen. Durch das Integrationsgesetz wird ihre bisherige Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro auf 80 Cent reduziert.


Kürzung des Existenzminimums

Ein neuer Anwendungsbereich für Kürzungen des Existenzminimums nach § 1a AsylblG wird eingeführt.

Nach § 1a Abs. 4 sind von den Kürzungen nunmehr auch Personen betroffen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus erhalten haben.

Eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 5 erfolgt zudem dann, wenn Asylsuchende bestimmte Mitwirkungspflichten nicht erfüllt haben. Darunter zählt z.B. die fehlende Beibringung von Unterlagen zur Bestimmung ihrer Identität, das Fernbleiben von einem Termin zur förmlichen Antragsstellung beim BAMF oder die Verweigerung von Angaben zu Informationen ihrer Identität oder Staatsbürgerschaft. Die Kürzung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende für dieses Verhalten nicht verantwortlich ist. Die Kürzung wird beendet, wenn die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht wird.

Gekürzt wird das Existenzminimum auch dann, wenn Asylsuchende die Arbeitsgelegenheit, zu der sie verpflichtet wurden, nicht wahrgenommen haben oder einen Integrationskurs nicht besuchen.

Problematisch ist zudem, dass der Widerspruch und die Klage bei diesen Kürzungen keine aufschiebende Wirkung haben.


Wohnsitzauflage

Besonders umstritten war die Einführung der Wohnsitzauflage durch das Integrationsgesetz. Sie betrifft anerkannte Flüchtlinge und zwingt sie unter bestimmten Voraussetzungen am Ort wohnen zu bleiben, zu dem sie während ihres Asylverfahrens zugewiesen wurden (§ 12a AufenthG). Betroffen hiervon sind alle Flüchtlinge, die erst nach dem 01. Januar 2016 eine Anerkennung oder die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.

Anerkannte Flüchtlinge sollen für drei Jahre lang am Ort ihrer Zuweisung während des Asylverfahrens leben müssen ohne an einem anderen Ort ihren Wohnsitz zu begründen (§ 12a Abs. 1 AufenthG). Ausgenommen hiervon sind Personen, die selbst, deren Ehegatten (Lebenspartner) oder deren minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Monaten aufgenommen haben und damit über ein durchschnittliches Einkommen im Sinne von §§ 20 und 22 SGB II verfügen. Dazu zählt auch eine Berufsausbildung oder ein Studium.

Die Wohnsitzauflage betrifft zunächst nur die Zuteilung zu einem bestimmten Bundesland und dann erst zu einem bestimmten Ort. Die Bundesländer haben darüber hinaus die Möglichkeit bestimmte Orte von einer Wohnsitzzuteilung auszunehmen, z.B. weil die Bundesländer an dem betreffenden Ort davon ausgehen, dass kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Die jeweiligen Bundesländer sind daher selbst in der Verantwortung zu entscheiden, wie sie die Wohnsitzauflage genau regeln wollen. Entsprechende Hinweise werden sich demnächst in den Durchführungsverordnungen der Länder finden. Einige Länder haben bereits mitgeteilt, dass sie die Wohnsitzauflage nicht anwenden wollen, z.B. Rheinland-Pfalz. Andere Bundesländer prüfen derzeit die Ausgestaltung.

Zusätzlich zur Wohnsitzauflage wird im SGB II noch klargestellt, dass die Leistungen nur vom Träger desjenigen Ortes erbracht werden, dem der Flüchtling zugewiesen ist. Am Ort, wo sich der Betroffene tatsächlich aufhält, darf ihm nur eine Reisebeihilfe zum Ort seiner Zuweisung erbracht werden (§ 23 Abs. 5 SGB XII).


Niederlassungserlaubnis

Bislang konnten Flüchtlinge nach drei Jahren des legalen Aufenthalts in Deutschland eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis erhalten. Nunmehr wird diese Frist auf fünf Jahre ausgeweitet (§ 26 Abs. 3 AufenthG) und mit zusätzlichen Voraussetzungen versehen: So muss z.B. der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein und hinreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.


Verpflichtungserklärungen

§ 68 Abs. 1 AufenthG sieht jetzt vor, dass Verpflichtungserklärungen auf fünf Jahre befristet werden sollen. Außerdem wird gesetzlich ausgeschlossen, dass bei Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels oder der Anerkennung als Schutzberechtigter die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung entfällt.

Diese Regel gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem 6. August 2016 abgegeben wurden, jedoch mit der Einschränkung, dass die Frist pauschal auf drei Jahre begrenzt ist. Ist die Frist zum 6. August bereits abgelaufen, läuft sie nach Maßgabe des Gesetzes noch bis zum 31. August weiter.


Übergangsvorschriften zum Aufenthalt

Schließlich enthält das Integrationsgesetz noch einige Übergangsvorschriften, die die Gestattung des Aufenthalts von Asylsuchenden betreffen. Dies ist wichtig, um bestimmte Fristen laufen zu lassen, z.B. für den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Demnach ist der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem 5. Februar 2016 um Asyl ersucht hat, ab diesem Zeitpunkt gestattet oder ab dem Zeitpunkt seit dem er sich in einer Aufnahmeeinrichtung befindet. Ausländern, die bis zum 6. August 2016 einen Ankunftsnachweis erhalten haben, ist ihr Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gestattet.


Anmerkungen:
[1] https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2016-05-19-PRO-ASYL-Stellungname-Integrationsgesetz.pdf
[2] http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/article/pressemitteilung-versteckte-einschraenkung-des-asylrechts-im-entwurf-des-integrationsgesetzes-grund/


URL des Artikels auf der Pro Asyl-Homepage:
https://www.proasyl.de/news/integrationsgesetz-in-kraft-die-neuerungen-im-ueberblick/

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Quelle:
Pro Asyl, 10. August 2016
Postfach 160 624, 60069 Frankfurt/M.
Telefon: +49 (0) 69 - 24 23 14 - 0, Fax: +49 (0) 69 - 24 23 14 72
E-Mail: proasyl@proasyl.de
Internet: www.proasyl.de
mit freundlicher Genehmigung von Pro Asyl


veröffentlicht im Schattenblick zum 11. August 2016

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