Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

STRAFRECHT/405: Kein Verwahrvollzug bei der Sicherungsverwahrung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. Januar 2011

Kein Verwahrvollzug bei der Sicherungsverwahrung

- DAV begrüßt die "Eckpunkte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung", vorgelegt von den Ländern Berlin und Brandenburg -


Berlin (DAV). Für die Neugestaltung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in beiden Ländern haben die Berliner Justizsenatorin von der Aue und der Brandenburger Justizminister Schöneburg heute ein Eckpunktepapier vorgelegt. Es wurde von einer Expertengruppe erarbeitet, an der auch ein Vertreter des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitwirkte.

Der DAV begrüßt die im Eckpunktepapier vorgesehene Neugestaltung des Vollzuges der Maßregel als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die erforderliche Behandlung der für eine Sicherungsverwahrung in Betracht kommenden Gefangenen nicht erst mit deren Vollzug, sondern bereits mit dem Tag der Aufnahme in den vorausgehenden Strafvollzug beginnen soll, wenn die Betroffenen hierzu bereit sind. Die Behandlung soll durch ein spezielles Behandlungsteam durchgeführt und auch extern von Gutachtern begleitet werden. "In erster Linie geht es also darum, die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen, wie es der DAV in verschiedenen Stellungnahmen gefordert hat", so Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorsitzender des DAV-Strafrechtsausschusses.

Kommt es dennoch zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Strafverbüßung, werden differenzierte Unterbringungsformen vorgeschlagen, die sich an der Persönlichkeit der Betroffenen ausrichten und weiterhin das Bestreben verfolgen, die Dauer der Unterbringung möglichst kurz zu halten. In diesem Kontext sollen zur Entlassungsvorbereitung und Nachbetreuung auch externe betreuende Einrichtungen vorgehalten sowie eine Unterbringung geeigneter Sicherungsverwahrter im offenen Strafvollzug vorgesehen werden. Besonders aus- und weitergebildetes Personal soll zum Einsatz kommen.

Das vorgelegte Konzept bedeutet einen klaren Abschied vom bloßen Verwahrvollzug auch bei der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung. Zweifellos lassen sich auf diese Weise die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung und die Rechte von Straftätern, die für besonders gefährlich gehalten werden, besser ausgleichen als das bislang der Fall ist. "Auch wenn es nach Auffassung des DAV wünschenswert gewesen wäre, Rechtsansprüche der Betroffenen (z. B. auf Sozialtherapie.) konkret zu formulieren, anstatt lediglich weichere Formulierungen vorzusehen, liefern die Eckpunkte eine solide Grundlage für die anstehende gesetzliche Neuregelung von Strafvollzug und Sicherungsverwahrung", so König weiter. Hierfür sind nach der Föderalismusreform die Bundesländer zuständig. Es ist zu hoffen, dass die Berlin-Brandenburgischen "Eckpunkte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung" bundesweit Beachtung und Eingang in die Gesetzgebung weiterer Länder finden werden.


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 1/11 vom 5. Januar 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Januar 2011