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MIETRECHT/291: Vor Wohnungstausch unbedingt Versicherungsschutz prüfen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. August 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Vor Wohnungstausch unbedingt Versicherungsschutz prüfen


Berlin (DAV). Wohnungstauch gewinnt als günstige Reisemöglichkeit immer mehr an Attraktivität. Wohnung, Mobiliar und Wertgegenstände für mehrere Wochen einem fremden Menschen anzuvertrauen, birgt jedoch auch Risiken. Tauschwillige sollten auf jeden Fall ihren Vermieter informieren und einen umfassenden Tauschvertrag abschließen, rät die Deutsche Anwaltauskunft.

Sogenannte Tauschverträge, wie sie Wohnungstauschportale auch empfehlen, sind rechtliche bindend, sagt Rechtsanwältin Anke Haug, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV). "Wer seine Wohnung mit jemandem tauscht, sollte alle relevanten Details in einem Tauschvertrag regeln. Zum Beispiel, ob der Tauschpartner persönliche Gegenstände des Wohnungsinhabers wie den Inhalt von Schränken und Regalen benutzen darf. Aber auch, wann genau An- und Abreise anstehen, wie die Schlüsselübergabe abläuft und ob der Tauschpartner sich an Telefon- und Energiekosten beteiligt."

Macht der Tauschpartner in der Wohnung des anderen etwas kaputt, ist er für den Schaden haftbar - es gelten die gleichen Regeln wie bei allen anderen Gästen. Meist springt die Haftpflicht- oder Hausratversicherung ein. "Ich empfehle Tauschwilligen, vor Überlassung der Wohnung mit dem Versicherer zu klären, welche Schäden unter welchen Voraussetzungen gedeckt sind", sagt Anke Haug.

Die Anwältin rät außerdem, den Tauschpartner über alle Aspekte informieren, die mit dem Versicherungsschutz in Verbindung stehen. Dazu zähle zum Beispiel, wie und wie oft man die Wohnungstür abschließen muss und wie die Alarmanlage funktioniert. Wer bei seiner Rückkehr feststellt, dass in der Wohnung etwas beschädigt wurde, sollte dies dokumentieren. Wie bei Versicherungsfällen üblich, sollte man den Schaden fotografieren.

Empfehlenswert ist zudem, die Nachbarn über den Gast zu informieren. Sie könnten ihn sonst womöglich für einen Einbrecher halten. Zudem muss die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. Wer ohne seine Erlaubnis die Wohnung tauscht, muss mit mietrechtlichen Sanktionen rechnen.

Wer für die Zeit des Wohnungstauschs vertrauliche Post erwartet, zum Beispiel Bankdokumente, sollte auch darüber Vereinbarungen treffen. "Man muss seine Post für die Zeit der Abwesenheit nicht unbedingt lagern lassen. Es ist aber empfehlenswert, eine Person seines Vertrauens zu beauftragen, den Briefkasten zu leeren. Das kann natürlich auch der Tauschpartner sein", informiert Anke Haug.

Vielfach wird mit der Wohnung auch das Auto getauscht. Das ist versicherungsrechtlich kein Problem, wenn die Kfz-Versicherung einen Gastfahrer abdeckt. Die Expertin rät: "Andernfalls kann man für die Dauer des Wohnungstauschs mit der Versicherung vereinbaren, dass ein weiterer Fahrer mit versichert wird." Die Tauschpartner müssen dann vereinbaren, wer die Kosten übernimmt.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 44/15 vom 14. August 2015
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. August 2015

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