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LEISTUNGEN/486: Hartz IV - Das ändert sich ab Januar (BA)


Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Dezember 2010

Hartz IV: Das ändert sich ab Januar


Ab Januar 2011 treten im Bereich der Grundsicherung ("Hartz IV") verschiedene gesetzliche Neuregelungen in Kraft. Unabhängig von den bereits beschlossenen Änderungen, ist die Erhöhung der Regelleistungen um fünf Euro sowie die Einführung des Bildungspaketes noch von der Zustimmung des Bundesrates abhängig.

Bereits im Juli hatte der Bundesrat der Jobcenter-Reform zugestimmt. Mit der Grundgesetzänderung sind die Zusammenarbeit von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen sowie der Fortbestand der Optionskommunen zulässig. Die bisherigen Arbeitsgemeinschaften sowie die sogenannten Optionskommunen heißen ab Januar bundesweit einheitlich "Jobcenter". Auf den ab Januar versandten Bescheiden, wird dann der neue Schriftzug im Briefbogen zu sehen sein. Für Kunden der Grundsicherungsstellen ändert sich nichts. Sowohl Zuständigkeiten als auch Ansprechpartner und Liegenschaften bleiben unverändert. Für die Arbeitsagenturen mit getrennter Aufgabenwahrnehmung besteht eine Übergangsfrist von einem Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2007 die "Mischverwaltung" zwischen Kommunen und Arbeitsagenturen für verfassungswidrig erklärt.

Ab Januar werden Änderungen zum Elterngeld in Kraft treten. Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich anrechnungsfrei auf die Leistungen der Grundsicherungen. Ab 2011 wird ein Elterngeld vollständig als Einkommen berücksichtigt. Der Gesetzgeber lässt auch Ausnahmen zu. Waren Eltern vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig, erhalten sie einen Elterngeldfreibetrag, der anrechnungsfrei bleibt. Nähere Informationen erhalten betroffene Familien über ihre Jobcenter.

Wer als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat, erhält für eine Übergangszeit von zwei Jahren monatlich einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Dieser beträgt im ersten Jahr höchstens 160 Euro, im zweiten Jahr 80 Euro. Dieser befristete Zuschlag wird ab Januar nicht mehr gezahlt. Derzeit erhalten rund 165.000 Personen in der Grundsicherung diesen Zuschlag.

Darüber hinaus wird für Leistungsempfänger der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr gezahlt. Stattdessen werden die Zeiten des Leistungsbezuges unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung gemeldet.

Auslaufen wird Ende dieses Jahres auch der Zuschuss zu den Beträgen zur Rentenversicherung. Dies betrifft erwerbsfähige Hilfebedürftige, die vor ihrem Bezug der Grundsicherungsleistung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, größtenteils Selbständige.

Auf politischer Ebene wird derzeit noch die geplante Regelsatzerhöhung sowie die Einführung des Bildungspaketes für Kinder und junge Erwachsene in der Grundsicherung diskutiert. Auch die Änderung der Zuverdienstmöglichkeiten für Hartz IV Empfänger bedürfen noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Um den Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen, soll der Erwerbstätigenfreibetrag bei Einkommen zwischen 800 und 1.000 Euro angepasst werden. Künftig würde dann ein höherer Zuverdienst verbleiben, weil nur eine Anrechnung von 80 statt 90 Prozent erfolgen soll.


Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.


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Quelle:
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit Nr. 67 vom 15.12.2010
Bundesagentur für Arbeit
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Dezember 2010