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ÖFFENTLICHES RECHT/094: Kein Krematorium im Gewerbegebiet (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Januar 2013 - Berlin, 9. Januar 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kein Krematorium im Gewerbegebiet



Osnabrück/Berlin (DAV). In einem Gewerbegebiet darf kein Krematorium mit einem Familienabschiedsraum gebaut werden. Durch die Umgebungsgeräusche eines Gewerbegebietes wird die kulturelle Bedeutung eines Krematoriums gestört. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2012 (AZ: 2 A 118/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Geklagt hatte eine Firma, die in einem Gewerbegebiet ein kommerziell geführtes Krematorium betreiben wollte. Die geplante Anlage beschränkte sich nicht nur auf den technischen Vorgang des Verbrennens von Leichen. Geplant war ebenso ein Abschiedsraum, um Angehörigen die Möglichkeit zu geben, während der Einäscherung anwesend zu sein.

Ein solches Krematorium sei in einem Gewerbegebiet unzulässig, so das Gericht. Eine derartige Anlage vertrage sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes. Dieses diene der Unterbringung verschiedenartiger Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie artverwandten Nutzungen und sei deshalb durch entsprechende Geschäftigkeit, Geräusche und Unruhe geprägt. Gegen derartige Störungen sei ein Krematorium mit Abschiedsraum ganz besonders empfindlich. Es stelle nach der herrschenden gesellschaftlichen Anschauung zum Umgang mit dem Tod und nach der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums einen Ort der Ruhe, des Friedens sowie des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Das passe nicht in ein Gewerbegebiet.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 2/13 vom 9. Januar 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Januar 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Januar 2013