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STRAFRECHT/474: Unternehmensstrafrecht - Sonderstrafrecht für Unternehmen nicht nötig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. August 2019

Unternehmensstrafrecht: Schweigerechte und Anwaltsgeheimnis sichern!

DAV: Sonderstrafrecht für Unternehmen nicht nötig


Statement von Rechtsanwalt Dr. Rainer Spatscheck, Vorsitzender des Ausschusses Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV):

Trotz spektakulärer Einzelfälle reicht das jetzige Sanktionssystem aus. Das deutsche Recht bietet bereits eine Vielzahl von Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen. Strafrecht muss Ultima Ratio bleiben. Schon jetzt können Unternehmen mit erheblichen Geldbußen sanktioniert werden.

Die geplante Erhöhung der Sanktionsobergrenze ist massiv: von bisher 10 Millionen Euro auf nunmehr bis zu 10 % des Jahresumsatzes. Die Angemessenheit der Sanktion ist zweifelhaft.

Die in der Öffentlichkeit diskutierten Fälle, etwa rund um den Dieselskandal, zeigen gerade, dass Manager eine persönliche Verantwortung trifft. Die Verantwortlichen können strafrechtlich verfolgt werden.

Wenn Unternehmen künftig wie Beschuldigte im Strafverfahren behandelt werden, müssen sie aber auch vergleichbare Rechte haben. Sie dürfen nicht verpflichtet werden, an der eigenen Verfolgung mitzuwirken. In Aussicht gestellte Strafmilderungen im Falle interner Untersuchungen dürfen keinen unzulässigen Druck ausüben, auf Verfahrensrechte zu verzichten. Interne Untersuchungen zur Aufarbeitung von Strafbarkeitsvorwürfen müssen - wie bei Individualbeschuldigten - ein geschützter Bereich sein: Die Ermittlungsbehörden dürfen auf Erkenntnisse der internen Untersuchung nicht zugreifen. Besonders der Schutz des Anwaltsgeheimnisses muss garantiert sein. Hierzu gehören Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbote wie auch ein anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht.

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Quelle:
Statement vom 22. August 2019
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. August 2019

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