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ÖFFENTLICHES RECHT/097: Nachbarin muss Seilbahn auf Kinderspielplatz dulden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 17. April 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Nachbarin muss Seilbahn auf Kinderspielplatz dulden



Koblenz/Berlin (DAV). Wo Kinder spielen, entsteht Lärm. Wer in der Nähe eines Kinderspielplatzes wohnt, muss sich in aller Regel damit abfinden. Dies gilt auch für Lärm, der von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgeht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Oktober 2012 (AZ: 8 A 10301/12.OVG) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Auf einem Kinderspielplatz befindet sich unter anderem eine Seilbahn, die rund zehn Meter entfernt vom Balkon einer Anliegerin steht. Die Frau klagte gegen die Gemeinde: Sie hielt die mit der Benutzung der Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangte deren Beseitigung.

Das lehnten die Richter ab. Die Frau müsse die Lärmbeeinträchtigungen dulden. Geräusche, die von Kindern auf Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, stellten nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms umfasse sowohl die von den Kindern als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 Quadratmeter große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen.

Die Gemeinde habe sich mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts auch nicht rücksichtslos gegenüber der Frau verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten auf acht bis zweiundzwanzig Uhr und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. Eine Verlagerung des Seilbahnstandortes sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 17/13 vom 17. April 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. April 2013