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ÖFFENTLICHES RECHT/122: (Europa-) Recht gebietet Flüchtlingsschutz für Syrer - Familiennachzug inklusive (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. November 2015

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Familiennachzug inklusive


Berlin (DAV). Im Moment wird darüber diskutiert, Flüchtlingen aus Syrien einen nachrangigen (subsidiären) Schutz zuzugestehen. Damit würde das Recht auf Familiennachzug genommen. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wäre aber eine Beschneidung des Schutzstatus von syrischen Flüchtlingen offensichtlich rechtswidrig. Hier würde gegen nationales Recht ebenso verstoßen wie gegen Europarecht.

"Die Anerkennungsquote von aus Syrien geflohenen Menschen ist sehr hoch. Es ist klar, dass diese Personen in Syrien politischer Verfolgung unterliegen", stellt Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im DAV klar. Dies zeige die hohe Anerkennungsquote auch bei den Verwaltungsgerichten, nicht nur bei der zuständigen Fachbehörde, dem BAMF. In Syrien fänden in allen Landesteilen Verfolgungen im Sinne des Asylgesetzes statt. Entweder durch die Regierung oder durch Rebellen. Ferner sei zu erwarten, dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle, regimefeindliche Haltung unterstellt werde.

Nach Ansicht des DAV würde eine Ablehnung des Antrags eines Syrers, als Flüchtling anerkannt zu werden, auch einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, denn in Syrien findet in allen Landesteilen eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG statt. Entsprechende Bescheide würden deshalb angefochten, so dass zusätzliche Verfahren bei den besonders belasteten Verwaltungsgerichten landen würden. Damit würden die Betroffenen in ein für sie ineffizientes und langes Verfahren gedrängt.

Der Vorschlag, nur subsidiären Schutz zu gewähren, zielt insbesondere auf den Anspruch auf Familiennachzug, der vereitelt werden soll. Dabei wird allerdings das europäische Recht verkannt, nach dem die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass der Familienverband - auch des subsidiär Geschützten - aufrechterhalten werden kann. Anders als durch einen Anspruch auf Familiennachzug, ist diese Regelung des Unionsrechts nicht umzusetzen. Der Familienverband kann nur durch den integrationsfördernden Familiennachzug aufrechterhalten werden. Auch nach Ansicht der DAV-Ausländer- und Asylrechtsanwältinnen und -anwälten wird durch eine Vereitelung des Familiennachzugs gerade den Integrationsbemühungen ein Riegel vorgeschoben. Familienzusammenführung ist integrationsfördernd.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 48/15 vom 11. November 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. November 2015

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