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TELEKOMMUNIKATION/658: Kabelnetzbetreiber aus der Regulierung entlassen (BNA)


Bundesnetzagentur - Pressemitteilung vom 3. September 2010

Bundesnetzagentur will Kabelnetzbetreiber aus der Regulierung entlassen, Bundeskartellamt soll Aufsicht über diese Märkte übernehmen


Die Bundesnetzagentur will sich auf den Märkten der Kabelnetzbetreiber aus der Regulierung zurückziehen. Dazu hat sie jetzt sowohl einen Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt für das Angebot von Rundfunk-Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer (Markt Nr. 18 der alten Märkteempfehlung 2003 der EU-Kommission) als auch einen Entwurf der vorgesehenen Regulierungsmaßnahmen an die EU-Kommission zur Kommentierung gesandt.

Die derzeit noch gültige Marktanalyse wurde überprüft, weil auch die EU-Kommission in ihrer überarbeiteten Märkteempfehlung diesen Vorleistungsmarkt nicht mehr als regulierungsbedürftig einstuft. Eine Überprüfung war aber dennoch notwendig, um festzustellen, ob nationale Besonderheiten eine Regulierung weiterhin erforderlich machen, oder um ggf. die bestehende Regulierung aufzuheben.

Die Überprüfung hat für den Bereich der Marktdefinition zu einer Abgrenzung geführt, die zwischen verschiedenen einzelnen Märkten im Bereich der Einspeisung von Rundfunksignalen und der Signallieferung sowie dem nationalen Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern unterscheidet.

Die Prüfung anhand des Drei-Kriterien-Tests hat gezeigt, dass auf den Einspeise- und Signallieferungsmärkten weiterhin sowohl beträchtliche Marktzutrittsschranken bestehen als auch eine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb nicht festzustellen ist. Allerdings hat die Überprüfung auch gezeigt, dass auf diesen beiden Märkten die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts ausreichend und somit die Regulierungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass hier schon bislang Regulierungsinstrumente angewandt werden, die eher solchen des allgemeinen Wettbewerbsrechts entsprechen, ohne dass diese sich als unzulänglich herausgestellt hätten. Der nationale Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern ist hingegen weiterhin regulierungsbedürftig.

Als Ergebnis der Überprüfung ist nunmehr beabsichtigt, die Einspeise- und Signallieferungsmärkte aus der Regulierung zu entlassen. Dementsprechend ist im parallel erstellten Entwurf zu den vorgesehenen Abhilfemaßnahmen vorgesehen, für die Einspeise- und Signallieferungsmärkte die bisherigen Regulierungsmaßnahmen aufzuheben. In diesem Bereich soll zukünftig das Bundeskartellamt die Aufsicht über diese Märkte übernehmen.

Für den auch weiterhin als reguliert eingestuften Markt für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern sieht der Entwurf zu den Abhilfemaßnahmen vor, dass die Entgelte für Endnutzerleistungen gemäß Paragraph 39 Abs. 3 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) weiterhin der nachträglichen Regulierung nach Paragraph 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend unterliegen.

Das Bundeskartellamt hat bereits zu der beabsichtigten Marktdefinition, zur Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Feststellung beträchtlicher Marktmacht das Einvernehmen erteilt. Die EU-Kommission hat nun einen Monat Zeit, den Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse der Bundesnetzagentur zu kommentieren.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 3. September 2010
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. September 2010