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ÖFFENTLICHES RECHT/133: Übernahme von Bußgeldern - kein Arbeitslohn des Paketzustellers (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. März 2017

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Übernahme von Bußgeldern - kein Arbeitslohn des Paketzustellers


Düsseldorf/Berlin (DAV). Ist es üblich, dass ein Paketzusteller im Halteverbot oder sogar in Fußgängerzonen anhält, stellt die Übernahme der Bußgelder durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar. Für die Paketzusteller sind daher diese Bußgelder nicht lohnsteuerpflichtig. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. November 2016 (AZ: 1 K 2470/14 L).

Der Paketzustelldienst hat in mehreren Städten Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die kurzfristiges Halten der Fahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestattet. Wo dies nicht möglich ist, wird im Hinblick auf einen reibungslosen Betriebsablauf im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer mit ihren Fahrzeugen auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Der Paketzustelldienst trägt die Bußgelder, die dem Fahrer daraus entstehen können. Das Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Dagegen wehrte sich der Paketzustelldienst.

Mit Erfolg. Bei den übernommenen Bußgeldern handele es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Teil des Gehalts. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Paketzusteller. Das Unternehmen erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. So hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halter der Fahrzeuge festgesetzt worden. Auch habe das Unternehmen keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Außerdem gebe es nachvollziehbare betriebliche Gründe für die Übernahme der Verwarnungsgelder, damit die Pakete zügig und reibungslos bei den Kunden ankommen.

www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 07/17 vom 22. März 2017
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. März 2017

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