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FRAGEN/006: Bushido provoziert an den Grenzen der Kunstfreiheit (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. Juli 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht
Deutsche Anwaltauskunft - Interview

Bushido provoziert an den Grenzen der Kunstfreiheit



Berlin (DAV). Jede Menge Aufsehen verursacht dieser Tage Bushidos Mitarbeit am Song "Stress ohne Grund", den er mit Rapperkollege Shindy aufgenommen hat. Darin wettert er gegen Berlins Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit oder wünscht den Tod von Serkan Tören, integrationspolitischer Sprecher der FDP, herbei. Die Deutsche Anwaltauskunft geht der Frage nach, inwieweit sich Bushido damit strafbar gemacht haben könnte und welche Konsequenzen ihm drohen könnten. Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Mitglied des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, steht Rede und Antwort.

DAV: Wogegen könnte Bushido mit seinem Song "Stress ohne Grenzen" verstoßen haben?

RD: Die Herrn Wowereit betreffenden Zeilen können eine Beleidigung sein. Sollte Herr Pocher in seinem Leben noch nie ein "blondes Opfer verkloppt" haben, wäre in dieser Äußerung eine Verleumdung zu sehen. Die Serkan Tören und Claudia Roth betreffenden Äußerungen sind unter dem Aspekt der Bedrohung (§ 241 StGB) prüfbar.

DAV: Welche Strafe droht ihm bei einer Verurteilung?

RD: Bushidos Äußerungen dürfte in Bezug auf eine Bedrohung die notwendige Ernsthaftigkeit fehlen, die Strafdrohungen sind - relativ - gering. Der vernünftige Betrachter wird nicht davon ausgehen, dass Bushido eine Erklärung abgegeben hat, die er auch in die Tat umsetzen will. Vielmehr scheint es sich eher um eine symbolisch zu verstehende Großspurigkeit zu handeln, Bushido lotet die Grenzen der künstlerischen Freiheit aus. Im Falle einer Verurteilung sieht der Gesetzgeber für Beleidigung, Verleumdung und Bedrohung eine Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren vor.

DAV: Was wird die Ermittlungsbehörde und gegebenfalls später das Gericht prüfen?

RD: Man wird abwägen müssen, ob die Äußerungen durch die Meinungs- oder die Künstlerfreiheit gedeckt sind.

DAV: Welche Rechtsmittel haben seine "Opfer"?

RD: Die Opfer hätten - allem voran - einen möglichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB!

DAV: Wie geht es weiter?

RD: Zunächst befinden wir uns in der Phase des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft. Diese prüft, ob überhaupt ermittelt wird und später ob Anklage erhoben wird. Möglich ist auch eine Einstellung des Verfahrens oder eine Einstellung gegen Auflagen. Für letzteres müsste aber schon ein konkreter Schuldvorwurf vorliegen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 31/13 vom 17. Juli 2013
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juli 2013