Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


MIETRECHT/290: Rauchender Mieter - muss er den Rauchwarnmelder dulden? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. Juni 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Rauchender Mieter - muss er den Rauchwarnmelder dulden?


Halle/Berlin (DAV). Der Mieter ist zunächst einmal Herr in seiner Wohnung. Zumindest dann, wenn andere nicht beeinträchtigt werden. Aber auch der Vermieter möchte zu bestimmten Zeiten Maßnahmen zum Erhalt und zur Sicherheit der Wohnung durchführen. Wann der Mieter solche Maßnahmen auch gegen seinen Willen dulden muss, hat das Amtsgericht Halle in einer Entscheidung vom 14. März 2014 (AZ: 99 C 2552/13) klargestellt, auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam macht.

In der Entscheidung wollte der Vermieter entsprechend der nunmehr bestehenden Verpflichtung Rauchwarnmelder in der vermieteten Wohnung einbauen. Sowohl durch den Einbau als auch durch spätere Anwesenheit der Rauchwarnmelder fühlte sich der Mieter beeinträchtigt. Er war starker Raucher und befürchtete, sich in seinen Gewohnheiten einschränken zu müssen, wenn die Melder erst installiert sind. Zumindest wollte er keinen Melder im Wohnzimmer. Der Vermieter erhob Klage.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter dazu, das Anbringen der Rauchwarnmelder auch im Wohnzimmer zu dulden. Zum einen stellte der Richter klar, dass es sich bei der Anbringung von Rauchwarnmeldern um Modernisierungsmaßnahmen handelt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen und die Wohnverhältnisse verbessern.

Zum anderen ist das Anbringen der Melder für den Mieter mit nur einer unerheblichen Einwirkung verbunden. Dies gilt auch bei starken Rauchern, da es durchaus technisch möglich ist, die Einstellung so vorzunehmen, dass auch bei Zigarettenrauch oder Qualm die Rauchwarnmelder nicht anschlagen. Eine besondere Härte, die der Duldungspflicht entgegensteht, ist daher nicht ersichtlich.

Informationen:
www.mietrecht.net

*

Quelle:
Pressemitteilung MietR 18/15 vom 25. Juni 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Juli 2015

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang