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STRAFRECHT/412: Kronzeugenregelung nach wie vor fraglich, Begrenzung ein erster Schritt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. April 2011

Kronzeugenregelung nach wie vor fraglich, Begrenzung ein erster Schritt


Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Pläne der Regierung, die Kronzeugenregelung zu begrenzen. Ein Kronzeuge soll künftig nur noch dann einen Strafnachlass erhalten können, wenn sich seine Angaben auf eine Tat beziehen, die mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang steht. Bisher war die Regelung weiter gefasst. Grundsätzlich bestehen aber nach wie vor Bedenken gegen eine Kronzeugenregelung, da Straftäter immer wieder ihre eigene Verantwortung entweder ganz leugnen oder auf andere abzuwälzen versuchen. Auch im bestehenden System kann bei der Strafzumessung die Hilfe bei der Aufklärung von Straftaten honoriert werden.

"Kronzeugenregelungen bergen generell die Gefahr, Denunziantentum zu fördern und dienen keinesfalls der Wahrheitsfindung. Der rechtsstaatliche Gewinn bleibt somit zweifelhaft, sofern man an der Schuld als Zumessungskriterium der Strafe festhalten will", erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski, DAV-Pressesprecher.

Der DAV sieht die Kronzeugenregelung nach wie vor generell sehr skeptisch. Je höher der Anreiz oder der Druck zur Selbstentlastung wäre, umso schwerer wiege die Gefahr der Falschbelastung Dritter. Damit steigt die Gefahr von Fehlurteilen erheblich. Daher sind Kronzeugenregelungen unnütz und schädlich. Sie sind auch nicht notwendig, da auch im bestehenden differenzierten System der Strafzumessungsbestimmungen die Hilfe bei der Aufklärung von Straftaten honoriert werden kann.

Derzeit werden Strafmilderungen auch in den Fällen versprochen, in denen die Tat, bei deren Aufklärung Hilfe geleistet wird, in keinem Zusammenhang mit derjenigen steht, derer der Kronzeuge selbst beschuldigt ist. Aus einer solchen Regelung ergibt sich die Frage, wieso soll derjenige, der mein Auto stiehlt, milder bestraft werden, nur weil er der Polizei verraten hat, was er über den Einbruch eines Kumpels in ein Blumengeschäft gehört hat? Für Opfer und die rechtstreue Bevölkerung ist der Strafrabatt dann oft nicht mehr nachvollziehbar. "Insofern stellt die Begrenzung der bisherigen Regelung einen ersten Schritt in die richtige Richtung dar", erläutert Walentowski weiter.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 11/11 vom 28. April 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. April 2011