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STRAFRECHT/314: 2 Jahre nach Fahrverbot keine erhöhte Geldbuße (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Monat Oktober - Berlin, 16. Oktober 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Zwei Jahre nach der Tat: Keine erhöhte Geldbuße beim Absehen von Fahrverbot


Berlin/Hamm (DAV). In einem Rechtsbeschwerdeverfahren ist es generell möglich, von einem bereits erlassenen Fahrverbot abzusehen, dafür aber die verhängte Geldbuße zu erhöhen. Ein solche Erhöhung kommt aber grundsätzlich nicht in Betracht, wenn zwischen der Tat und dem Gerichtsurteil ein großer zeitlicher Abstand liegt. Auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. Juli 2007 (Az. 3 Ss OWi/360/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Eine Frau war wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 150 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Dagegen hatte sie Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Fall musste erneut beim Amtsgericht verhandelt werden. Nun wurde die Frau zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt, ein Fahrverbot wurde nicht mehr verhängt. Auch gegen dieses Urteil legte die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das OLG wies diese unter der Voraussetzung ab, dass die Summe auf 150 Euro herabgesetzt würde.

Grundsätzlich sei es möglich, die Geldbuße zu erhöhen, wenn das Fahrverbot entfiele. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht der Fall. Seit der Tat seien zwei Jahre vergangen und das bedeute, die "Denkzettel- und Warnungsfunktion" eines Fahrverbots sei nicht mehr gegeben. Damit entfalle aber auch die Rechtfertigung, die Geldbuße im Gegenzug zu erhöhen.

Oft lohnt es sich, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen. Dabei hilft ein Anwalt. Einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.verkehrsanwaelte.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 39/07 vom 16. Oktober 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat Oktober
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Oktober 2007