Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

REDE/031: Viviane Reding - Bedeutung der EU-Grundrechte-Charta, 17.09.10 in Berlin (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 23. September 2010

Viviane Reding - Vizepräsidentin der Europäischen Kommission verantwortlich für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft

Die Bedeutung der EU-Grundrechte-Charta für die Europäische Rechtsetzungspraxis

Vortrag im Deutschen Institut für Menschenrechte - Berlin, 17. September 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,

Es ist mir eine Freude, heute zu Ihnen im Rahmen der Vortragsreihe "Grundrechtsschutz in Europa" des Deutschen Instituts für Menschenrechte sprechen zu dürfen. Ich danke Frau Professor Rudolf herzlich für Ihre freundlichen Einleitungsworte.

Die Vortragsreihe des Instituts hat es sich zum Ziel gesetzt hat, die Bedeutung der nationalen und der europäischen Grundrechte für Recht und Politik zu beleuchten. Ich kann Ihnen zu dieser ausgezeichneten Themenwahl nur gratulieren. Es ist mir eine Ehre, Teil dieser wichtigen Vortragsreihe zu sein und Ihnen heute meine Sicht zur Bedeutung der Charta der Grundrechte der EU für die Europäische Rechtsetzungspraxis zu erläutern.


Entstehung und Bedeutung der Charta

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon haben wir einen historischen Durchbruch erzielt. Wir haben nun endlich eine rechtlich verbindliche Charta, einen eigenen, ehrgeizigen Grundrechtskatalog für die Europäische Union.

Dieser für die EU-Institutionen und für die 27 Mitgliedstaaten bindende Grundrechtskatalog hat rechtlich den gleichen Stellenwert wie die Verträge und ist politisch ein ganz gewaltiger Fortschritt hin zu einer konkreten Verwirklichung der Union als Rechts- und Wertegemeinschaft.

Die Charta ist gleichzeitig eine der modernsten Grundrechtskodifikationen der Welt. Sie enthält all jene klassischen Grundrechtsgewährleistungen, die auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, geht jedoch darüber hinaus. So garantiert die Charta auch die Rechte und Prinzipien, einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Rechte, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, der Rechtsprechung des EuGH und anderer internationaler Übereinkommen ergeben. In der Charta sind ferner die sogenannten Grundrechte der "Dritten Generation" geschützt, wie z.B. ein explizites Recht auf Datenschutz, Garantien, was den Bereich der Bioethik angehen, sowie ein "Recht auf gute Verwaltung".

Dieser einzigartige Reichtum der Charta ist in erster Linie ihrem innovativen Entstehungsprozess zu verdanken.

Wie Ihnen bekannt, wurde sie von einem durch den Europäischen Rat eingesetzten Konvent erarbeitet und im Konsens gebilligt. Dieser Konvent setzte sich aus 62 Mitgliedern zusammen: sechzehn Mitgliedern des Europäischen Parlaments, dreißig Mitgliedern nationaler Parlamente, je einem Beauftragten der Staats- und Regierungschef und einem Vertreter der Kommission.

Die Besetzung des Konvents mit seinem starken Anteil an Parlamentariern nationaler und supranationaler Volksvertretungen, verdeutlicht bereits, wie bedeutend die Charta für den Prozess der Europäischen Union hin zu mehr Bürgerfreundlichkeit und Bürgernähe ist. Der Lissabonner Vertrag ergänzt dies noch mit seinen wichtigen Elementen zur Stärkung der demokratischen Legimitation des Europäischen Projekts. Man kann den Lissabonner Vertrag daher auch als "Vertrag der Parlamente" bezeichnen.

Doch zurück zur Charta. Nach ihrer textlichen Fertigstellung wurde sie am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Rat, der Kommission und dem Europäischen Parlament feierlich proklamiert - noch ohne damit damals unmittelbar rechtliche Bindungswirkung zu erlangen. Ein wichtiges Zeichen war jedoch gesetzt, und eine politische Selbstbindung der EU- Organe erreicht.

In der juristischen Fachwelt entstanden gelehrte Kontroversen zur Frage ihrer Rechtsqualität, in der Rechtsetzungspraxis unternahmen die Europäischen Institutionen erste Anläufe, die Charta als Grundrechtsmaßstab anzuwenden und auch der EuGH begann - nach anfänglichem Zögern - die Charta immer häufiger in seinen Entscheidungen zu zitieren.

Bis die Charta jedoch - jenseits aller Zweifel - unmittelbar bindender Teil des Europäischen Primärrechts werden konnte, musste allerdings fast ein Jahrzehnt vergehen, ... ein Jahrzehnt voller Aufbruchsstimmung, einiger Enttäuschungen und harter Verhandlungen. Sie alle kennen die Geschichte und ich brauche sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen.


Deutscher Beitrag für die Charta

Da wir uns jedoch in Berlin befinden, möchte ich nur kurz den wichtigen Beitrag in Erinnerung rufen, den Deutschland für die Grundrechtecharta geleistet hat.

Deutschland hatte maßgeblichen Anteil an der Formulierung der EU- Grundrechtecharta. Es war das deutsche Bundesverfassungsgericht, das vor mehr als 30 Jahren eine solche Charta gefordert hatte. Es war die deutsche Ratspräsidentschaft, auf deren Initiative der Konvent zur Redaktion der Charta durch Beschluss des Kölner Gipfels im Juni 1999 eingesetzt wurde. Und es war der vormalige Bundespräsident und Präsident des Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog, der den Vorsitz im Grundrechte-Konvent führte. Nicht zufällig ähnelt die Charta der Grundrechte in vielen Punkten dem Grundrechtekatalog des deutschen Grundgesetzes. So heißt es in Artikel 1 der Charta, ähnlich wie in Artikel 1 des Grundgesetzes: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Deutlicher kann man die wertegeprägte Grundrechteorientierung Europas wohl kaum zum Ausdruck bringen.

Da die Charta und der europäische Reformprozess post-Nizza unmittelbar miteinander verbunden sind, sei schließlich noch daran erinnert, dass es wiederum die deutsche Ratspräsidentschaft war, die nach dem vorläufigen Stillstand - bedingt durch die Referenden in Frankreich und den Niederlanden - im ersten Halbjahr 2007, den Stab wieder aufnahm und entschlossen und mit großem strategischen Können einen neuen Anlauf unternahm, um die Reform der Europäischen Union doch noch zum Erfolg zu bringen.

Die "Berliner Erklärung" spielte dabei eine wichtige Rolle. In ihr bekundeten die 27 Staats- und Regierungschefs im März 2007 - aus Anlass des 50. Jahrestags der Römischen Verträge - im Zeughaus Unter den Linden feierlich ihren Willen, die im Verfassungsvertrag vorbereitete Reform der Europäischen Union in ein neues Vertragswerk zu übernehmen und dieses dann zu ratifizieren.

Mit dem Vertrag von Lissabon haben schließlich alle 27 EU-Mitgliedstaaten dieses Versprechen in die Tat umgesetzt.


Neue Grundrechtspolitik der Europäischen Kommission

Die lange Debatte über eine Vertragsreform der Union ist mit dem 1. Dezember 2009 zu einem guten Ende gekommen. Seit diesem Tag steht die Union auf dem neuen Fundament des Lissabonner Vertrages und ist mit neuen Instrumentarien ausgestattet. Die Charta der Grundrechte ist dabei eines der ganz wesentlichen Kernstücke.

Eines sei jedoch deutlich benannt: wir können uns selbstverständlich nicht allein damit zufrieden geben, dass "der Buchstabe nunmehr Gesetz geworden ist". Während es zweifelsohne ein bedeutender Fortschritt ist, dass es der Union gelungen ist, sich auf die rechtliche Verbindlichkeit der Charta - und damit auch auf ihre Einklagbarkeit durch die Bürgerinnen und Bürger gegenüber den EU-Organen - zu einigen, muss es uns nun darum gehen, die Charta in die Praxis umzusetzen, sie mit Leben zu füllen, und ihr praktische Wirksamkeit zu verleihen!

Dies zu erreichen, und einen Bewusstseinswandel mit konkreten Ergebnissen, ja eine Art europäische Grundrechte-Kultur herbeizuführen, ist eine meiner zentralen Aufgaben in den kommenden Jahren.

In einem ersten Schritt wird die Kommission in Kürze eine Mitteilung über die EU-Grundrechtspolitik vorlegen. In dieser Mitteilung werden wir unsere Strategie für eine wirksame Durchsetzung der Charta darlegen. Mein Hauptziel wird es dabei sein, dass alle EU-Institutionen die in der Charta verankerten Rechte bei ihrer täglichen Arbeit beachten, insbesondere bei der Abfassung neuer europäischer Gesetze.

Die Charta muss zum Kompass aller politischen Maßnahmen der Europäischen Union werden. Gerade innerhalb der Europäischen Kommission wird die Charta künftig das Handeln aller Dienststellen beeinflussen.

Schließlich ist der zukünftige Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention ein weiterer Anreiz für eine ehrgeizige europäische Grundrechtspolitik. Mit einer beispielhaften Rechtsetzung und Umsetzung von Unionsrecht, wird sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wohl weniger oft in der Situation finden, in Fällen eingreifen zu müssen, die einen Bezug zum Recht der Europäischen Union haben.

Doch in welchen konkreten Politikfeldern und auf welche Art und Weise kann die Charta eine Rolle im Europäischen Rechtsetzungsprozess spielen? Nur dann wenn die EU-Institutionen handeln und nur dann wenn die Mitgliedsstaaten Unionsrecht umsetzen. Erlauben Sie mir hierzu ein paar Ausführungen.


Sicherheitspolitik und Grundrechtsschutz gehen Hand in Hand

Ein sehr relevanter Bereich, in dem wir unsere Verpflichtung hin zu einer praktischen Wirksamkeit der Charta zum Ausdruck bringen können, ist zum Beispiel der weite Bereich der Inneren Sicherheit.

Je stärker die Garantien der EU und ihrer Mitgliedstaaten zum Schutz der Grundrechte, desto besser sind unsere Chancen, wirkliche Fortschritte gegen den Terrorismus und gegen die organisierte Kriminalität zu erreichen. In diesem Sinne hat das Stockholmer Programm ausdrücklich hervorgehoben, dass alle Antiterrorismusmaßnahmen stets in vollem Einklang mit den Grundrechten getroffen werden müssen.

Ich bin überzeugt, dass sich eine ehrgeizige Grundrechtspolitik und eine wirksame und nachhaltige Antiterrorismuspolitik gegenseitig ergänzen. In einer Politik, die sicher auf unseren gemeinsamen Europäischen Werten und Rechten ruht, müssen beide Hand in Hand gehen. Ich bin z.B. der Meinung, dass die bevorstehende Überprüfung der EU- Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung die grundrechtlichen Aspekte besonders ernst nehmen sollte. Die Vorratsdatenspeicherung kann jedermanns Grundrecht auf Privatsphäre einschränken. Ich werde mich als EU Justizkommissarin dafür einsetzen, dass wir das richtige Gleichgewicht finden zwischen der Terrorismusbekämpfung und der Achtung der Privatsphäre.


Pläne für den Datenschutz

Lassen Sie mich ein weiteres Themenfeld erwähnen, das auch in Deutschland regelmäßig kontrovers diskutiert wird: der Datenschutz.

Eine der wesentlichen Herausforderungen für die Europäische Union ist der bessere Schutz von Einzelnen im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten. Der Schutz personenbezogener Daten ist ein Grundrecht, das jetzt ausdrücklich von Artikel 8 der Charta anerkannt wird.

Der Vertrag von Lissabon sieht die gesetzliche Voraussetzung für die Schaffung eines umfassenden und einheitlichen Rahmens des Schutzes personenbezogener Daten vor: Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält heute eine eigene Rechtsgrundlage für EU-Regeln zum Schutz personenbezogener Daten in der EU und den Mitgliedstaaten.

Die Überprüfung des bestehenden gesetzlichen Rahmens des Datenschutzes der EU ist eine meiner höchsten Prioritäten.

Zu diesem Zweck beabsichtige ich, im Herbst 2010 eine Mitteilung vorzulegen, in der ich eine umfassende Strategie vorschlage, um das Grundrecht auf Datenschutz innerhalb der EU und in ihren Beziehungen zu anderen Ländern zu schützen. Ein wichtiger Grundsatz, den ich dabei gerne zum Bestandteil des EU-Rechts machen würde, ist der Grundsatz der Datenminimierung. Es ist für mich Ausdruck einer grundrechtsverbundenen Politik, dass nationale Behörden nur die Daten sammeln und speichern, die für den Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität zwingend notwendig sind. Pauschale Datensammelwut ließe sich mit den EU-Grundsätzen nicht vereinbaren.


Verankerung einer Grundrechtskultur im Rechtsetzungsprozess

Im Folgenden möchte ich nun etwas näher auf konkrete Aspekte des Grundrechtsschutzes im Rechtsetzungsverfahren der Union eingehen.

Meine erste Priorität ist es, sicherzustellen, dass die Union im Europäischen Rechtsetzungsprozess über jeden Zweifel erhaben ist. Es darf kein EU-Rechtsakt verabschiedet werden, der mit den in der Charta gewährleisteten Rechte und Prinzipien im Widerspruch steht.

Dabei die richtigen Weichen zu stellen, ist bereits ganz zu Beginn des Rechtssetzungsprozesses von Bedeutung, und zwar im Stadium der Vorbereitung von Rechtssetzungsvorschlägen durch die Kommission. Daher setze ich mich für eine systematische und gründliche Kontrolle der "Charta-Kompatibilität" unserer Rechtsetzungsvorschläge ein. In den vergangenen Jahren haben wir hierzu eine spezifische Methodik entwickelt und kontinuierlich angewandt.

Diesen Weg müssen wir jedoch noch weiter gehen und ausbauen, um eine echte Grundrechtskultur zu fördern und zu schaffen.

So sollten, zum Beispiel, bereits in der Erkundungsphase neuer Kommissionsvorschläge mögliche grundrechtsrelevante Auswirkungen in den entsprechenden Konsultationspapieren, wie Grünbüchern, Mitteilungen, etc. hervorgehoben werden. Mit einem derart vorgelagerten Bewusstsein für die Grundrechtssensibilität entsprechender Initiativen sollen Mitgliedstaaten und Verbände, die interessierte Öffentlichkeit und die Zivilgesellschaft bereits in der Konsultationsphase darin bestärkt und gefördert werden, die Kommission mit den entsprechenden grundrechtsrelevanten Information zu versorgen.

In diesem Stadium der Informationssammlung und der Konsultation kommt gerade auch den Nationalen Menschenrechtsinstituten und der Grundrechteagentur in Wien eine besondere Rolle zu.

Sodann ist eine gründliche Abschätzung der Auswirkungen von neuen Legislativvorschlägen auf die Grundrechte von entscheidender Bedeutung. Ich beabsichtige daher, die Grundrechtsdimension in den Folgenabschätzungen der Kommission (den so genannten "Impact Assessments") zu verstärken.

Die Aufgabe dieser Folgenabschätzungen ist es, zu ermitteln, welche Grundrechte von entsprechenden Initiativen betroffen sein könnten und systematisch die Auswirkungen jeder Handlungsoption auf die jeweils betroffenen Grundrechte zu bewerten. Die Schwere des Grundrechtseingriffs und seine Notwendigkeit sollen in diesen Folgenabschätzungen beschrieben und analysiert werden.

Darüber hinaus wird es in Zukunft auch erforderlich sein, in der offiziellen Begründung und der Präambel von besonders grundrechtsrelevanten Rechtssetzungsvorschlägen die Grundrechtsdimension zu stärken. Dies wird zu einem besseren Verständnis der Grundrechtsauswirkungen der Vorschläge bei allen am Rechtsetzungsprozess beteiligten Institutionen beitragen.


Bedeutung der Charta während des gesamten Rechtsetzungsprozesses

Klarstellen möchte ich jedoch Eines: Die Bedeutung der Charta kann nicht in dieser ersten Phase des Rechtsetzungsprozesses Halt machen. Die Kommission entscheidet ja nicht selbst, sondern sie schlägt nur vor. Wenn es uns Aufgabe ist, charta-konforme Rechtsakte zu erlassen, können wir es nicht dabei bewenden lassen, dass die Kommission besonders sorgfältige Vorschläge macht und viel Energie in die Erarbeitung von Impact Assessments investiert.

Es muss vielmehr von ganz entscheidender Bedeutung sein, ein wachsames Auge über den gesamten, sich anschließenden Rechtsetzungsprozess zu bewahren, um sicherzustellen, dass die endgültigen Rechtstexte - so wie sie von Parlament und Rat im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden - weiterhin im Einklang mit der Charta stehen.

Dies zu gewährleisten, liegt in der gemeinschaftlichen Verantwortlichkeit aller am Rechtsetzungsprozess beteiligten Organe. Dieser Aspekt der kollektiven Verantwortung wurde vom Europäischen Rat im Stockholmer Programm noch einmal ausdrücklich erwähnt.

Wie dies praktisch zu gewährleisten ist, muss jedoch auf inter-institutioneller Ebene weiter ausgelotet und erforscht werden.

Wie können wir, zum Beispiel, sicherstellen, dass Textänderung, die in den Ratsarbeitsgruppen und den Parlamentsausschüssen vorbereitet werden, gründlich auf ihre etwaigen grundrechtsrelevanten Auswirkungen untersucht wurden?

Wie können wir sicherstellen, dass schwierige und komplizierte Verhandlungskompromisse zwischen den Delegationen der Mitgliedstaaten im Rat und zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament nicht unter Missachtung der Grundrechte geschlossen werden?


Exkurs: Rechtsetzungsinitiativen der Mitgliedstaaten in Strafjustiz und Polizei

Am Rande sei erwähnt, dass all diese Fragen dann besonders relevant werden, wenn es um EU-Rechtsetzungsvorschläge der Mitgliedstaaten geht.

Wie Sie wissen, besteht diese Möglichkeit - auch unter dem Lissabonner Vertrag - weiterhin für die Bereiche Strafjustiz und polizeiliche Zusammenarbeit, folglich gerade für betont grundrechtssensible Politikfelder.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass nur in seltenen Fällen, derartige Rechtsetzungsinitiativen von Mitgliedstaaten mit einer sorgfältigen Folgenabschätzung begleitet wurden. Gleichzeitig sieht der Lissabonner Vertrag vor, dass die Rolle der Kommission in den Beratungen dieser von Mitgliedstaaten initiierten Rechtsetzungsverfahren noch weiter zurückgenommen ist, als in den übrigen Politikbereichen der Union.

Dies ist sicherlich ein Bereich, in dem wir darauf hinarbeiten müssen, praktische Verbesserungen zu erzielen und gemeinsame Standards zur Anwendung kommen zu lassen, unabhängig davon, ob die Kommission oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten entsprechende Gesetzesinitiative einleiten.

Gerade in den hochsensiblen Bereichen von Strafjustiz und polizeilicher Zusammenarbeit erwarten die Bürgerinnen und Bürger mit allem Recht, dass wir sorgfältig und abgewogen vorgehen und uns nicht von Aktionismus leiten lassen.


Beispiel 1: Rechtsetzungsvorschläge Asyl

Lassen Sie mich meine vorangegangen, etwas abstrakten Ausführungen mit einigen konkreten Beispiel illustrieren.

Gegenwärtig befindet sich eine ganze Reihe von Legislativvorschlägen der Kommission zum Europäischen Asylsystem im Rechtsetzungsprozess.

Bei der Vorbereitung dieser Vorschläge hat die Kommission besonderen Wert auf die Einhaltung der Bestimmungen der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie internationaler Standards zum Flüchtlingsrecht und der UN-Kinderrechtskonvention gelegt. Dies betrifft vor allem Fragen zur Ingewahrsamnahme von neu ankommenden Flüchtlingen, zum effektiven Rechtsschutz und zu den Kinderrechten.

So stellen die Kommissionsvorschläge klar, dass - im Regelfall - niemand nur deswegen in Gewahrsam genommen werden darf, weil er um internationalen Schutz nachsucht. Soweit in Ausnahmefällen eine Ingewahrsamnahme dennoch erforderlich ist, enthalten unsere Vorschläge eine ausdrücklich benannte und abschließende Aufzählung von Gewahrsamsgründen, verbunden mit einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Vorschläge zielen ferner darauf ab, menschenwürdige Gewahrsambedingungen sicherzustellen und enthalten eine Anzahl verfahrensrechtlicher Schutzgarantien.

Was die besonders schutzbedürftigen unbegleiteten Minderjährigen angeht, sehen unsere Vorschläge ausdrücklich vor, dass diese unter keinen Umständen in Gewahrsam genommen werden dürfen. Es muss uns klar sein, dass wir für sie andere Unterbringungsmöglichkeiten als "Haft" und "geschlossene Verwahrung" finden müssen, z.B. in Pflegefamilien oder speziellen Jugendheimen.

Das Europäische Parlament und Fachorganisationen der Zivilgesellschaft haben unsere Vorschläge ausdrücklich begrüßt. Die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten im Rat erweisen sich jedoch als sehr schwierig.

Die Kommission verteidigt ihre Vorschläge und hofft, die Mitgliedstaaten von der Notwendigkeit eines hohen und einheitlichen EU Schutzniveaus für Flüchtlinge überzeugen zu können.


Beispiel 2: "Körperscanner" - Sicherheit an Flughäfen

Ich möchte Ihnen ein weiteres Beispiel nennen, ein Beispiel, das für große Aufregung gerade auch in Deutschland gesorgt hat: der Einsatz von Körperscannern an Flughäfen.

Im Juni diesen Jahres hat die Kommission eine Mitteilung hierzu vorgelegt, in der eine ganze Reihe der mit den Einsatz von Körperscannern verbunden Fragen aufgeworfen und behandelt werden. Dieses Papier soll als Diskussionsgrundlage für den Rat, das Parlament und alle Bürgerinnen und Bürger dienen, ohne, dass sich die Kommission bereits auf eine Handlungsoption festgelegt hätte.

In der Erstellung dieser Mitteilung habe ich eng mit meinem Kollegen Siim Kallas, dem Transportkommissar, und Innenkommissarin Malmström zusammengearbeitet, um sicherzustellen, dass die Grundrechtsdimensionen des möglichen Einsatzes von Körperscannern ausreichend Berücksichtigung findet, insbesondere was den Schutz der Würde des Menschen und seiner Persönlichkeitsrechte, Fragen des Datenschutzes und der Gesundheit, vor allem von Kindern und schwangeren Frauen, angeht.

Diese Mitteilung ist ein gutes Beispiel für einen der Aspekte den ich eingangs erwähnte: der Notwendigkeit einer vorgelagerten Grundrechtsensibilität, um bereits in der Erkundungsphase neuer Rechtsetzungsinitiativen, die gesamte Breite der grundrechtsrelevanten Fragen zu erfassen.

Lassen Sie mich noch erwähnen: persönlich bin ich der Ansicht, dass wir den generellen Einsatz dieser Technologien auf Europäischen Flughäfen nur dann erlauben können, wenn die Maschinen technisch so ausgereift sind, dass sie weder Gesundheitsgefahren noch Persönlichkeitsverletzungen darstellen. Auch müssen Passagiere die Möglichkeit haben, sich gegen das "technische Scannen" zu entscheiden und sich stattdessen anderer Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.


Beispiel: Rechtsetzungsvorschläge Verordnung zu Schlachtung von Tieren

Ein letztes Beispiel sei erwähnt. Vor einiger Zeit hatte die Kommission den Vorschlag für eine neue Verordnung zum Schutz von Tieren im Zeitpunkt ihrer Tötung vorgelegt.

Hier ging es darum sicherzustellen, dass das in der Verordnung vorgesehene grundsätzliche Verbot, Schlachttiere ohne Betäubung zu töten, nicht zu einer Verletzung der Religionsfreiheit führt und es daher weiterhin möglich sein muss, Genehmigungen zum religiös begründeten Schächten vorzusehen.

Ich habe dieses letzte Beispiel, nicht nur deswegen erwähnt, weil es einen weiteren sehr sensiblen Themenbereich berührt, der auch in Deutschland intensiv diskutiert wurde: das Verhältnis von Tierschutz einerseits und grundrechtlichen Prinzipien andererseits.

Was ich mit diesem Beispiel auch deutlich machen möchte, ist, dass Grundrechtsschutz auf Unionsebene weit über den Bereich der Innen- und Justizpolitik hinausgeht. Selbstverständlich berührt die Schaffung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts besonders grundrechtssensible Bereiche, wie Strafjustiz, Polizeizusammenarbeit, Einwanderung und Asyl, etc. Doch die Charta ist nicht auf diesen Politikbereich beschränkt, sondern erfasst das gesamte Handeln und den gesamten Kompetenzbereich der Union.


Beispiel: Wirtschaftsgesetzgebung

Auch in der Wirtschaftsgesetzgebung - dem traditionellen Haupttätigkeitsfeld der Kommission - wird die Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechte-Charta Auswirkungen für die Arbeit von Kommissionsdienststellen und der übrigen EU-Organe haben. Dies liegt daran, dass auch die unternehmerische Freiheit heute ein wichtiges, in Artikel 16 der Charta verankertes Grundrecht ist. EU-Maßnahmen, die diese Freiheit beschränken, bedürfen also einer guten Begründung durch öffentliche Interessen, sowie einer genauen Verhältnismäßigkeitsabwägung. Dies werden wir z.B. zu berücksichtigen haben, falls einmal wieder - im Europaparlament, in den Mitgliedstaaten oder in einer Kommissionsdienststelle - die Vorstellung aufkommen sollte, dass auf EU-Ebene Sammelklagen nach US-Vorbild eingeführt werden könnten. Lassen Sie mich ein anderes Beispiel nennen: Sie wissen, dass ich eine gewisse Sympathie für Frauenquoten in Vorstandsetagen habe. Für die Aufsichtsräte von börsennotierten Unternehmen, die auf dem Europäischen Binnenmarkt tätig sind, ist dies möglicherweise auch eine sinnvolle Maßnahme, die ich derzeit prüfen lasse. Es wäre allerdings ohne Zweifel unverhältnismäßig aus dem Blickwinkel der EU-Grundrechtecharta, wenn wir eine solche Frauenquote z.B. für kleinere und mittlere Unternehmen vorschreiben würden.


Verpflichtung der Mitgliedstaaten die Charta bei der Umsetzung des Unionsrechts zu respektieren - 3 Beispiele

Lassen Sie mich zum Schluss meiner Ausführungen noch auf die Bedeutung der Charta der Grundrechte für die Mitgliedstaaten zu sprechen kommen.

Die EU ist bekanntlich kein Super-Staat, und daher auch sicherlich nicht der Super-Grundrechte-Wächter über die Mitgliedstaaten. Die Charta bindet deshalb bewusst an erster Stelle die Organe der Europäischen Union.

Die Mitgliedstaaten sind nicht der primäre Adressat der Charta. Schließlich haben die Mitgliedstaaten ihre eigenen Verfassungsordnungen und ihre eigenen nationalen Systeme zum Schutz der Grundrechte. Die EU-Charta ist gerade deshalb geschaffen worden, da die EU-Organe ursprünglich nicht an einen Grundrechtekatalog gebunden waren. Ziel der Grundrechte-Charta ist es also, die EU-Organe ebenso auf die Grundrechte verpflichten wie die 27 Mitgliedstaaten.

Die Charta der Grundrechte bindet die Mitgliedstaaten allerdings in einer besonderen Konstellation: nämlich dann, wenn nationale Behörden Europäisches Unionsrecht anwenden oder umsetzen, genauer: wenn sie "im Anwendungsbereich" des Unionsrecht tätig werden, wie es der EuGH formuliert. In dieser Konstellation sind die Mitgliedstaaten ebenso direkt an die EU-Charta gebunden wie die EU-Organe selbst. Verletzungen der Charta bei der Umsetzung oder Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten stellen dann Verletzungen der EU-Verträge dar. Als Kommission ist es in dieser Situation unsere Aufgabe, entsprechend wachsam zu sein, mit den betroffenen Mitgliedstaaten zu reden und - gegebenenfalls - auch vor dem Schritt eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens nicht zurück zu schrecken. Wie Sie sicherlich wissen, prüft die Europäische Kommission in diesen Tagen ein entsprechendes Verfahren gegen Frankreich, da leider der Verdacht entstanden ist, dass französische Behörden bei der Anwendung der EU-Richtlinie über den freien Personenverkehr Entscheidungen getroffen haben, die auf eine ethnische Minderheit, die Roma, abzielten. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, muss die Kommission ihre Rolle als Hüterin der Verträge wahrnehmen.

Damit ein solcher Schritt im Normalfall gar nicht erst erforderlich wird, verfolgt die Kommission die Praxis, in sogenannten "Contact Committees" den Umsetzungsprozess von EU-Recht in den Mitgliedstaaten zu begleiten und beratend zur Verfügung zu stehen.

1.) Ein konkretes Beispiel dieses Ansatzes ist das "Contact Committee" zu Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie betreffend sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger. Zentraler Gegenstand der Diskussionen in diesem Committee sind die Rechte des Kindes, das Recht auf effektiven Rechtsschutz und das Recht auf Freiheit und Sicherheit, so wie sie in der Charta niedergelegt sind.

2.) Ein weiteres Beispiel zur Illustration der mitgliedstaatlichen Bindung an die Charta sei erwähnt. In einer im März dieses Jahres ergangenen Entscheidung des EuGH [1] hatte dieser darüber zu befinden, ob die niederländischen Bestimmungen zum Einkommenserfordernis für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie übereinstimmen. In seinem Urteil stellte der Gerichtshof klar, dass die Richtlinie im Einklang mit den Grundrechten auszulegen ist, und insbesondere im Lichte des Rechts auf Familienleben, wie es in der Charta gewährleistet wird. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die derart ausgelegte Richtlinie den niederländischen Bestimmungen entgegensteht.

3.) Ein letztes Beispiel möchte ich aus dem Bereich des Zivilrechts nennen. Wieder handelt es sich um eine tatsächliche Gegebenheit, die dem EuGH unterbreitet wurde. Kurz nachdem die Charta rechtliche Bindungswirkung erlangte, war der EuGH in einem Fall zur Klarstellung aufgerufen, in dem italienische und slowenische Gerichte um die Scheidungsfolgen einer bi-nationalen Ehe, dem jeweils anwendbaren Recht und vor allem um die Frage des Sorgerechts über das gemeinsame Kind, zu entscheiden hatten.[2] Der EuGH verdeutlichte, wie die in diesem Fall einschlägige EU-Verordnung auszulegen und anzuwenden sei. Besonderen Wert legte es dabei auf Artikel 24 der Charta und auf das dort garantierte Recht des Kindes auf regelmäßige und persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen. Der Gerichtshof stellte klar, dass die fragliche EU-Verordnung von den nationalen Gerichten daher nicht so ausgelegt werden kann, dass sie es dem einen Elternteil, der mit dem Kind auf einseitigen Beschluss und unerlaubterweise aus einem Mitgliedstaat ausgereist ist, erlauben würde, diese faktisch geschaffene Situation zu verlängern oder nachträglich zu rechtfertigen.

Mit diesen drei konkreten Beispielen hoffe ich, noch einmal die große Bandbreite der tatsächlichen Lebenssachverhalte illustriert zu haben, in denen die Charta auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten Geltung beansprucht.


Notwendigkeit, Kräfte zu bündeln und zusammen zu arbeiten

Lassen Sie mich am Ende meiner Ausführungen zur Bedeutung der Grundrechte-Charta für die Europäische Rechtsetzungspraxis noch einmal die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit aller EU-Institutionen, aller nationaler Behörden und der Zivilgesellschaft hervorheben.

Wir müssen an demselben Strang ziehen, um die Charta praktische Wirklichkeit werden zu lassen. Wir sollten erläutern und erklären, was die EU-Charta als Ergänzung zu den nationalen Grundrechtssystemen auf EU-Ebene leisten kann. Wir sollten dabei natürlich auch deutlich machen, dass die Charta nicht an die Stelle der nationalen Grundrechtssysteme getreten ist.

Ich hoffe, deutlich gemacht zu haben, dass der bloße Umstand, dass die Charta nunmehr rechtliche Bindungswirkung erlangt hat, nicht nur eine "institutionelle Veranstaltung" ist!

Die Charta sollte von allen Beteiligten, gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche respektiert und mit Leben gefüllt werden: vom Europäischen Parlament, Rat und Kommission im Europäischen Rechtsetzungsprozess, von den nationalen Behörden bei der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht, von den nationalen Gerichten, wenn sie Entscheidungen treffen, die einen Bezug zum Unionsrecht haben.

Gerade auch die nationalen Menschenrechtsinstitute und die EU Agentur für Grundrechte in Wien spielen eine wichtige Rolle in der Europäischen "Grundrechtsarchitektur". Wir bauen besonders auf Ihre Expertise, Ihre Forschung, Ihre Information und Dokumentation und Ihre Aufgaben zur Bewusstseinsbildung und Bewusstseinsförderung in Menschenrechtsangelegenheiten. Und ich möchte Ihnen in diesem Rahmen auch einmal meinen ausdrücklichen Dank für diese wichtige Arbeit aussprechen.

Mit der rechtsverbindlichen Charta sind wir in eine neue Phase der Europäischen Integration eingetreten.

Als Vize-Präsidentin der Kommission zuständig für Justiz, Grundrechte und Unionsbürgerschaft zähle ich auf die Unterstützung des Parlaments, des Rates, der Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit, um eine ehrgeizige Grundrechtspolitik der Europäischen Union Wirklichkeit werden zu lassen.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.


1: EuGH, Urteil v. 4 März 2010 in der Rechtssache C-578/08 (Chakroun).
2: EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2009 in der Rechtssache C-403/09 PPU (Deticek).



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2010


*


Quelle:
Mitteilung - SPEECH/10/463, 17.09.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. September 2010