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STRAFRECHT/424: Transparenz bei Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung gefordert (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 8. November 2013

Transparente Praxis der Verteidigerbeiordnung bei Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung



Berlin (DAV). Eine von der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bei der Forschungsstelle für Recht und Praxis der Strafverteidigung der Goethe-Universität Frankfurt am Main in Auftrag gegebene Studie hat die Praxis der Verteidigerbeiordnung bei Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung evaluiert. Befragt wurden mehr als 3.200 Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht und alle hessischen Ermittlungsrichterinnen und Ermittlungsrichter als Kontrollgruppe.

Aus den Ergebnissen, die heute auf dem Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht von Prof. Dr. Jahn, Leiter der Forschungsstelle, vorgestellt wurden, zogen die Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger die Forderungen, dass eine Verteidigerbestellung bereits vor der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter im sog. Vorführungstermin erfolgen muss, unbedingt Transparenz hinsichtlich der Auswahl der Verteidiger bei der Beiordnung sicherzustellen und in der StPO klarzustellen ist, dass dem Beschuldigten ein einmaliger Verteidigerwechsel nach einer "Verlegenheitswahl" möglich sein muss.

Für Rechtsanwalt Dr. Werner Leitner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, kann es nicht sein, dass als Auswahlkriterien bei der Beiordnung nach den Erfahrungen der Praktiker u. a. dienen, ob ein Rechtsanwalt zum persönlichen Bekanntenkreis des Ermittlungsrichters gehört und ob er ein Verteidigungsstil ohne Konfliktbereitschaft oder -fähigkeit pflegt. Dem weit verbreiteten Vorwurf der bevorzugten Bestellung bestimmter Rechtsanwälte ist durch eine bundesrechtliche Evaluierungsklausel in einem StPO-Artikelgesetz zu begegnen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 39/13 vom 8. November 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. November 2013