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TELEKOMMUNIKATION/834: Anhörung zum Verbraucherschutz beim mobilen Bezahlen (BNA)


Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Pressemitteilung vom 20. Dezember 2017

Anhörung zum Verbraucherschutz beim mobilen Bezahlen

Präsident Homann: "Wollen Verbraucher vor ungewollten Abrechnungen auf der Mobilfunkrechnung schützen"


Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur Festlegung von verbraucherschützenden Regelungen zum Bezahlen über die Mobilfunkrechnung eröffnet.

"Wir wollen verhindern, dass Mobilfunknutzern ungewollt Drittanbieterleistungen in Rechnung gestellt werden", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Technische Möglichkeiten zum Schutz von Verbrauchern sollten effizient angewandt werden."

Schutz vor ungewollter Nutzung von Drittanbieterleistungen

Die Bundesnetzagentur will Verbraucher wirksam davor schützen, dass Drittanbieterleistungen ungewollt über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden. Bereits jetzt setzen die abrechnenden Mobilfunkanbieter teilweise technische Sicherungsmechanismen ein. Im Verfahren soll nun geklärt werden, ob diese Sicherungsmechanismen ausreichen oder noch ausgeweitet werden müssen.

In der Vergangenheit haben sich Verbraucher vermehrt bei der Bundesnetzagentur über Positionen von Drittanbietern auf ihren Mobilfunkrechnungen beschwert, deren Ursache sie sich nicht erklären konnten. Ein Grund waren intransparent ausgestaltete Dienste, bei denen mit einem Klick unbemerkt ein Bezahlbutton ausgelöst wurde. Der Bezahlbutton war mittels einer technischen Manipulation mit Bildern oder Texten überlagert.

Anhörung der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt nun, einheitliche Regelungen festzulegen, die einen besseren Schutz der Verbraucher vor ungewollten Drittanbieterleistungen bieten.

Durch eine Neuregelung im Telekommunikationsgesetz ist die Bundesnetzagentur befugt, Verfahren hinsichtlich der Abrechnung festzulegen. Hierzu werden in einem ersten Schritt umfangreiche Fragenkataloge zur Anhörung veröffentlicht. Diese richten sich in erster Linie an betroffene Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände. Der Anhörungstext ist auf der Internetseite unter www.bundesnetzagentur.de/mitteilung697-2017 abrufbar.

Möglichkeit der Einrichtung einer Drittanbietersperre

Die Abrechnung von Drittanbieterleistungen kann bereits nach geltender Rechtslage durch Einrichtung einer Drittanbietersperre technisch unterbunden werden.

Eine Drittanbietersperre muss auf Verlangen eingerichtet werden. Sie bewirkt, dass schon die Identifizierung des jeweiligen Mobilfunkanschlusses zum Zwecke der Abrechnung von Drittanbieterleistungen unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. Dies setzt jedoch ein aktives Tätigwerden des Mobilfunkkunden voraus. Darüber hinaus umfasst die Sperre gegebenenfalls Dienste, die der Mobilfunkkunde nutzen möchte.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 20.12.2017
Pressestelle der Bundesnetzagentur (BNA)
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Telefon: 0228/14-99 21, Telefax: 0228/14-89 75
E-Mail: pressestelle@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Dezember 2017

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