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MIETRECHT/374: Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. August 2019

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund


Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig - jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht. Wann dies der Fall ist und unter welchen Voraussetzungen die Interessen des Vermieters die des Mieters überwiegen, ist immer wieder in gerichtlichen Entscheidungen zu klären. So auch in einer Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 6. Februar 2019 (AZ.:33 C 2815/18), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) verweist.

In der Entscheidung ging es um die Frage, ob die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung wirksam war und die Mieter mit ihren Kindern deshalb die Wohnung räumen müssen. Unstreitig war der volljährige Sohn der Mieter, der auch in der Wohnung lebte, in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hierbei ging es regelmäßig um Strafdaten im Zusammenhang mit Drogenhandel. Der Sohn wurde polizeilich beobachtet, die Wohnung wurde im Rahmen von Ermittlungen aufgebrochen und die Türe hierbei beschädigt. Nach den Ermittlungen der Beamten soll es sich bei der Wohnung um eine sogenannte Bunkerwohnung handeln, von der aus Geschäfte mit diversen Betäubungsmitteln betrieben werden. Der Vermieter hatte die Kündigung erklärt und auf die Pflichtverletzungen hingewiesen, insbesondere darauf, dass der Hausfrieden durch das Verhalten des Sohnes nachhaltig gestört ist und daher die Fortsetzung des Mietvertrages nicht mehr zuzumuten sei.

Dem folgte das Gericht. Es stellte insbesondere auch fest, dass sich die Mieter das Verhalten des Sohnes zurechnen lassen müssen, selbst wenn sie keine positive Kenntnis davon gehabt hätten. Es reicht hierfür, dass die Mieter in häuslicher Gemeinschaft mit dem Sohn leben. Darüber hinaus geben die Ermittlungsakte und die Häufigkeit der Gesetzesverstöße eher den Eindruck wieder, dass die Eltern und damit Mieter über das Verhalten des Sohnes zumindest in großen Teilen Bescheid wussten. Daher war die Kündigung wirksam, der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass aus der Mietwohnung keine Straftaten begangen werden. Aufgrund der Vielzahl der Fälle und der Schwere der Vorwürfe war hier ausnahmsweise auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Das Gericht nahm an, dass eine vorherige Abmahnung offensichtlich nicht zu einer Änderung des Verhaltens geführt hätte. Dies zeige auch die Tatsache, dass sich weder das Verhalten des Sohnes, noch das der Mieter nach der ausgesprochenen Kündigung geändert habe. Vielmehr ist danach der Drogenhandel offensichtlich fortgesetzt worden und auch die Mieter haben keine Konsequenzen gezogen und ihren volljährigen Sohn der Wohnung verwiesen.

Die Mieter waren daher verpflichtet die Wohnung zu räumen, so dass die Klage des Vermieters Erfolg hatte.

Informationen: www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 07/19 vom 14. August 2019
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. August 2019

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