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ENERGIE/2228: Gefallener Börsenstrompreis gleicht gestiegene EEG-Umlage aus (BMWi)


Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Berlin, 14. Oktober 2016

Staatssekretär Baake: Gefallener Börsenstrompreis gleicht gestiegene EEG-Umlage aus

Die Summe aus EEG-Umlage und Börsenstrompreis sinkt viertes Jahr in Folge


Heute haben die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2017 bekanntgegeben: Sie beträgt 6,88 Cent/kWh und steigt damit gegenüber dem Vorjahr um etwa einen halben Cent. Für die Beschaffung des konventionellen und erneuerbaren Stroms ist die Summe aus Börsenstrompreis und EEG-Umlage relevant. Diese erreichte 2013 mit 10,55 Cent/kWh ihren Höchststand. Sie ist seitdem jedes Jahr gesunken und wird im Jahr 2017 bei 9,56 Cent/kWh, also voraussichtlich um etwa 1 Cent/kWh niedriger, liegen.

Staatssekretär Rainer Baake: "Die Kostendynamik der früheren Jahre konnte somit in dieser Legislaturperiode durchbrochen werden. Mit den beiden EEG-Reformen in 2014 und 2016 haben wir die notwendigen Schritte unternommen, um die Entwicklung bei den Strombeschaffungskosten in den Griff zu bekommen. In der Folge sind die durchschnittlichen Endkundenpreise sowohl für die privaten Haushalte als auch für die Industrie seit 2014 leicht gesunken. Und das obwohl wir einen starken Zubau bei den erneuerbaren Energien haben und mittlerweile ungefähr jede dritte verbrauchte Kilowattstunde aus regenerativen Quellen stammt."

Baake rief die Verbraucher auf, die Preise der Stromanbieter zu vergleichen. Mit einem Wechsel können oft mehrere Hundert Euro pro Jahr gespart werden.

Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage des EEG sowie der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) festgelegt und spätestens am 15. Oktober eines Jahres veröffentlicht. Zu diesem Zweck erstellen die Übertragungsnetzbetreiber unter Einbeziehung etablierter Forschungsinstitutionen eine wissenschaftlich gestützte Prognose zu ihren erwarteten Ausgaben (insbesondere Einspeisevergütungen und Marktprämien für die Anlagenbetreiber) und Einnahmen (insbesondere aus der Vermarktung des EEG-Stroms) sowie zur Höhe des umlagerelevanten Letztverbrauchs.

Bei der Festlegung der EEG-Umlage werden der Stand des EEG-Kontos zum 30. September sowie eine Liquiditätsreserve berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve federt Abweichungen zwischen den Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber und deren tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ab. Die Bundesnetzagentur prüft im Rahmen ihrer Missbrauchsaufsicht, ob bei der Festlegung der EEG-Umlage die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Weitergehende Informationen zur aktuellen Energiepolitik finden Sie im alle zwei Wochen erscheinenden Newsletter "Energiewende direkt".

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Quelle:
BMWi-Pressemitteilung vom 14. Oktober 2016
Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Telefon: 030-186150
E-Mail: info@bmwi.bund.de
Internet: http://www.bmwi.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Oktober 2016

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