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GEWERKSCHAFT/1302: Hessen gestattet keine Sonntagsarbeit bei Amazon (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 11. Dezember 2015

Hessen gestattet keine Sonntagsarbeit bei Amazon - in Sachsen legt ver.di Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ein


Berlin, 11.12.2015 - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt, dass das Land Hessen den Antrag von Amazon auf Zulassung von Sonntagsarbeit im Dezember 2015 am Standort Bad Hersfeld wegen des geltenden Neutralitätsgebots staatlicher Stellen bei Arbeitskämpfen zurückgewiesen hat. Amazon wollte für den 13. und 20. Dezember Sonntagsarbeit genehmigt bekommen. ver.di hatte sich gegenüber dem zuständigen Regierungspräsidium Kassel unter Verweis auf den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz und das Neutralitätsgebot dagegen ausgesprochen.

"Wir begrüßen diesen Beschluss. Die hessischen Behörden kommen angesichts der bei Amazon stattfindenden Arbeitskämpfe ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Neutralitätsgebots nach", sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Stefanie Nutzenberger.

Die Anträge auf Sonntagsarbeit seien auch jenseits der behördlichen Verpflichtung zur Wahrung des Neutralitätsgebots unbegründet. Die Voraussetzungen zur Genehmigung von Sonntagsarbeit sind nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b Arbeitszeitgesetz nicht gegeben. "Das Weihnachtsgeschäft ist ein immer wiederkehrendes Ereignis für alle Händler und stellt für sich keinen Grund für Sonntagsarbeit dar. Amazon hatte genug Zeit und Möglichkeiten, sich auf das Weihnachtsgeschäft einzustellen. Der Antrag zeigt, dass das Unternehmen offensichtlich Schwierigkeiten hat, mit den Folgen des Streiks umzugehen", so Nutzenberger.

Auch für den Standort Leipzig hatte Amazon Sonntagsarbeit beantragt. Dort hat die Landesdirektion Sachsen den Antrag für den 13. und 20. Dezember genehmigt. ver.di hatte dagegen einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz eingereicht, den das Gericht gestern Abend (10. Dezember 2015) zurückgewiesen hat. ver.di wird dagegen Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht einreichen. "Das Verwaltungsgericht stellt vor allem darauf ab, dass ver.di in der Sache nicht klageberechtigt sei, weil die Gewerkschaft nicht in ihren eigenen Interessen verletzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinen Urteilen zur Bedarfsgewerbeverordnung und zu Sonntagsöffnungen eindeutig festgestellt, dass Gewerkschaften in eigenen Rechten betroffen sind, wenn in Bereichen, in denen sie aktiv sind, der Sonntagsschutz nicht hinreichend gewahrt wird", sagte Nutzenberger. (BVerwG, 8 CN 2/14; 6 CN 1/13)

Im Fall eines Arbeitskampfes ist es staatlichen Stellen aufgrund des sich aus der Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz ergebenden Neutralitätsgebots untersagt, Maßnahmen zu ergreifen, die sich unmittelbar oder mittelbar zugunsten einer der Konfliktparteien auswirken.

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Quelle:
Presseinformation vom 11.12.2015
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Eva Völpel - ver.di-Bundesvorstand
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Telefon: 030/6956-1011 und -1012, Fax: 030/6956-3001
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Dezember 2015

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