Schattenblick →INFOPOOL →POLITIK → WIRTSCHAFT

TELEKOMMUNIKATION/697: Novelle des Telekommunikationsgesetzes (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 228 vom 27. Oktober 2011

Bundestag beschließt Novelle des Telekommunikationsgesetzes
Ministerin Aigner: "Zahlreiche Verbesserungen für die Verbraucher"


Der Deutsche Bundestag hat heute die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Der Gesetzentwurf erweitert die Rechte der Kunden im Telekommunikationsmarkt deutlich. "Mit dem neuen Gesetz haben wir erhebliche Verbesserungen für die Verbraucher erreicht", erklärte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner am Donnerstag in Berlin.


Zum Beispiel werde gesetzlich klar geregelt, dass bei Anrufen auf Sonderrufnummern eine Warteschleife weder bei einem Telefonat aus dem Festnetz, noch aus dem Mobilfunknetz Kosten verursachen darf. "Auch bei Umzug und Anbieterwechsel stärken wir die Rechte der Verbraucher. Unseriöse Anbieter, die versuchen, Telefon- und Internetkunden abzukassieren, werden in die Schranken gewiesen. Verbraucher erhalten künftig auch die Möglichkeit, einzelnen Posten auf der Mobilfunkrechnung zu widersprechen, ohne dass dies zu einer Sperre des Anschlusses führen darf. Diese Möglichkeit gab es bislang nur für das Festnetz", so Aigner.

Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Anruf für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. Bei normalen Ortsnetznummern sind kostenpflichtige Warteschleifen weiterhin zulässig. Hiermit sind für die Verbraucher jedoch allenfalls geringe Kosten verbunden, da diese zunehmend Flatrate-Tarife nutzen und auch sonst die Gebühren deutlich unter denen von 0180- oder 0900-Nummern liegen. Diese Regelungen sollen ab einem Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle gelten. Bis dahin greift eine Übergangsregelung. In der Übergangszeit dürfen kostenpflichtige Warteschleifen neben den oben genannten Fällen bei kostenpflichtigen Rufnummern auch dann eingesetzt werden, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenlos sind. Damit soll drei Monate nach Inkrafttreten begonnen werden.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf zahlreiche weitere verbraucherfreundliche Regelungen: So werden insbesondere die Rechte der Verbraucher beim Umzug gestärkt: Wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird, haben die Kunden zukünftig ein Sonderkündigungsrecht. Für Fälle des Anbieterwechsels ist vorgesehen, dass die Unterbrechung höchstens einen Kalendertag dauern darf. Bei der Rufnummern-Mitnahme, die im Fall des Anbieterwechsels möglich sein muss, hat die Freischaltung der Rufnummer innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Im Mobilfunk soll die Rufnummer jederzeit, also auch schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit, mitgenommen werden können. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf die Verpflichtung der Anbieter vor, das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität (wie z.B. der Mindestgeschwindigkeit bei DSL-Verträgen) anzugeben. Derzeit wird meist nur die Höchstgeschwindigkeit angegeben, die oftmals faktisch nicht erreicht wird. Anbieter werden zudem zur Preisansage bei Call-by-Call verpflichtet.

Auch die Problematik der Abrechnung von Vertragsschlüssen insbesondere im Internet über die Telefonrechnung wird in dem Gesetzentwurf angegangen. In Telefonrechnungen, die auch Leistungen Dritter ausweisen, sind künftig die in Rechnung gestellten Leistungen konkret zu bezeichnen. Außerdem sollen Verbraucher auch im Mobilfunk die Möglichkeit erhalten, einzelnen Rechnungsposten in der Mobilfunkrechnung zu widersprechen, ohne dass dies zu einer Anschlusssperre führen darf.

Im parlamentarischen Verfahren wurden zudem noch weitere verbraucherschützende Regelungen aufgenommen. Unter anderem ist eine Lösung für das sogenannte WAP-Billing enthalten, also das Abrechnen über die Telefonrechnung bei Internetnutzung über Mobilfunk. Danach soll der Teilnehmer vom Netzanbieter verlangen können, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses für die Inanspruchnahme und die Abrechnung von Leistungen, die nicht Telefonleistungen sind, kostenlos gesperrt wird. Der Kunde soll also die Möglichkeit erhalten, die Abrechnung über die Telefonrechnung zu verhindern. Die Möglichkeit der Sperre bestimmter Rufnummernbereiche soll künftig auch im Bereich des Mobilfunks bestehen.

Nach dem Beschluss des Bundestages wird der Gesetzentwurf zur Zustimmung an den Bundesrat weitergeleitet.


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 228 vom 27.10.2011
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressestelle, Hausanschriften:
Rochusstraße 1, 53123 Bonn
Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 529-3172
Fax: 030/18 529-3277
E-Mail: pressestelle@bmelv.bund.de
Internet: www.bmelv.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Oktober 2011