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MIETRECHT/070: Baumängel in Garten und Terrasse - kein Schadenersatz (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 24. April 2008

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Garten und Terrasse durch Baumängel nicht nutzbar - kein Schadensersatz


Nürnberg/Berlin (DAV). Können die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung Terrasse und Garten wegen Baumängeln über einen längeren Zeitraum nicht nutzen, muss der Bauträger trotzdem keine Nutzungsausfallentschädigung zahlen. Darüber informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 09. Juli 2007 (AZ: 22 C 633/07).

Die Kläger kauften 2001 eine Eigentumswohnung mit Garten und Terrasse. Später stellte sich heraus, dass das Dach des Gebäudes Baumängel aufwies. Anfang 2004 lösten sich einige Dachziegel und fielen in den Garten. Die Hausverwaltung untersagte daraufhin die Nutzung des Gartens. Erst nach zehn Monaten war der Schaden behoben und die Außenanlagen konnten wieder genutzt werden. Die Wohnungseigentümer verlangten als Entschädigung vom Bauträger 1.755 Euro.

Die Kläger scheiterten. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass es sich nicht um einen Vermögensschaden, sondern um einen immateriellen Schaden handele. Eine Nutzungsbeeinträchtigung von Terrasse und Garten stelle zwar eine Einbuße in der Lebensführung dar, das allein sei jedoch kein "ersatzfähiger Vermögensschaden". Dies wäre der Fall, wenn die Eigentümer für ihre Lebenshaltung auf die Verfügbarkeit der Terrasse angewiesen wären. Dass der Außenbereich für zehn Monate nicht zur Verfügung stand, habe jedoch nicht die Gebrauchsmöglichkeit der Wohnung beeinträchtigt.

Auch das Argument, dass für die Käufer Garten und Terrasse sehr wichtig seien, sie dafür ja auch einen höheren Kaufpreis akzeptiert hätten, mochte das Gericht nicht gelten lassen.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Bauträger und Käufer hilft ein Anwalt. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien findet man unter www.mietrecht.net oder bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14ct./Min.).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/08 vom 24. April 2008
Mietrechtstipps Monat April 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. April 2008