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MIETRECHT/285: PKW-freie Zone heißt nicht "Wohnen ohne eigenes Auto" (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. Mai 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

PKW-freie Zone heißt nicht "Wohnen ohne eigenes Auto" - allgemeine und generelle Verbote sind im Mietvertrag nicht zulässig


Münster/Berlin (DAV). Die Wohnung ist privater Rückzugsort und immer mehr die letzte Möglichkeit, zu tun und zu lassen was man, bzw. der Mieter, will. Aber auch hier wird in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr versucht, das Verhalten der Mieter durch vertragliche Regelungen zu steuern. So haben Gerichte zu entscheiden, ob und wenn ja, welche Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen oder ob geraucht werden darf. Über einen weiteren Fall dieser Art informiert die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) anlässlich einer Entscheidung des Landgerichts Münster vom 5. Mai 2014 (AZ: 3 S 37/14).

In dem Fall war im Mietvertrag eine besondere Regelung aufgenommen worden. Bei der Anlage handelte es sich um eine Gartenbausiedlung, die als "PKW-freie Zone" deklariert wurde. Demgemäß hatte sich der Mieter verpflichtet, das Konzept "Wohnen ohne eigenes Auto" mit allen rechtlichen und tatsächlichen Mitteln zu unterstützen. Der Vermieter war daher der Auffassung, es bestünde gemäß der vertraglichen Vereinbarung ein Anspruch gegen den Mieter dahingehend, dass dieser keinen PKW halten, unmittelbar besitzen oder nutzen könne.

Diese Auffassung teilte das Landgericht Münster nicht, die Klage hatte keinen Erfolg.

In dem konkreten Fall wiesen die Richter darauf hin, dass hier die Handlungsfreiheit des einzelnen Mieters erheblich eingeschränkt wird. Eine solche Einschränkung ist aber immer dann nicht zulässig, wenn hier eine generelle und allgemeingültige Regelung getroffen wird.

Das Gericht hat hier insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den weiteren Verboten Bezug genommen. Auch hier wurde ein vollständiges Verbot für unwirksam erachtet, da hier von vornherein keine Ausnahme mehr möglich ist. Um eine unangemessene Benachteiligung zu vermeiden, ist aber erforderlich, dass eine Abwägung im Einzelfall stattfinden kann und zumindest bei Ausnahmefällen das Verbot nicht gilt. Sobald diese Sonderfälle nicht berücksichtigt werden, sondern generell und ausnahmslos ein Verbot zu Lasten des Mieters vereinbart werden soll, ist dies nicht möglich.

Insofern führt das Landgericht Münster die Grundsätze des Bundesgerichtshof zu Verboten im Mietvertrag - wenn auch in einem neuen Bereich - weiter fort.

Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 13/15 vom 4. Mai 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Mai 2015

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