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MIETRECHT/139: Mit der Miete im Verzug - kein warmes Wasser (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. November 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Mit der Miete im Verzug: Kein warmes Wasser


Berlin/Waldshut-Tiengen (DAV). Ist ein Mieter mit der Miete mindestens drei Monate im Vorzug, kann der Vermieter einzelne Grundversorgungsleistungen einstellen. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 6. Juli 2009 (Az: 7 C 131/09).

Die Frau lebte mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung. Nach knapp einem Jahr zog der Lebensgefährte aus. Die Frau verfügte über kein eigenes Einkommen und geriet mit den Mietzahlungen von monatlich 760 Euro in Verzug. Ihr Vermieter kündigte ihr fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Frau beantragte eine einstweilige Verfügung, da sie und ihre Kinder auf das Warmwasser angewiesen seien.

Die Richter wiesen ihren Antrag zurück. Da sie mit der Miete seit drei Monaten im Rückstand sei, habe der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht. Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sahen die Richter nicht verletzt. Der Vermieter habe nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten, sondern nur einen Teil.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 39/09 vom 9. November 2009
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. November 2009