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FAMILIENRECHT/109: 10 Jahre Kindschaftsrechtsreform (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 1. Juli 2008

10 Jahre Kindschaftsrechtsreform


Am 1. Juli 2008 jährt sich das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum zehnten Mal. Die Kindschaftsrechtsreform hat das gesamte Kindschaftsrecht, das seit der Sorgerechtsreform von 1980 weitgehend unverändert geblieben war, grundlegend umgestaltet und modernisiert. Die Änderungen betrafen unter anderem das Abstammungsrecht, das Sorgerecht, das Umgangsrecht und das dazu gehörende Verfahrensrecht. Ziel der Reform war vor allem, die Rechtsstellung des Kindes zu verbessern und das Kindeswohl bestmöglich zu fördern. Nicht zuletzt sollten damit die gesetzlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie möglich beseitigt werden.

"Die Kindschaftsrechtsreform hat in diesem Bereich wesentliche Fortschritte gebracht", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat der Gesetzgeber es unverheirateten Eltern erstmals ermöglicht, die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen. Zudem wurde das Umgangsrecht als Recht des Kindes einheitlich ausgestaltet und es wurden Unterschiede im Erbrecht und im Unterhaltsrecht abgebaut. "Glücklicherweise ist es heute kein gesellschaftlicher "Makel" mehr, wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Hierzu hat die Kindschaftsrechtsreform einen wichtigen Beitrag geleistet. Gleichwohl müssen wir hier - wie auch in anderen Bereichen - immer wieder prüfen, ob weiterer Verbesserungsbedarf besteht", so Zypries.

Ein weiterer Meilenstein der Kindschaftsrechtsreform war die Abschaffung des sogenannten Zwangsverbundes. Danach entfiel für Eltern, die sich scheiden lassen, seit 1. Juli 1998 der Zwang, gleichzeitig mit dem Scheidungsverfahren auch ein Verfahren über das Sorgerecht für ihre Kinder zu führen. So können Eltern auch nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das Gericht entscheidet nur dann über die gemeinsame Sorge, wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge beantragt. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass es für die betroffenen Kinder das Beste ist, wenn sich die Eltern auch nach der Scheidung einvernehmlich um deren Angelegenheiten kümmern. "Inzwischen führen 90% aller Eltern, die sich trennen, die gemeinsame Sorge fort. Dies ist ein großer Erfolg der Reform", sagte Zypries. "Aus einer rechtstatsächlichen Untersuchung zur Kindschaftsrechtsreform wissen wir, dass die gemeinsame Sorge sich positiv auswirkt. Eltern, die nach der Trennung das Sorgerecht behalten, engagieren sich häufig mehr für ihre Kinder. Sie zahlen regelmäßiger Unterhalt und pflegen den persönlichen Kontakt."

Mit der Kindschaftsrechtsreform wurde auch das Umgangsrecht neu gestaltet, um eine Bewusstseinsänderung zu erreichen und die Aufrechterhaltung der Umgangskontakte zu fördern. Der Gesetzgeber hat deshalb 1998 das Kind in den Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen gerückt und das Umgangsrecht als subjektives Recht des Kindes ausgestaltet. Dadurch sollte deutlich werden, dass das Kind nicht Objekt des elterlichen Umgangs ist, sondern ein wesentliches eigenes Interesse hat, die Beziehung zum getrennt lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten. "Leider können wir den erhofften Bewusstseinswandel noch nicht in vollem Umfang feststellen. Gerade bei konfliktreichen Trennungen gibt es noch immer Defizite in der Wahrnehmung des Umgangs. Aus diesem Grund haben wir im Rahmen der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Regelungen vorgesehen, die eine Durchsetzung des Umgangsrechts erleichtern sollen", sagte Zypries. Die Reform soll am 1. September 2009 in Kraft treten.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 1.7.2008
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Juli 2008