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BERICHT/167: Quo vadis NATO? - 9/11 und Fragen der Kriegsermächtigung (SB)


Geheimkrieg ohne Ende

Podiumsdiskussion "9/11 und der NATO-Bündnisfall - Rechtliche Nachfragen zum Beschluss des NATO-Rates vom 4.10.2001 und seinen Folgen" im IV. Plenum auf dem Bremer Kongreß "Quo vadis NATO? - Herausforderungen für Demokratie und Recht" am 27. April 2013


Die Podiumsrunde am Tisch sitzend, Dr. Deiseroth steht links - Foto: © 2013 by Schattenblick

Dr. Dieter Deiseroth (stehend), Bernd Hahnfeld (Rapporteur), Prof. Dr. Martina Haedrich, Prof. Dr. Peter Becker, Dr. Andreas von Bülow, Prof. Dr. Daniel-Erasmus Khan (v.l.n.r.)
Foto: © 2013 by Schattenblick

Bevor anhand des Leitmotivs des Bremer IALANA-Kongresses "Quo vadis NATO?" die Frage zu erörtern wäre, wie die Zukunft der NATO voraussichtlich aussehen wird und welche politischen oder juristischen Interventionsmöglichkeiten seitens ihrer Kritiker und Kritikerinnen ergriffen werden könnten, um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, könnte es nicht schaden, das westliche Militärbündnis insgesamt in Frage zu stellen bzw. einer grundsätzlichen Bewertung zu unterziehen. Handelt es sich bei der NATO, wie sie sich selbst definiert, um ein ausschließlich defensive Zwecke verfolgendes transatlantisches Bündnis, vielleicht sogar, wie bereits behauptet wurde, um die "größte Friedensbewegung der Welt", oder doch, wie ihre politischen Gegner und Gegnerinnen einwenden, um einen aggressiven, auf die Durchsetzung imperialer und hegemonialer Ziele gerichteten militärischen Zusammenschluß, der sich als "bewaffneter Arm" der westlichen Staatenelite auf der Basis seines überlegenen Vernichtungs- und Bedrohungspotentials ein faktisches Recht zur Kriegführung längst angemaßt hat?

Klärungs- und Diskussionsbedarf gibt es in den Reihen der Kritikergemeinde um der Freisetzung einer streitbaren Position willen genug, sind doch in ihr Standpunkte eines weiten Spektrums anzutreffen. Fundamentaloppositionelle, die der Forderung nach einer sofortigen Auflösung der NATO den Vorzug einräumen, melden sich ebenso zu Wort wie Apologeten legalistischer Ansätze, die angesichts der konstatierten Mißstände und kritikwürdigen Entwicklungen darauf insistieren, dem Militär mit den Mitteln des Rechts Zügel anlegen und es in die ihm durch die Verfassungen demokratischer Staaten wie auch die Normen der internationalen Friedensordnung auferlegten Schranken verweisen zu wollen. Letzteres ungeachtet dessen, daß das Recht, mögen seine Artikel und Paragraphen einen noch so vielversprechenden Charakter aufweisen, zu seiner Durchsetzung stets eines Gewaltapparats bedarf. Da sich das Recht der Gewalt- und Machtfrage nachordnet und nicht umgekehrt, setzen Bemühungen, einen festgestellten Mißstand als Rechtsverstoß zu interpretieren und zu seiner Behebung die korrekte Einhaltung der jeweiligen Normen oder eben eine Verbesserung der Rechtsgrundlagen einzufordern, stets die Bereitschaft voraus, das eigene Anliegen an staatliche Institutionen zu adressieren.

Auf dem Bremer Kongreß "Quo vadis NATO?", organisiert von der IALANA, der Vereinigung von "Juristinnen und Juristen gegen atomare, biologische und chemische Waffen" und "für gewaltfreie Friedensgestaltung", in Zusammenarbeit mit zahlreichen mitveranstaltenden und unterstützenden Organisationen, waren mehrheitlich legalistische Grundpositionen anzutreffen. Die IALANA subsumierte ihre Kongreßberichterstattung unter das Arbeitsfeld "Frieden durch Recht" [1], was eine schlüssige Begriffswahl darstellt. So wie das Recht eines Gewaltapparates bedarf, um geltend gemacht werden zu können, könnte auch der Begriff Frieden als Befriedung oder Einzäunung aufgefaßt und etymologisch hergeleitet werden. Da beide Begriffe letztlich die Akzeptanz herrschender Verhältnisse beinhalten, sollte es möglich sein, sie miteinander zu verknüpfen, wovon jedoch all jene Menschen, die von den von den NATO-Staaten vorgeblich zu humanitären oder Friedenszwecken geführten Kriegen betroffen sind, kaum einen Nutzen hätten.

Der Aktualität und Brisanz der vielen, auf dem Bremer Kongreß thematisierten Fragen, Diskussionsansätze und Problemfelder stehen grundsätzliche Einwände dieser Art keineswegs entgegen. Auf einem NATO-kritischen Kongreß durfte der sogenannte "Bündnisfall", wie die seit der Gründung der NATO im Jahre 1949 zum ersten Mal nach den 9/11-Ereignissen erfolgte Erklärung eines (in diesem Fall geographisch wie zeitlich unbefristeten) Kriegszustandes durch die NATO genannt wird, nicht fehlen. Eingebettet in den Themenblock A ("Terrorismus und Anti-Terrorismus", [2]) fand an der Universität Bremen am 27. April 2013 eine Podiumsdiskussion zum Thema "9/11 und der NATO-Bündnisfall - Rechtliche Nachfragen zum Beschluss des NATO-Rates vom 4.10.2001 und seinen Folgen" statt. Wer da argwöhnt, "nicht schon wieder 9/11", läßt womöglich eine günstige Gelegenheit, sich näher mit dem durch diese Entscheidung der NATO geschaffenen permanenten Kriegszustand und seinen allem Anschein nach noch weitgehend unbekannten weiteren Implikationen zu befassen, ungenutzt verstreichen.

So oder so ist den in den einzelnen Wortbeiträgen dieser Podiumsveranstaltung vorgebrachten Informationen, Thesen und Anti-Thesen sowie den Inhalten der zwischen den Referenten und der Referentin hier und da aufgeflammten Streitgespräche eine weitere Verbreitung nur zu wünschen, scheint doch hierzulande wie auch andernorts eine gewisse Sorglosigkeit gegenüber dem vor zwölf Jahren ausgerufenen Bündnisfall weit verbreitet zu sein. Prof. Dr. Peter Becker [3], der die Podiumsdiskussion zusammen mit Dr. Dieter Deiseroth moderierte, stellte in seinen einleitenden Worten den Bezug zu dem nach seiner Auffassung völkerrechtswidrigen US-Kriegseinsatz "Operation Enduring Freedom" in Afghanistan her. Er gab zu bedenken, daß die Bundesregierung die Beteiligung Deutschlands zwar offiziell 2008 eingestellt habe, daß jedoch der US-Stützpunkt Ramstein noch immer als Steuerzentrale für Drohnenflüge im Rahmen der OEF fungiere. Becker forderte die (inzwischen alte) Bundesregierung auf, über die völkerrechtlichen Grundlagen beider Kriegseinsätze in Afghanistan (OEF und ISAF) Rechenschaft abzulegen.

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Prof. Dr. Peter Becker
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Dr. Dieter Deiseroth, neben seiner richterlichen Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht in den wissenschaftlichen Beiräten der IALANA, des Forums Justizgeschichte, der Humanistischen Union und der IPPNW (Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges) engagiert, erläuterte in seinen einführenden Worten, wie es nach dem 11. September 2001 zur Ausrufung des NATO-Bündnisfalles gekommen war. Schon am Nachmittag desselben Tages hatte eine Erklärung des NATO-Rates im Entwurf vorgelegen, in der es hieß, daß die Aktionen als Angriff nach Art. 5 des NATO-Vertrages und damit als Bündnisfall bewertet werden würden, sollte sich herausstellen, daß sie von außerhalb gegen die USA durchgeführt wurden. Der damalige US-Präsident George Bush jun. sowie US-Außenminister Colin Powell stimmten sofort zu. Im NATO-Rat jedoch, der den Entwurf zwei Tage später akzeptierte, wurde zugleich Klärungsbedarf angemeldet durch die Botschafter Belgiens, Portugals und der Niederlande, die wissen wollten, ob es Tatsachenbeweise dafür gäbe, daß die Angriffe von außen gekommen seien, und die geklärt sehen wollten, ob im Bündnisfall die souveränen Entscheidungsrechte der einzelnen NATO-Staaten gewahrt und jeder Militäreinsatz des Bündnisses explizit zuvor durch den NATO-Rat beschlossen werden würde.

Am 2. Oktober 2001 kam es zu einem Ministertreffen der NATO-Staaten, an dem seitens der USA Botschafter Frank Taylor, der Koordinator für Terrorismusbekämpfung im US-Außenministerium, Vizeaußenminister Richard Armitage sowie der stellvertretende Verteidigungsminister Paul Wolfowitz teilnahmen. Bei Armitage und Wolfowitz handelte es sich Mitglieder des "Project for the New American Century" (PNAC, Projekt für ein Neues Amerikanisches Jahrhundert), eines Thinktanks führender US-Neokonservativer, die im Rahmen ihres im Jahr 2000 erstellten Berichts "Rebuilding America's Defenses" (Wiederaufbau der US-Verteidigung) erklärt hatten, daß die von ihnen vorgeschlagene neue US-Außen- und Sicherheitspolitik der amerikanischen Bevölkerung ohne ein "katalysierendes Ereignis" nicht zu vermitteln sein würde. "Wir brauchen ein neues Pearl Harbor", sei, wie Deiseroth hervorhob, einer der zentralen Sätze dieser Studie gewesen.

Der Bundesverwaltungsrichter berichtete, daß noch am Tage dieses Briefings die Beschlußfassung der NATO über den Bündnisfall erfolgte. Wie NATO-Generalsekretär Robertson bekanntgegeben habe, erfolgte dieser Beschluß auf der Basis der den NATO-Partnern bei diesem Treffen vorgelegten Informationen, die allerdings - wie auch der Beschluß selbst - nicht veröffentlicht werden konnten, da sie als geheim klassifiziert wurden. Im Vorfeld des "Quo vadis NATO?"-Kongresses habe man, so Deiseroth, die damaligen deutschen Entscheidungsträger zur Teilnahme an der Diskussion eingeladen, um auf diesem Wege in Erfahrung zu bringen, welche Informationen in Bonn respektive Berlin vorgelegen hatten und wie sicher sich die Verantwortlichen hier sein konnten, daß eine unvoreingenommene Prüfung der aus den USA gelieferten Fakten vorgenommen worden war. Doch es gab nur Absagen, vom ehemaligen Chef des Bundeskanzleramtes ebenso wie von der damaligen Bundesjustizministerin, dem ehemaligen Staatsminister und der ehemaligen Staatsministerin im Auswärtigen Amt.

Der auf unveröffentlichten Grundlagen am 2. Oktober 2001 angenommene und in seinem Wortlaut ebenfalls unveröffentlichte Beschluß wurde in die Hauptstädte verschickt, zwei Tage später lagen alle Zustimmungserklärungen vor. Auf einem weiteren Treffen in Brüssel wurde der Beschluß noch einmal in unveränderter Form angenommen. Dabei waren nach Deiseroths Auffassung drei Dinge wichtig: Erstens, daß der Bündnisfall zur Grundlage hatte, daß ein Angriff von außen erfolgt sei, ohne daß, zweitens, die konkreten Konsequenzen für die NATO und ihre Mitgliedstaaten festgelegt wurden und, drittens, das Verhältnis möglicher US-Maßnahmen zu Aktivitäten der NATO aufgrund des Bündnisfalles thematisiert wurde. Wenig später begannen die Militäroperationen der USA. Die NATO wurde nach der Bündnisfallfeststellung in den (bis heute nicht aufgehobenen) Bündnisfall nicht einbezogen. Die USA gingen im Alleingang vor bzw. zimmerten sich eine eigene Kriegskoalition, was Wolfowitz am 16. Oktober 2001, um zu begründen, warum die militärischen Maßnahmen in Afghanistan nicht im Rahmen der NATO durchgeführt werden, mit den Worten erklärt hatte: "The mission determines the coalition" (Die Mission bestimmt die Koalition).

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Dr. Dieter Deiseroth
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Deiseroth übernahm die Begrüßung und Vorstellung der Podiumsdiskutanten sowie die Diskussionsleitung. Er fragte als erstes die Professorin für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena, Martina Haedrich, ob das, was dem NATO-Bündnisfall zugrundelag, die Voraussetzungen der Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta erfüllt hätte. Haedrich erklärte dazu, daß eine solche Kernfrage unterschiedlich beantwortet und daß in Anbetracht der verschiedenen Fakten das Vorliegen des Bündnisfalles durchaus in Frage gestellt und verneint werden könne. Es sei die Aufgabe der Juristen, die völkerrechtlichen Quellen zu berücksichtigen, wofür sie die Art. 39 und 51 der UN-Charta sowie Art. 5 des NATO-Vertrages, in denen die individuelle und kollektive Selbstverteidigung geregelt werde, heranzog.

Unmittelbar nach 9/11 sei der Bündnisfall in zwei Erklärungen des NATO-Rates auf der Grundlage der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung verkündet worden. Ein weiteres Dokument sei die Resolution 1368 des Weltsicherheitsrates, in der ebenfalls auf die individuelle wie kollektive Selbstverteidigung Bezug genommen worden sei. Auf der Grundlage dieser Dokumente könne man davon ausgehen, daß die für den Bündnisfall erforderlichen rechtlichen Kriterien vorgelegen haben; andernfalls wäre wohl, dieser Argumentation zufolge, der Bündnisfall nicht erklärt worden. So stelle sich die Frage aus juristischer Sicht dar, dies könne nach Einschätzung Haedrichs auch nicht anders sein.

In dieser Frage scheinen andere Juristen sehr wohl konträre Ansichten zu vertreten. Otto Jäckel beispielsweise, Rechtsanwalt und IALANA-Vorsitzender, der am Abend zuvor den Bremer Kongreß eröffnet hat, hatte bereits am 13. Oktober 2001 in einem Redebeitrag anläßlich einer Demonstration in Bonn darauf hingewiesen, daß in Resolution 1368 vom 12. September 2001 Bezug auf das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung der UN-Charta genommen worden war, ohne die Feststellung dieses nach Art. 51 möglichen Falles auch zu treffen. Stattdessen hatte der Weltsicherheitsrat ausdrücklich erklärt, "alle notwendigen Schritte zur Beantwortung der terroristischen Angriffe vom 11.9.2001 zu unternehmen" und mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben [4]. In einer weiteren, am 28. September 2001 beschlossenen Resolution (1373) hatte der Weltsicherheitsrat seine gegen die finanzielle und logistische Unterstützung von Terroristen beschlossenen Maßnahmen konkretisiert. Auch in dieser Resolution war von einer Feststellung des Selbstverteidigungsfalls nach Art. 51 der UN-Charta nicht die Rede. [5]

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Prof. Dr. Martina Haedrich
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Als Moderator der Bremer Podiumsdiskussion richtete Deiseroth nun das Wort an Dr. Andreas von Bülow, SPD-Bundestagsmitglied von 1969 bis 1982, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung von 1976 bis 1980 und ehemaliger Bundesminister für Forschung und Entwicklung im Kabinett von Bundeskanzler Helmut Schmidt zwischen 1980 und 1982. Da er im Bundesverteidigungsministerium mit Planungen für Fälle wie den Bündnisfall befaßt gewesen war, stellte Deiseroth auch an ihn die Frage nach den Grundlagen des 2001 beschlossenen Bündnisfalls der NATO. von Bülow erklärte, daß der Bündnisfall auf der Basis von Grundlagen, die nicht nur zu hinterfragen seien, sondern nach seiner Auffassung überhaupt nicht gegeben waren, beschlossen wurde.

Er erinnerte daran, daß die Regierung der Vereinigten Staaten zwar versprochen hatte, ein Weißbuch über die Hintergründe des 11. September herauszugeben, dies jedoch nicht getan habe. Die Einsetzung einer Untersuchungskommission sei ein Jahr lang verweigert und dann mit Personen aus den Geheimdienstausschüssen, die sich ausschließlich um die Untersuchung und mögliche Verbesserung der US-amerikanischen Geheimdienstlandschaft gekümmert hätten, besetzt worden. Auf Druck der Angehörigen der Opfer wurde eine weitere Kommission, deren Mitglieder sich von Anfang an darauf verständigt hätten, keine zwischen demokratischen und republikanischen Abgeordneten strittigen Fragen in die Berichte aufzunehmen, ins Leben gerufen. Daß die Demokraten vorab damit einverstanden waren, Sachverhalte herauszulassen, die die Republikaner nicht veröffentlicht sehen wollten, und umgekehrt, bezeichnete von Bülow als eine "abenteuerliche Geschichte". Seiner Auffassung nach habe ein Staat, dessen Apparat wie am 11. September geschehen zwei Stunden lang in den kritischsten Bereichen total versagt hatte, die Pflicht, dieses Versagen aufzuklären, was erst recht gelte, wenn er andere Staaten mit in einen Krieg hineinziehen wolle.

Der frühere Bundesforschungsminister, der sich durch Veröffentlichungen wie "Die CIA und der 11. September" nicht nur Freunde gemacht hat, begrüßte es, daß endlich die Frage "Quo vadis NATO?" diskutiert werde. Ihn persönlich beschäftige allerdings viel mehr die Frage "Quo vadis USA?". Seiner Auffassung nach hätten wir nach 1945 "ein völlig kindliches Bild der USA übernommen" und in ihnen einen idealen Partner gesehen, der Deutschland wieder aufleben ließ, für uns Freiräume schuf und Widerstände in Europa niedergekämpfte - der uns allerdings auch brauchte im Kampf gegen die Sowjetunion. Dies würde unsere Dankbarkeit erklären, auf der anderen Seite jedoch hätten die USA kontinuierlich eine imperialistische Politik betrieben. An dieser Stelle erntete der Referent spontanen Applaus, konnte seine Ausführungen, als er die, wie er vermutete, rund 50 Militärputsche der USA nach 1945 erläutern wollte, allerdings nicht beenden, da er unterbrochen wurde mit dem Argument, daß die Diskussion zum Thema Bündnisfall zurückkehren müsse.

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Dr. Andreas von Bülow
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Die Frage danach, ob die Voraussetzungen für den Beschluß des NATO-Rates zum Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrages in Verbindung mit Art. 51 der UN-Charta gegeben waren, wurde nun an Dr. Daniel-Erasmus Khan, Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität der Bundeswehr München, gestellt. Khan verfügt über große Erfahrung im völkerrechtlichen Bereich und ist mehrfach als Prozeßbevollmächtigter vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag aufgetreten. Auf diese Gretchenfrage, wie er sie nannte, erklärte er zunächst, daß die Diskussion, wenn er das wüßte, sofort beendet werden könne. Dies wisse, wie es bei Jura häufig der Fall sei, wenn es verschiedene Auffassungen zu Tatbestandsmerkmalen gäbe, niemand so genau.

Zum Thema erklärte er dann, daß Prof. Dr. Reinhard Merkel am Eröffnungsabend etwas sehr Wichtiges gesagt habe, nämlich daß "alles Recht mit einem Gewaltverbot" beginne, und, wie Khan hinzufügte, "möglichst da auch enden sollte". [6] Die Charta der Vereinten Nationen sei eine Friedensordnung, es gäbe kein Recht zum Krieg, sondern eine Pflicht zum Frieden. Das sei, so Khan, der Idealzustand. Wo ein Ideal postuliert wird, können Ausnahmen von der goldenen Regel nicht fehlen, und so sprach der Diskutant denn auch von den beiden Ausnahmen von der Friedenspflicht, die es in der internationalen Rechtsordnung gibt. Die eine, nämlich eine Autorisierung nach Art. 39 der UN-Charta durch den Weltsicherheitsrat, lag nicht vor, worüber sich nach Khans Einschätzung alle einig wären. Dieser Fall würde einen formellen Akt, nämlich einen Beschluß des Sicherheitsrates, in dem bestimmte Merkmale wie eine Gefährdung der internationalen Sicherheit und des Friedens bejaht werden, erfordern, und den gab es nicht.

Die zweite Option betrifft den Art. 51 der UN-Charta, in dem die individuelle und kollektive Selbstverteidigung geregelt ist und der sechs oder sieben Tatbestandsmerksmale enthält, die "man im einzelnen durchprüfen kann", was Khan an dieser Stelle jedoch nicht tat. Er ließ es zunächst bei der Bemerkung, man könne über das Vorliegen der Merkmale diskutieren, bewenden, stellte jedoch klar, daß in diesem Artikel entgegen eines weitverbreiteten Irrtums nicht steht, daß das Selbstverteidigungsrecht nur greift, wenn der Angriff durch einen Staat erfolgt. Tatsächlich heißt es dort, daß die UN-Charta "im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen" keineswegs das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung beeinträchtigt. Für wichtig erachtete der Referent auch Art. 103 der UN-Charta, in dem der Vorrang der Verpflichtungen, die sich aus der Charta ergeben, vor Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften klar geregelt ist. Das hieße, so Khan, daß die Wertigkeit bzw. die Tatbestandsmerkmale des Art. 5 des NATO-Vertrags, also des Bündnisfalls, immer hinter den Aussagen der UN-Charta stehen. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 51 der UN-Charta seien entscheidend, was selbstverständlich angesichts des Art. 103 der Charta auch für das Handeln der deutschen Bundesregierung gelte.

Der Referent räumte gegenüber den Zuhörenden selbst ein, sich vor einer klaren Aussage gedrückt zu haben. Ein Angriff müsse, um nach Art. 51 als "bewaffneter Angriff" gelten zu können, eine bestimmte Schwelle erreichen. Die Charta sage nichts aus über denjenigen, der einen solchen Angriff ausführt. Wenn die UN-Charta, so Khans Fazit, ihre primäre Aufgabe als Friedensordnung auch morgen noch erfolgreich erfüllen soll, müsse sie Optionen bereitstellen für Reaktionen auf die neuartigen Bedrohungen; andernfalls würde sie marginalisiert und von niemandem mehr ernst genommen werden, und das könne niemand wollen. Zu der Gretchenfrage, ob der Bündnisfall die Voraussetzungen des Art. 51 der UN-Charta erfülle, sagte Khan zum Abschluß, daß seine Tendenz dahin gehe zu sagen, daß sie gegeben waren.

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Prof. Dr. Daniel-Erasmus Khan
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Nach dieser ersten Runde, in der die Diskutanten ihre Positionen absteckten, richtete Deiseroth seine nächste Frage abermals zuerst an Prof. Haedrich. Er wollte wissen, ob die Angriffe vom 11. September 2001 - einmal unterstellt, sie hätten sich so zugetragen, wie es in der offiziellen, von den USA vorgegebenen Deutung, die von 20 Luftpiraten ausgeht, dargestellt wird - dem Staat Afghanistan bzw. dem Taliban-Regime zuzurechnen waren. Haedrich erklärte, daß auch dies eine Frage sei, die sich nicht mit Ja oder Nein beantworten lasse. Eine solche Zurechenbarkeit könne für die von Al Kaida durchgeführten Angriffe angenommen werden, da der afghanische Staat ihr Ausbildungslager zur Verfügung gestellt habe. Fraglich sei allerdings, ob das ausreichend ist, da der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem Nicaragua-Urteil von 1986 entschieden hat, daß die Unterstützung nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder logistische Hilfen eines fremden Staates nicht für die Annahme eines bewaffneten Angriffs nach Art. 51 der UN-Charta ausreicht.

Für Juristinnen und Juristen, die die universale Geltung des Rechts und damit letztlich ihre berufsständischen Interessen verteidigen zu müssen glauben, stellt diese Rechtslage ein Dilemma dar. Daß die sogenannten Contras nach dem Sieg der linksgerichteten Sandinisten in Nicaragua von den USA finanziell, logistisch und militärisch unterstützt wurden, läßt sich schwer in Abrede stellen. Hätte der IGH anders entschieden und diese Unterstützung als "bewaffneten Angriff" der USA auf Nicaragua nach Art. 51 der UN-Charta eingestuft, wären Maßnahmen gegen die westliche Führungsmacht völkerrechtlich möglich gewesen. Der Gerichtshof hätte sich selbst diskreditiert mit einer Entscheidung, zu deren faktischer Durchsetzung ihm die militärischen wie administrativen Mittel fehlten. Da das Recht der Gewalt nachfolgt und nicht umgekehrt, ist es folgerichtig, wenn auch mit den juristischen Ansprüchen unvereinbar, daß von einer Zurechenbarkeit der 9/11-Anschläge an Afghanistan ungeachtet des Nicaragua-Urteils ausgegangen und dementsprechend gehandelt wird.

Haedrich räumte ein, daß diese Zurechenbarkeit, allein gestützt auf die Bereitstellung der Ausbildungslager, "auf tönernen Füßen" stünde. Ginge man allerdings davon aus, daß die Angriffe vom 11.9. auch von den Taliban initiiert wurden, wofür es Indizien, aber keinen hundertprozentigen Beweis gäbe, ließe sich leichter sagen, daß hier eine Zurechenbarkeit gegeben sei, da die Taliban große Teile Afghanistans beherrscht hätten. Khan, konfrontiert mit derselben Frage, erklärte, daß sei eine Frage der Rechtsprechung und von Rechtsüberzeugungen und "nichts Statisches". Der Internationale Gerichtshof habe eine Aussage dazu getroffen, doch nur eine negative, indem er gesagt hat: In bestimmten Fällen, in denen nur eine Finanzierung etc. vorliegt, gibt es keine Zurechnung. Inzwischen gäbe es weitere Urteile und eine Diskussion in der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, die eine Weiterentwicklung dieses Rechtsverständnisses anzeigten. Entscheidend sei die Beweislage. Wenn man beweisen könne, daß die Taliban in Afghanistan ihr Territorium terroristischen Gruppen in Kenntnis ihrer Vorhaben zur Verfügung gestellt und ihnen hinterher einen "safe harbor" verschafft hatten, wären sie beihilfefähig zu einem Angriff und damit ein legitimes Ziel einer Selbstverteidigung. Doch ob das tatsächlich so war, könne er, Khan, nicht endgültig beurteilen, auch wenn viele Fakten dafür sprächen.

Der Moderator zog ein erstes Zwischenresümee und stellte fest, daß Art. 51 der UN-Charta juristisch begründbar wäre, wir aber die Fakten nicht kennen. Die Zurechenbarkeit der Anschläge an Afghanistan bzw. die Taliban wäre trotz des Nicaragua-Urteils herleitbar, doch das hänge von den Fakten ab, die wir nicht kennen. Wie ist es nun, so Deiseroths nächste Frage, um die Voraussetzung des Art. 51 der UN-Charta bestellt, nämlich daß eine Selbstverteidigung einen gegenwärtigen, also nicht abgeschlossenen Angriff erfordert? Abermals unterstellt, die offizielle Verschwörungstheorie, derzufolge 19 arabische Terroristen aus Hamburg, Saudi-Arabien und so weiter die Täter waren, träfe zu, stelle sich doch, da diese bei den Abstürzen ums Leben kamen, die Frage, wie da ein "fortdauernder gegenwärtiger Angriff" angenommen werden könne?

Haedrich zufolge könne eine solche Fortsetzung wenn schon nicht in Hinsicht auf die gegenwärtigen, so doch auf zukünftige Täter angenommen werden unter der Voraussetzung, daß die Taliban in Afghanistan Personen ausbilden, die potentiell terroristische Angriffe verüben könnten. Das Völkerrecht sei in Hinsicht auf die Frage, was als Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit anzusehen sei, weiterentwickelt worden. Wenn ein Staat von einem Nicht-Staat massenhaft und systematisch angegriffen werde, sei das eine Völkerrechtsverletzung, die mit entsprechenden Reaktionen beantwortet werden könne. Haedrich erklärte dies unter dem Vorbehalt, daß sie nur von bestimmten Dokumenten ausgehen und diese interpretieren könne und deutete damit an, daß bestimmte Belege nicht vorliegen und deshalb in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden können.

An dieser Stelle griff von Bülow in die von ihm als außerordentlich interessant bezeichnete juristische Diskussion ein, um darauf hinzuweisen, daß sich die USA innerhalb weniger Stunden das Recht genommen hätten, gegen 30 Staaten, die angeblich den Terror unterstützten, militärisch vorzugehen. Das sei eine Ungeheuerlichkeit, die im Grunde genommen die juristische Auseinandersetzung darüber, ob die Voraussetzungen des Art. 51 der UN-Charta nun erfüllt seien oder nicht, in ein merkwürdiges Licht bringt. Im übrigen werde die sogenannte Faktenlage ganz wesentlich vom US-amerikanischen Geheimdienst bestimmt und sei deshalb, wie von Bülow unter dem spontanen Applaus der Anwesenden erklärte, dreimal zu hinterfragen.

Zu Deiseroths Frage, ob denn ein "gegenwärtiger" Angriff vorliege, erklärte Khan, daß der Begriff des Gegenwärtigen natürlich voraussetzt, daß ein Angriff entweder aktuell vorhanden ist oder eine Fortsetzung ernsthaft droht, was man heute nicht mehr behaupten könne. 2001 sei eine solche Bedrohungslage noch gegenwärtig gewesen, aber heute nicht. Auf die Frage, wie lange denn der Bündnisfall noch aufrechterhalten werden könne, antwortete Khan, daß dieser so lange dauern könne, wie er wolle, wenn denn die Voraussetzungen des Art. 51 der UN-Charta vorlägen. Sollte auf der Basis von Art. 5 des NATO-Vertrages weiter agiert werden, obwohl die Voraussetzungen des Art. 51 nicht mehr vorliegen, wäre das wegen des Vorrangs des UN-Charta-Rechts eine Völkerrechtsverletzung. Auch die deutsche Bundesregierung, so das Fazit dieses Völkerrechtlers der Bundeswehruniversität in München, hätte sich an erster Stelle an die Friedenspflicht der UN-Charta zu halten. Man müsse allerdings auch sagen, so Khan abschließend, daß diese Normen der UN-Charta noch aus einer Zeit - 1945 - stammten, in der Kriege einen Anfang und ein Ende hatten. Das Problem der gegenwärtigen Auseinandersetzungen, wie es auch in der Diskussion zutage getreten sei, bestünde in den dauerhaften Kriegen, mit denen das Rote Kreuz heute vorrangig befaßt ist und die beispielsweise als Kampf ums Wasser, aber auch bei Konflikten im Innern eines Staates geführt werden.

Blick aufs Podium, oben Tafel mit Titel 'Rechtliche Nachfragen zum NATO-Bündnisfall' - Foto: © 2013 by Schattenblick

'Rechtliche Nachfragen zum NATO-Bündnisfall' - Kontroverse Diskussion einer brisanten Thematik
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Mit den Worten, daß gut beraten sei, wer mit einem unguten Gefühl aus dieser Veranstaltung gehe, weil unsere Repräsentanten auf einer so unsicheren Faktenlage den Bündnisfall beschlossen und bis heute undiskutiert aufrechterhalten haben, wurde die Diskussion - schon aus Zeitgründen - unter dem starken Applaus der Teilnehmenden beendet. Offen blieben Fragen und Diskussionsansätze, die der weiteren Erwähnung, Verbreitung und Zuspitzung wert wären. Wenn der Bündnisfall der NATO den Zwecken dient, derentwegen er vor zwölf Jahren ausgerufen wurde, warum unterliegt dann die am Tag seiner Beschlußfassung im NATO-Rat getroffene Vereinbarung immer noch strengster Geheimhaltung? Der frühere Sonderermittler des Europarats, der Schweizer Liberale Dick Marty, soll bereits mehrfach darauf hingewiesen haben, daß die NATO noch am Tag der offiziellen Ausrufung des Bündnisfalles eine Geheimsitzung abgehalten hat, auf der den Geheimdiensten unter Führung der CIA faktisch freie Hand im "Anti-Terror-Krieg" erteilt worden sei. [7]

Daß die Kriegführung im Äußeren, die in den zurückliegenden Jahren der völkerrechtlichen Kontrolle mehr und mehr entzogen wurde bzw. das Instrumentarium des internationalen Rechts für ihre Zwecke einzuspannen sucht (Stichwort: Responsibility to protect, wie der humanitär verbrämte Interventionismus genannt wird, über den auf dem Kongreß viel und kontrovers diskutiert wurde), mit einer verschärften Repressionsentwicklung im Innern einhergeht, liegt auf der Hand. Angesichts der 2001 getroffenen Vereinbarung der NATO-Staaten, die eine Generalermächtigung der Geheimdienste vermuten läßt, steht zu befürchten, daß unter dem Label "Anti-Terror-Krieg" im Kielwasser des NATO-Bündnisfalls eine Geheimexekutive mit weltweit unbegrenzten Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten etabliert wurde, die es - gemessen an demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien - niemals hätte geben dürfen.

Ähnlich verhält es sich beispielsweise mit der inzwischen bekanntgewordenen Praxis der gezielten Tötung verdächtiger Menschen. Würden "Terroristen", wie der Göttinger Rechtsgelehrte Prof. Dr. Kai Ambos [8] anläßlich der Tötung Osama Bin Ladens erklärte, ohne reguläres Gerichtsverfahren umgebracht werden, wäre dies ein Verbrechen, für das ansonsten "Unrechtsstaaten vor Menschenrechtsgremien angeklagt" werden. Diese Rechtsauffassung wird von der (inzwischen ehemaligen) Bundesregierung offenbar nicht geteilt, soll doch einem Papier aus dem Bundesverteidigungsministerium zu entnehmen sein, daß "feindliche Kämpfer gegebenenfalls auch außerhalb der Teilnahme an konkreten Feindseligkeiten" gezielt angegriffen werden können, den Einsatz tödlich wirkender Gewalt nicht ausgeschlossen. [9]

Am 4. Oktober 2001, dem Tag, an dem der Bündnisfall im NATO-Rat offiziell beschlossen wurde, erteilte der damalige US-Präsident Bush der NSA die Genehmigung zum Ausspionieren der eigenen Bevölkerung. Selbstverständlich ist davon auszugehen, wie von den Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden inzwischen bestätigt, daß auch die übrigen NATO-Staaten einer umfassenden geheimdienstlichen Kontrolle und Überwachung unterliegen. Dem Nachrichtensender n-tv zufolge gibt es seit 2002 eine enge Kooperation zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der National Security Agency auf der Basis einer vom damaligen Kanzleramtsminister Frank-Walter Steinmeier und damit der früheren rot-grünen Bundesregierung getroffenen Grundsatzentscheidung, die erfolgt sei "unter dem Eindruck von 9/11, als die ganze Welt Jagd machte auf Osama bin Laden und das Terrornetzwerk Al-Kaida". Den auf der Podiumsdiskussion des Bremer Kongresses kontrovers thematisierten und hinterfragten Zusammenhang zwischen 9/11 und dem Bündnisfall brachte n-tv folgendermaßen auf den Punkt: "Zur Erinnerung: Deutschland musste handeln, denn die USA hatten den Nato-Bündnisfall ausgerufen." [10]

Bestätigt wurde der Bündnisfall durch den deutschen Bundestag zuletzt am 13. Dezember 2012. Die Frage, gegen welchen Feind und welche Bedrohung sich dieser Verteidigungsfall der NATO richten soll, kann ebensowenig als vollständig geklärt angesehen werden wie die möglichen weiteren Implikationen des Bündnisfalles. Stellt er die Blaupause eines zeitlich wie geographisch unbegrenzten Geheimkrieges dar? Doch auch das Generalthema des Kongresses "Quo vadis NATO?" oder, wie von Bülow es formulierte, "Quo vadis USA?" oder auch "Quo vadis Bundesrepublik Deutschland?" ist noch lange nicht erschöpfend behandelt, geschweige denn in ein Werkzeug übergeführt worden, um aus den bisherigen Proteste eine Streitposition zu schmieden, die nicht Gefahr läuft, sich in den Fallstricken legalistischer Forderungen und Appelle zu erschöpfen.


Fußnoten:

[1] Siehe auf der Webseite www.ialana.de/arbeitsfelder/frieden-durch-recht unter der Unterkategorie: IALANA-Kongreß "Quo vadis NATO?" im April 2013 in Bremen

[2] Siehe auch den Bericht über das I. und II. Plenum des Themenblocks A (Terrorismus und Anti-Terrorismus) auf dem Bremer Kongreß "Quo vadis NATO?" im Schattenblick unter INFOPOOL → POLITIK → REPORT:
BERICHT/160: Quo vadis NATO? - Ohne Not und Gründe (SB)
http://schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0160.html

[3] Prof. Dr. Peter Becker nahm auch an einer Podiumsdiskussion zum Thema "Parlamentsentscheidung über Streitkräfte-Einsatz" teil, siehe dazu im Schattenblick unter INFOPOOL → POLITIK → REPORT:
BERICHT/164: Quo vadis NATO? - Legalismen (SB)
http://schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0164.html

[4] Friedliche Streitbeilegung durch Recht. Alternativen zum "Krieg gegen den Terror". Überarbeiteter Redebeitrag für die Kundgebung "Den Terror überwinden. Solidarität ja. Krieg nein." 13. Oktober 2001 in Bonn. Von Otto Jäckel
http://www.friedenskooperative.de/themen/1310--45.htm

[5] Die UN-Resolutionen 1368 vom 12.9.2001 und 1373 vom 28.9.2001 sind im vollen Wortlaut nachzulesen im Anhang des Berichts von Dr. Dieter Deiseroth "9/11 und der NATO-Bündnisfall - Rechtliche Nachfragen", der im PDF-Format von der IALANA-Webseite heruntergeladen werden kann
http://www.ialana.de/arbeitsfelder/frieden-durch-recht/dokumente-des-nato-kongresses-april-2013-in-bremen/578-liste-der-kongressveranstaltungen

[6] Siehe die Berichte über den Eröffnungsabend im Schattenblick unter INFOPOOL → POLITIK → REPORT:
BERICHT/148: Quo vadis NATO? - sowohl als auch ... (SB)
http://schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0148.html
BERICHT/149: Quo vadis NATO? - gedehntes Recht und Kriege (SB)
http://schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0149.html

[7] Weiterhin im Dunkeln. Freie Hand für die Dienste. German Foreign Policy, 05.08.2013
http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/58655

[8] Prof. Dr. Kai Ambos hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht, Rechtsvergleichung und internationales Strafrecht an der Georg-August-Universität Göttingen inne und ist seit 2006 Richter am Landgericht Göttingen. Er gehörte dem Verteidigerteam des früheren kroatischen Generals Ante Gotovina an, der im November 2012 in der Berufungsinstanz des Den Haager Tribunals freigesprochen worden war (siehe dazu im Schattenblick unter INFOPOOL → POLITIK → MEINUNG: DILJA/1397: General Gotovina - Spruch der Freien (SB)
http://schattenblick.de/infopool/politik/meinung/prbe0149.html)

[9] Feindliche Kämpfer. Personen orten. German Foreign Policy, 13.08.2013
http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/58661

[10] Steinmeier, BND und die NSA. Das Sandkastenmanöver der Union. Ein Kommentar von Roland Peters, 08.08.2013
http://www.n-tv.de/politik/politik_kommentare/Das-Sandkastenmanoever-der-Union-article11137046.html


Bisherige Beiträge zum Kongreß "Quo vadis NATO?" im Schattenblick unter INFOPOOL → POLITIK → REPORT:

BERICHT/148: Quo vadis NATO? - sowohl als auch ... (SB)
BERICHT/149: Quo vadis NATO? - gedehntes Recht und Kriege (SB)
BERICHT/150: Quo vadis NATO ... Schluß damit! (SB)
BERICHT/152: Quo vadis NATO? - Wandel der Feindschaften? (SB)
BERICHT/153: Quo vadis NATO? - Abgründe der Kriegsrechtfertigung(SB)
BERICHT/154: Quo vadis NATO? - Das Auge der Wahrheit (SB)
BERICHT/156: Quo vadis NATO? - vorbei am Grundgesetz (SB)
BERICHT/157: Quo vadis NATO? - Die Drohnenfront (SB)
BERICHT/158: Quo vadis NATO? - recht und billig (SB)
BERICHT/159: Quo vadis NATO? - Der Film ruft zu den Fahnen (SB)
BERICHT/160: Quo vadis NATO? - Ohne Not und Gründe (SB)
BERICHT/161: Quo vadis NATO? - Hegemonialmilitarismus auf dem Weg? (SB)
BERICHT/162: Quo vadis NATO? - Ziviler Schliff zum Übergriff (SB)
BERICHT/163: Quo vadis NATO? - Selbstlegitimation (SB)
BERICHT/164: Quo vadis NATO? - Legalismen (SB)
INTERVIEW/166: Quo vadis NATO? - Handgemacht und kompliziert (SB)
INTERVIEW/167: Quo vadis NATO? - Zügel für den Kriegseinsatz - Gespräch mit Otto Jäckel (SB)
INTERVIEW/168: Quo vadis NATO? - Interventionsgefahren (SB)
INTERVIEW/169: Quo vadis NATO? - Desaster der Mittel - Hans-Christof Graf von Sponeck im Gespräch (SB)
INTERVIEW/170: Quo vadis NATO? - Was keiner wissen will - Bernhard Docke im Gespräch (SB)
INTERVIEW/171: Quo vadis NATO? - Hegemonialschaft USA - Nikolay V. Korchunov im Gespräch (SB)
INTERVIEW/172: Quo vadis NATO? - Der Friedensstandpunkt - Gespräch mit Eugen Drewermann (SB)
INTERVIEW/174: Quo vadis NATO? - Hegemonialmißbrauch, Hauke Ritz im Gespräch (SB)
INTERVIEW/176: Quo vadis NATO? - Empire exklusiv - Bill Bowring im Gespräch (SB)
INTERVIEW/177: Quo vadis NATO? - Aufklärungsmangel und Demokratiemüdigkeit - Jörg Becker im Gespräch (SB)
INTERVIEW/178: Quo vadis NATO? - Recht bleibt Recht - Karim Popal im Gespräch (SB)
INTERVIEW/179: Quo vadis NATO? - Kriegsvorwände, Tobias Pflüger im Gespräch (SB)
INTERVIEW/180: Quo vadis NATO? - Trümmerrecht und Pyrrhussiege, Prof. Dr. Werner Ruf im Gespräch (SB)
INTERVIEW/181: Quo vadis NATO? - Cyberwar, Wissenschaftsethik, Chancen, Prof. Dr. Hans-Jörg Kreowski im Gespräch (SB)
INTERVIEW/183: Quo vadis NATO? - Wege zum Anstandsmilitär, Dr. Thomas Henne im Gespräch (SB)
INTERVIEW/184: Quo vadis NATO? - Blinde Kriege, Volker Eick im Gespräch (SB)
INTERVIEW/185: Quo vadis NATO? - Involvenzen, Konsequenzen, Bernhard Trautvetter im Gespräch (SB)
INTERVIEW/186: Quo vadis NATO? - Zwirn für die Kettenhunde, Helga Wullweber im Gespräch (SB)
INTERVIEW/187: Quo vadis NATO? - Glaubhafte Gegenwehr, Peter Bürger im Gespräch (SB)
INTERVIEW/190: Quo vadis NATO? - Recht gibt der Ohnmacht ein Zuhause, Tomislav Chagall im Gespräch (SB)
STELLUNGNAHME/001: Quo vadis NATO? - Ermächtigungsfragen (Norman Paech)


16. Oktober 2013