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MIETRECHT/121: Gaststätte muß bei Pachtbeginn sauber sein (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. Mai 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Gaststätte muss bei Pachtbeginn sauber sein


Coburg/Berlin (DAV). Wird eine Gaststätte derart verdreckt und "vermüllt" verpachtet, dass der Betrieb einer Kneipe nicht möglich ist, kann sich der Pächter sehr schnell aus dem Pachtvertrag lösen. Schon nach Ablauf einer relativ kurzen Frist zur Mängelbeseitigung kann er außerordentlich kündigen. Über dieses Urteil des Landgerichts Coburg vom 2. Juli 2008 (AZ: 12 O 111/08) informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Kläger hatte das Lokal ab Anfang Juni 2007 für drei Jahre gepachtet und 3.000 Euro Kaution an den Verpächter bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Verpächter, innerhalb von fünf Tagen die Verschmutzung der Küche zu beseitigen und die vom Vorpächter stammenden Gegenstände zu entfernen. Als der Verpächter nicht tätig wurde, kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte Rückzahlung der Kaution. Der Verpächter hingegen behauptete, ein Kündigungsgrund habe nicht bestanden. Er forderte deshalb vom Pächter die seiner Meinung nach aufgelaufenen Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von 19.000 Euro.

Das Landgericht Coburg bestätigte jedoch die Rechtsposition des Klägers. Schon aufgrund der zurückgelassenen Gegenstände des Vorpächters wäre eine gastronomische Nutzung nicht möglich gewesen. Es habe auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahl-Küchenbereichs gegeben. Außerdem hätten sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Kneipe befunden. Nachdem der Beklagte diese Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt habe, habe ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vorgelegen. Denn unter Berücksichtigung insbesondere der hygienischen Verhältnisse sei dem Kläger ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte Drei-Jahres-Dauer nicht zuzumuten. Die Kaution erhielt er zurück.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 17/09 vom 26. Mai 2009
der Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Mai 2009