Schattenblick →INFOPOOL →POLITIK → FAKTEN

AKTUELL/061: Bundestagswahl - Fallstricke in der Wahlkabine (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. September 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Sozialrecht/Versicherungsrecht

Bundestagswahl
Fallstricke in der Wahlkabine



Berlin (DAV). Die Liste ist lang und der Wähler vielleicht noch unentschlossen - da ist ein Kreuz auf dem Stimmzettel schnell falsch gesetzt. Wer in der Wahlkabine nun versucht nachzubessern, läuft Gefahr, dass seine Stimme für ungültig erklärt wird. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft und zeigt auf, was Wähler beachten müssen.

Auch wenn die Theorie einfach klingt, die Praxis ist offenbar kompliziert. Bei der letzten Bundestagswahl konnten 760 000 Stimmen den Parteien nicht zugeteilt werden, weil sie nicht eindeutig auf dem Stimmzettel notiert waren. Das Bundeswahlgesetz bestimmt dabei sehr genau, wann ein Stimmzettel ungültig ist:

Lis9 - Wenn mehr als ein Kreuz pro Spalte gesetzt ist. - Wenn nichts markiert wurde oder nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, wo markiert wurde. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Wähler ein bereits gesetztes Kreuz durchstreicht und an anderer Stelle ein weiteres setzt. - Auch Bemerkungen wie "diese Partei habe ich noch nie gewählt" haben auf Stimmzetteln nichts zu suchen. - Kann nur eine der beiden Stimmen nicht eindeutig zugewiesen werden, gilt zumindest die korrekt gesetzte als gültig.

Wichtig ist, so die Deutsche Anwaltauskunft, dass der Wählerwille eindeutig ist. So könnte man wohl einen Haken anstelle eines Kreuzes setzen. Ein Fragezeichen kommt als Alternative hingegen nicht in Frage.

Keine Wahlwerbung im Wahllokal

Darüber hinaus können sich Wähler im Wahllokal auch durch Schleichwerbung um ihre Stimme bringen: Wählerbeeinflussung ist im Wahllokal nicht gestattet. Das gilt auch für Kleidung, auf der für ein Lager geworben wird. Wenn jemand mit einem T-Shirt Werbung für eine Partei macht, darf er damit nicht ins Wahllokal.

Mehr Kulanz können Wähler hingegen erwarten, wenn Sie mit ihren Kindern unterwegs sind. Gegen Kleinkinder in der Wahlkabine spricht nichts. Allerdings können hier Grenzen gesetzt werden. So würden wahrscheinlich alle Wahlvorstände Teenager nicht in die Kabine lassen. Auch Behinderte müssen nicht fürchten, ohne Unterstützung wählen zu müssen. Selbst Tiere sind erlaubt: weil die im Gegensatz zu Menschen keine Stimmung für Parteien machen können.

Sollte auf dem Stimmzettel doch mal ein Kreuz verrutschen, kann man sich einen neuen Zettel geben lassen. Den irrtümlich ausgefüllten Zettel zerreißt der Wahlvorstand.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 45/13 vom 18. September 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. September 2013