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SOZIALRECHT/086: Beihilfe für künstliche Befruchtung auch für Unverheiratete? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. Januar 2020

Beihilfe für künstliche Befruchtung auch für Unverheiratete?


Kassel/Berlin (DAV). Beamte erhalten bei Krankheit auch Versorgung aus der so genannten Beihilfe. Bundesländer können verpflichtet sein, auch einer unverheirateten Frau Beihilfe bei einer künstlichen Befruchtung zu gewähren. Die Beschränkung der Beihilfe lediglich auf Verheiratete in einer Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2019 (AZ: 1 A 731/17).

Eine Beamtin des Lands Hessen beantragte Beihilfe für eine künstliche Befruchtung. Die Beihilfestelle lehnte dies ab. Laut der Verwaltungsvorschrift könne Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nur Verheirateten gewährt werden.

Nachdem die Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt noch gescheitert war, bekam die Frau beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel Recht. Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit sei eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die betroffene Person verheiratet sei oder nicht. Die sozialen individuellen Lebensumstände spielten eben keine Rolle. Zwar habe die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich die Leistung für eine künstliche Befruchtung auf Verheiratete beschränkt, in diesem Fall fehle es aber an einer entsprechenden Vorschrift im Landesrecht. Die hessische Beihilfeverordnung sehe keine Beschränkung auf verheiratete Beamte vor. Diese Vorgabe allein in einer Verwaltungsvorschrift zu machen, reiche für einen Ausschluss des Anspruchs unverheirateter Beamtinnen von der Beihilfe nicht aus.

Information: www.dav-sozialrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung SozR 01/20 vom 14. Januar 2020
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Januar 2020

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