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DATENSCHUTZ/023: BKA-Gesetz verfassungswidrig - Keine Überwachungsmaßnahmen bei AnwältInnen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Juli 2015

DAV: BKA-Gesetz verfassungswidrig: Keine Überwachungsmaßnahmen bei Anwältinnen und Anwälten


Berlin/Karlsruhe (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die Verfassungsbeschwerde gegen § 20 u BKA-Gesetz für begründet. Anwaltliche Berufsgeheimnisträger sind in gleicher Weise vor Überwachungsmaßnahmen zu schützen wie Strafverteidiger. Eine solche Gleichstellung ist nach Auffassung des DAV nicht nur zweckmäßig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten.

"Es geht nicht darum, Privilegien für die Anwaltschaft zu sichern oder zu erweitern, sondern es geht um den Schutz des Mandanten und den Schutz der anwaltlichen Tätigkeit", sagt Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann, Mitglied des Verfassungsrechtsausschusses des DAV, die heute den DAV in der mündlichen Verhandlung über die Verfassungsbeschwerden gegen das BKA-Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt.

Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle nicht allein im individuellen Interesse des Rechtsanwalts oder des Rechtssuchenden liegt. Die Allgemeinheit habe ein Interesse an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Eben in diesem Lichte erfolge die anwaltliche Tätigkeit. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist, wie das Bundesverfassungsgericht immer wieder zutreffend betont hat, ein ungestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. In diesem Zusammenhang werden das Recht und die Pflicht (!) zur Verschwiegenheit als Grundbedingung dafür verstanden, dass Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant entstehen kann, und damit als Grundbedingung für die anwaltliche Berufsausübung. Im Kern geht es darum, das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt umfassend zu schützen und dadurch erst eine wirksame und effektive Wahrnehmung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten anwaltlichen Berufsausübung im Sinne des Rechtssuchenden, aber auch der Allgemeinheit zu ermöglichen.

Unter den Beschwerdeführer des bereits 2009 eingeleiteten Verfahrens 1 BvR 966/09 ist unter anderem auch Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, der seit 13. Juni 2015 Präsident des Deutschen Anwaltvereins ist. § 20u BKAG regelt den Schutz bestimmter Berufsgruppen vor Überwachungsmaßnahmen, wobei unterschieden wird zwischen Geistlichen, Verteidigern und Mitgliedern des Bundestages einerseits mit umfassenden Schutz sowie Rechtsanwälten, Ärzten und Journalisten andererseits mit eingeschränkten Schutz.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 25/15 vom 7. Juli 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Juli 2015

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