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MELDUNG/310: Nicht nur zu Ostern - Wertvolle Funde muss man melden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. April 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Nicht nur zu Ostern: Wertvolle Funde muss man melden



Berlin (DAV). Zu Ostern durchkämmen die Deutschen ihre Parks und Vorgärten nach Schokoladeneiern. Wenn bei der österlichen Stöberei etwas wirklich Wertvolles auftaucht, muss der Fund in der Regel immer gemeldet werden. Die Chance auf Finderlohn besteht, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

"Wer fremde Sachen findet, muss sie grundsätzlich zurückgeben", so Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Schon ab einem Wert von 10 Euro sei man auch gesetzlich verpflichtet, den Fund beim Eigentümer zu melden. Bei einem verlorenen Portemonnaie sei der Besitzer oft leicht über Ausweise oder Bankkarten zu ermitteln, bei anderen Gegenständen oder Bargeld kann das schwieriger sein. In diesem Fall muss der Finder den Fund bei der zuständigen Behörde melden - das ist in der Regel das örtliche Fundbüro.

Wenn das Fundbüro es verlangt, muss man seinen Fund dort abliefern. Oft reicht aber schon die Anzeige und man darf den Gegenstand zu Hause verwahren. Aber Vorsicht: Der Finder ist für den Gegenstand verantwortlich und muss ihn sorgfältig behandeln. Der Eigentümer hat sechs Monate Zeit, den Fundgegenstand abzuholen - danach darf der Finder ihn behalten. In jedem Fall steht dem Finder ein Finderlohn zu - bis zu einem Wert von 500 Euro 5 Prozent, darüber hinaus 3 Prozent. Wer beispielsweise ein Notebook im Wert von 2.000 Euro findet, kann also 70 Euro Finderlohn verlangen (5 Prozent von 500 Euro plus 3 Prozent von 1.500 Euro).

Eine Ausnahme gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden, dazu können beispielsweise auch Museen oder Büchereien zählen: Wer hier etwas findet, muss es direkt bei der Behörde oder dem Verkehrsunternehmen abgeben und erhält nur die Hälfte des normalen Finderlohns - und das nur für Sachen ab einem Wert von 50 Euro.

"Einen teuren Fund einfach einzustecken und nicht zu melden ist keine gute Idee", so Walentowski. "Das kann in Deutschland als Unterschlagung gelten und damit als Straftat. Zudem hat der Finder in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Finderlohn."

Es komme vor, dass Fundbüros sich nicht beim Finder melden, wenn ein Fund vom Eigentümer abgeholt wurde. Rechtsanwalt Walentowski empfiehlt Findern deshalb, sich nach Ablauf der sechsmonatigen Frist beim Fundbüro zu erkundigen und einen eventuellen Finderlohn einzufordern.

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 20/14 vom 17. April 2014
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. April 2014