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ARBEITSRECHT/157: Dienstliche Anfragen in der Freizeit ignorieren? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Dezember 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Arbeitsrecht

Wenn der Chef die stille Nacht stört



Berlin (DAV). Kaum etwas kann die Stimmung unter dem Christbaum zuverlässiger ruinieren als eine dringende Mail oder ein Anruf vom Chef. Die meisten Arbeitnehmer können dienstliche Anfragen in ihrer Freizeit aber getrost ignorieren, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Für viele Arbeitnehmer gibt es heute keine klare Trennung mehr zwischen Arbeit und Freizeit - vor allem, wenn sie dienstliche Smartphones auch privat nutzen. Die meisten Arbeitnehmer müssen aber keineswegs ständig verfügbar sein - auch nicht zu Weihnachten: "Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit nicht für den Chef erreichbar sein - und damit auch nicht ans Telefon gehen und keine E-Mails beantworten", sagt Rechtsanwältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ausnahmen gelten bei Berufen, in denen eine Rufbereitschaft vorgesehen ist - zum Beispiel bei Ärzten. Hier ist eine Erreichbarkeit zu bestimmten Zeiten in der Freizeit ein Teil der beruflichen Pflichten. "Solche Bereitschaften sind in Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ganz genau geregelt", so Reinhard. Diese Rufzeiten müssen dann aber so angelegt sein, dass sie die gesetzlich vorgesehenen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten und die Vorschriften zu Ruhe- und Nachtarbeitszeiten eingehalten werden.

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Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 80/13 vom 20. Dezember 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Deutsche Anwaltauskunft
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Januar 2014