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FAMILIENRECHT/207: Auswirkung eines Scheidungsverfahrens auf ein Ehegattentestament (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. Februar 2019

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Auswirkung eines Scheidungsverfahrens auf ein Ehegattentestament


Oldenburg/Berlin (DAV). Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wird unwirksam, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Ehepartner das Scheidungsverfahren für ein Mediationsverfahren aussetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. September 2018 (AZ: 3 W 71/18).

Die Ehepartner verfassten ein sogenanntes Berliner Testament. Danach sollte der überlebende Ehepartner der Erbe sein. Ein Jahr später trennten sie sich. Der Ehemann verfasste ein neues Testament. Darin setzte er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin ein. Die Ehefrau solle nichts bekommen, heißt es explizit in diesem Testament. Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Das Ehepaar einigte sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe eventuell nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf starb der Mann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das Oberlandesgericht bestätigte das Nachlassgericht, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden war. Ein gemeinschaftliches Testament sei unwirksam, wenn die Ehe geschieden werde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen hätten und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt habe. So liege die Sache hier. Die Bereitschaft des Mannes, ein Mediationsverfahren durchzuführen, habe keine Auswirkung auf seine ursprüngliche Zustimmung zur Scheidung. Eine andere Schlussfolgerung käme dann ich Betracht, wenn das Ehepaar klargestellt hätte, dass die Ehe Bestand haben solle.

Zudem hätte das Ehepaar bereits mehr als drei Jahre getrennt gelebt. In so einem Fall vermute das Gesetz, dass die Ehe gescheitert sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Abfassung des gemeinsamen Testaments die Ehepartner wollten, dass dieses auch bei einer Scheidung weiter bestehen solle.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. FamR 01/19 vom 1. Februar 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Februar 2019

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