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ÖFFENTLICHES RECHT/065: Immobilien - Schenkungssteuerbefreiung bei Eigentumsübertragung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. Januar 2010

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Mehrfamilienhaus: Schenkungssteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an Ehegatten


Berlin /Mannheim (DAV). Zu Streitigkeiten führte immer wieder die Frage, ob Schenkungssteuer zu zahlen ist, wenn ein Ehegatte dem anderen seinen Anteil an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus schenkt. Die Finanzämter wollten nur zu gerne für den Wert der Schenkung Steuer verlangen.

Dem hat das oberste Finanzgericht einen Strich durch die Rechnung gemacht. Immobilienbesitzer können dem Ehegatten ihren Anteil schenken, ohne für den selbst genutzten Teil Schenkungssteuer zu bezahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26. Februar 2009 (AZ: II R 69/06) machen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Sie verweisen zudem auf eine Rechtsänderung, die künftig in solchen Fällen eine generelle Befreiung vorsieht.

Ein Ehegatte hatte seinen Anteil an einem Dreifamilienhaus auf den anderen übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehepaar und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten.

Das Finanzamt war der Meinung, dass die Steuerbefreiung für selbst genutzte Häuser oder Wohnungen hier nicht gelte, zumal das von dem Schenkenden genutzte Büro in einer Wohnung an dessen Arbeitgeber vermietet war.

Die Bundesrichter hielten eine Steuerbefreiung für die beiden selbst genutzten Wohnungen für angemessen. Auch hinsichtlich des vermieteten Büros, da es von einem Ehegatten genutzt werde. Schenkungssteuer sei ausschließlich für den Anteil des Schenkenden an der dritten Wohnung zu zahlen.

Die Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass künftig keine Schenkungssteuer für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zu zahlen ist, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies ergibt sich aus dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 1/10 vom 4. Januar 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Januar 2010