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URHEBERRECHT/075: Wem gehört das Wissen? (WZB)


WZB Mitteilungen - Nr. 115/März 2007
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung

Wem gehört das Wissen?
Digitalisierung stellt Urheberrecht vor neue Herausforderungen

Von Jeanette Hofmann


Die kulturellen Wurzeln immaterieller Eigentumsrechte liegen in Europa. Gegenwärtig ist eine verstärkte internationale Homogenisierung des Immaterialrechts zu beobachten. Zugleich steigt der gesellschaftliche Stellenwert des Urheberrechts. Der politische Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Wunsch der Allgemeinheit nach freiem Zugang zu Wissen wird heute auch unter den Gesichtspunkten der Verteilungsgerechtigkeit, der Informationsund Meinungsfreiheit beurteilt.


Seit Beginn des digitalen Zeitalters wird heftig über Urheberrechtsschutz und die öffentliche Verfügbarkeit von Wissen diskutiert. Den aktuellen Debatten ist eine lange und kontroversenreiche Geschichte vorausgegangen. Die Entwicklung immaterieller Eigentumsrechte verlief dabei keineswegs gradlinig. Die Entstehung der Schutzrechte war weder zwangsläufig, noch folgten sie einer inneren Logik von Sachzwängen, wie ein international vergleichender Rückblick zeigt.

Die Entwicklung und Durchsetzung von geistigen Schutzrechten war ursprünglich ein europäischer oder doch zumindest ein westlich geprägter Prozess. In islamischen Gesellschaften etwa findet sich keine vergleichbare Tradition des immateriellen Eigentums. Bis heute erweist sich die Durchsetzung geistiger Eigentumsregelungen in vielen Ländern außerhalb der OECD-Welt als äußerst schwierig. Aber auch in Europa gab es beginnend mit den Gewerbemonopolen für Drucker seit dem frühen 16. Jahrhundert Varianten in der Ausgestaltung und Begründung der Eigentumsrechte. Dies zeigt: Eigentumsrechte sind veränderbar, und die Regulierung von Wissen ist politisch gestaltbar.

Im Mittelalter spielte die Kirche eine bestimmende Rolle in der Regulierung von Wissen. Die meisten Schriftgelehrten verstanden sich nicht als Autoren im heutigen Sinne, sondern eher als Mittler oder Interpreten, durch die Gott zu den Gläubigen sprach. Noch im 18. Jahrhundert fand sich die Vorstellung, dass die Quellen aller Erkenntnis in der Vergangenheit liegen und die Gewinnung von Wissen daher ein Wiederaneignungsprozess ist. Der idealtypische Text war die Predigt, deren Qualität sich durch möglichst perfekte Nachahmung der antiken Formsprache auszeichnete. Die moderne Figur des Urhebers, der neue Werke mit Hilfe des eigenen Verstandes hervorbringt, war in den Kategorien vor moderner Wissensordnungen nicht denkbar.

Gemeinsam ist diesen frühen Formen der Verfügungsrechte über Wissen eine auffällige Gleichgültigkeit gegenüber den eigentlichen Schöpfungsleistungen. Honoriert wurde nicht in erster Linie individuelle Kreativität, sondern die erwünschte regionale Wertschöpfung oder auch politisches Wohlverhalten. In der ständischen Gesellschaft erhielt nicht der Verfasser eines Buches das Verwertungsrecht, sondern der Drucker, der die Werke zuvor dem staatlichen oder kirchlichen Zensor vorlegte. Der heute so geläufige und rechtlich sehr bedeutsame Unterschied zwischen der Erfindung und der Nachahmung, der Idee und ihrer Kopie, spielte in der Wissensordnung der frühen Neuzeit kaum eine Rolle.

Als konzeptionelle Geburtsstunde des individuellen Urhebers gilt ein englisches Gesetz aus dem Jahr 1710, das "Statute of Anne". Dieses erkannte erstmals an, dass auch Autoren ein Recht an ihren Werken haben sollten. Ende des 18. Jahrhunderts setzte sich die Vorstellung eines Naturrechts am eigenen Werk auch in Frankreich (1791) und einige Jahre später in Preußen (1837) durch. Im Unterschied zu positivem Recht wie etwa die "Copyright"-Regelung der amerikanischen Verfassung beruht das Naturrecht auf der Vorstellung, dass Menschen von Natur aus über unveräußerliche, gesellschaftlichen Normen übergeordnete Rechte verfügen. Die ideelle Grundlage für die Übertragung des Privateigentums auf die stofflose Welt der Gedichte, Melodien und Bilder war die Überzeugung, dass sich kreative Leistungen individuell zuschreiben lassen. Die Verrechtlichung kultureller Produkte und Leistungen vollzog sich zunächst im nationalen Rahmen. Folglich endeten die Schutzrechte der Autoren und Verleger an den staatlichen Grenzen. Eine erste zwischenstaatliche Anerkennung von Urheberrechten ermöglichten die in den 1880er Jahren verabschiedeten Pariser und Berner Konventionen. Allerdings ratifizierten und implementierten nur zehn europäische Länder diese Regelungen. Die Vereinigten Staaten, heute eine der treibenden Kräfte im Prozess der Etablierung eines global einheitlichen Schutzniveaus, traten der Berner Konvention erst 1988 bei.

Trotz der internationalen Vereinbarungen hat es immer nationale Gestaltungsspielräume gegeben. Ein bekanntes Beispiel aus dem deutschen Urheberrecht ist die 1965 eingeführte Pauschalvergütung. Die Pauschalabgabe war eine Reaktion auf die Verbreitung von Tonbandgeräten und Kassettenrecordern, die es Musikliebhabern erstmals erlaubten, eigenhändig Kopien von Musikstücken anzufertigen. Da der Gesetzgeber den Künstlern einen Anspruch auf Vergütung grundsätzlich zuerkannte, das private Kopieren sich jedoch weder verbieten noch kontrollieren ließ, führte er eine neue Form der Abgabe ein. Diese wird beim Kauf von Kopiergeräten und Trägermedien erhoben und kommt, verteilt über zuständigen Verwertungsgesellschaften, den Urhebern direkt zugute.

Diese von weiteren Ländern übernommene Regelung schuf einen bemerkenswert liberalen Rahmen für die "erlaubnisfreie" Nutzung von Wissen. Das deutsche Urheberrecht erkennt seitdem das individuelle Vervielfältigen und Archivieren von Werken als legitim an, etwa im Bereich der Bildung oder für private Zwecke. Alltäglich gewordene Nutzungsformen von Kulturgütern wie das Kopieren von Artikeln oder die Anfertigung von "Best-of"-Kassetten wurden so mit dem Gebot der Vergütung der Urheber rechtlich in Einklang gebracht. Bestimmende politische Grundsätze waren hierbei der gerechte Ausgleich zwischen den Interessen der Öffentlichkeit am Zugang zu Wissen und dem Interesse der Urheber an einer Vergütung, aber auch der Schutz der Privatsphäre. Die Pauschalabgabe sollte verhindern, dass der Staat die Wohnzimmer kontrolliert, um illegales Kopieren zu verhindern. Rückblickend lässt sich feststellen, dass die Pauschalvergütung wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Bürger bis zur Digitalisierung der Medien kaum an die Grenzen des gesetzlich Zulässigen stießen. Auch deshalb führte das Urheberrecht in Deutschland lange Zeit ein Schattendasein und wurde bis vor wenigen Jahren von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen.

Während früher das Vervielfältigen kapitalintensiv und daher Verlagen vorbehalten war, hat die Digitalisierung das Kopieren von Daten faktisch zu einer alltäglichen und nahezu kostenlosen Routinehandlung werden lassen. Entsprechend kommen heute nicht nur viel mehr Menschen mit dem Urheberrecht in Berührung, das Urheberrecht reguliert bzw. verrechtlicht auch ein weitaus größeres Spektrum von Handlungen als zuvor.

Die in der analogen Welt der Tonbänder und Kassetten bereits übliche Herstellung und Weitergabe privater Kopien hat durch das Internet einen neuen Stellenwert gewonnen: Von digitalen Werken lassen sich beliebig viele Kopien ohne Qualitätsverlust herstellen, und das Internet ermöglicht einen bisher unbekannten Verbreitungsradius. Theoretisch ist heute ein Werkexemplar ausreichend, um alle Internetnutzer mit einer Kopie zu versorgen.

Die Digitalisierung ermöglicht darüber hinaus eine Umverteilung der Rollen in der Herstellung, Verbreitung und Nutzung von Informationsgütern. Deutlich wird dies etwa am Beispiel der elektronischen Musik. Die neuen Techniken des "Sampling", das Herauslösen, Verändern und Weiterverwenden einzelner Sequenzen eines Stücks, oder des "DJing" unterlaufen die traditionellen und urheberrechtlich wichtigen Unterscheidungen zwischen Komposition, Interpretation und Aufführung einerseits sowie zwischen Künstlern und Hörern andererseits. Der DJ verwandelt bzw. mischt Musikstücke in neue, unter Umständen abendfüllende Klangfolgen und avanciert auf diese Weise selbst zum Künstler.

Ein anderes Beispiel für neue Rollenverteilungen findet sich im Bereich des wissenschaftlichen Publizierens. Das Internet ermöglicht das Veröffentlichen akademischer Arbeiten in Ergänzung oder auch alternativ zu herkömmlichen Verlagsprodukten. Zusätzlich entstehen neue, untereinander vernetzte oder kollaborativ erzeugte Informationsformate, deren Angebot über den Rahmen von Printmedien hinausgeht. In gewissem Umfang können sich Wissenschaftler im Internet somit selbst als Verleger oder Archivare betätigen.

Die Digitalisierung und Vernetzung von Informationsgütern stellen herkömmliche Geschäftsmodelle und rechtliche Regelungen gleichermaßen in Frage. Manche Juristen sprechen inzwischen gar von einer Krise des Urheberrechts. Gleichwohl steigen mit dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedeutungszuwachs von Informationsgütern die Anforderungen an die rechtliche Regelungskapazität. Die Informationswirtschaft reagierte auf diese Entwicklung mit der Einführung von Technologien, die das Kopieren verhindern oder eine Nutzungskontrolle digitaler Werke durch die Hersteller ermöglichen sollen. Die neuen Technologien der Rechteverwaltung erlauben es darüber hinaus, Nutzungslizenzen statt wie bisher bei physischen Gütern Werkexemplare zu verkaufen. Lizenzen lassen sich flexibler gestalten. Nutzungsrechte können etwa zeitlich befristet oder auf bestimmte Nutzungstypen wie lesen oder abspielen beschränkt werden. Kritiker bezeichnen diese Entwicklung als Paradoxon, da die Verleger, deren Geschäft es doch eigentlich sei, Informationen zugänglich zu machen, nun Zugang und Nutzung begrenzen müssen, um ihr Geschäftsmodell zu schützen.

Die Regierungen wiederum haben international koordinierte Maßnahmen zur Reform von geistigen Eigentumsrechten eingeleitet. Internationale Abkommen wie der "WIPO Copyright Treaty" der World Intellectual Property Organization und die "Convention on Biological Diversity" (CBD), beide auf Ebene der Vereinten Nationen angesiedelt, oder der Vertrag über "Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights" (TRIPS) der Welthandelsorganisation zielen auf ein möglichst weltweit einheitliches Schutzniveau für geistiges Eigentum. Digitale Produkte bilden lediglich ein Element in dem international expandierenden Anwendungsbereich von Schutzrechten. Seit den 1980er Jahren fällt darunter auch lebende Materie wie Gene, gentechnisch veränderte Mikroorganismen oder Pflanzen.

Die zum Teil sanktionsbewehrte internationale Regulierung engt die nationalen Handlungsspielräume in der Gestaltung von Schutzrechten inzwischen stark ein. Dies gilt etwa für pharmazeutische Produkte, die in vielen Entwicklungsländern bis zur Einführung von TRIPS von einer Patentierung ausgeschlossen waren. Heute müssen alle Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Klagen rechnen, wenn sie gegen die Bestimmungen von TRIPS verstoßen. Eine zentrale Rolle in der Durchsetzung eines hohen und weltweit einheitlichen Schutzniveaus für Informationsgüter spielen die pharmazeutische Industrie, große Softwarehersteller sowie Musik- und Filmverlage, bei denen exklusive Nutzungsrechte einen wichtigen Bestandteil der Wertschöpfungsstrategie bilden. Diese Branchen konzentrieren sich auf wenige OECD-Länder. Eine Anhebung und internationale Angleichung des Schutzniveaus bewirken daher eine Umverteilung zulasten der Entwicklungsländer.

Die Neuregelungen beim Schutz geistigen Eigentums lösen seit einigen Jahren kontroverse Diskussionen in der Öffentlichkeit aus. So erweist sich etwa die Ausdehnung des europäischen Patentrechts auf Software als politisch äußerst schwierig. Auch die Anpassung des Urheberrechts an die digitale Entwicklung ist politisch umstritten, da bislang bestehende Ausnahmeregelungen wie das erlaubnisfreie Kopieren für Bildungszwecke oder den privaten Gebrauch erheblich eingeschränkt werden. Die verschiedenen gesellschaftlichen Reaktionen auf die Reformen geben zu erkennen, dass immaterielle Eigentumsrechte heute in einem umfassenderen, über die konkreten Zielsetzungen einzelner Gesetze hinausreichenden gesellschaftlichen Kontext beurteilt werden. Die Bewertung geistiger Eigentumsrechte orientiert sich an den vermuteten langfristigen Auswirkungen auf die Zugänglichkeit, Nutzung und Weiterentwicklung von Wissen. Dies betrifft neben den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Technikentwicklung und Gesundheitsversorgung auch die öffentliche Informationsversorgung, das Kulturangebot oder die Entwicklungszusammenarbeit.

Die politische Gestaltung des Interessenausgleichs zwischen Produzenten, Verlegern und Nutzern wird folglich nicht mehr allein als fachpolitisches Problem wahrgenommen, sondern auf seine Konsequenzen für verbürgte Grundrechte wie Meinungs- und Informationsfreiheit, die informationelle Selbstbestimmung, aber auch auf verteilungs- und wirtschaftspolitische Effekte geprüft. Immateriellen Eigentumsrechten werden heute somit wirtschaftliche wie auch wohlfahrt-staatliche Eigenschaften zugeschrieben. Der amerikanische Jurist James Boyle hat das geistige Eigentum als Rechtsform des Informationszeitalters bezeichnet, dessen Verteilung den Schlüssel zu Wohlstand, Macht und Zugangsmöglichkeiten in der Informationsgesellschaft bildet.

Vor diesem Hintergrund ist die Entstehung einer Reihe neuer Lizenzmodelle zu sehen, die darauf zielen, die Zugangs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten von Informationsgütern zu erleichtern, indem die exklusiven Rechte, die das Immaterialrecht den Autoren bzw. ihren Rechteinhabern einräumt, enger gefasst werden. Die Urheber verzichten demnach auf Rechte, die ihnen das Urheberrecht zugesteht. Eines der ältesten Beispiele dafür ist die "General Public License" (GPL), die Mitte der 1980er Jahre entwickelt wurde, um der Entwicklung frei verfügbarer, nicht kommerzieller Software (Open Source) eine rechtliche Grundlage zu verschaffen. Ein neueres und inzwischen international bekanntes Beispiel ist die 2002 veröffentlichte "Creative Commons Lizenz", die auf Kulturgüter wie Musik, Bilder, Film oder Texte zielt. Sie erlaubt es Urhebern, auf einzeln zu definierende Rechte zu verzichten, um die Vervielfältigung oder Weiterbearbeitung ihrer Werke zu ermöglichen. Ein Ziel dieser neuen Lizenzfamilien ist es, innovative Geschäftsmodelle zu fördern, deren Erfolg nicht auf der Exklusivität von Nutzungsrechten beruht.


Weiterführende Literatur:

Jeanette Hofmann (Hg.), Wissen und Eigentum - Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter, Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung 2006, 354 S.

James Boyle, "Eine Politik des geistigen Eigentums: Umweltschutz für das Internet?", in: Jeanette Hofmann (Hg.), Wissen und Eigentum - Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser

Güter, Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung 2006, S. 21-38

Yochai Benkler, The Wealth of Networks: How Social Production Transforms Markets and Freedom, New Haven: Yale University Press 2006, 512 S.

Lawrence Lessig, Code v2, New York: Basic Books 2006, 416 S.

Volker Grassmuck, Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum, Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung 2002, 440 S.


Jeanette Hofmann, geboren 1960 in Mannheim, Studium der Politikwissenschaft an der FU Berlin, dort 1992 Promotion. 1992 bis 1999 Forschung am WZB und der TU Berlin, u.a. in der WZB-Projektgruppe "Kulturraum Internet"; 2000-2003 Leitung des Verbundprojekts (WZB-Nexus) "Internet und Politik"; 2003-2004 Vertretungsprofessur an der Universität Duisburg-Essen; seit 2004 wissenschaftliche Mitarbeiterin am WZB in der Abteilung "Innovation und Organisation". Seit 2003 Mitglied der Fachkommission "Kommunikation und Information" der Deutschen UNESCO-Kommission e.V.; seit 2005 stellvertretende Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats der Bundeszentrale für Politische Bildung.
jeanette@wzb.eu


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Neuerscheinung

Aus der WZB-Forschung
Jeanette Hofmann (Hg.)
Wissen und Eigentum
Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter

Schriftenreihe der Bundeszentrale
für politische Bildung, Bd. 552

Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2006
ISBN 3-89331-682-5

354 Seiten

Besitzen Autoren ihre Werke? Ist Wissen ohne rechtlichen Schutz vermarktbar, verwertbar oder wertlos? Welche Folgen haben einzelne Schutzrechte für die weitere Entwicklung von Kultur bzw. Wissen? Seit zehn bis fünfzehn Jahren lässt sich ein zunehmendes öffentliches Interesse an den rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Nutzungsbedingungen von Wissen beobachten. Die grenzüberschreitende Verbreitung digitaler Informationsgüter hat traditionelle Geschäftsmodelle und rechtliche Regelungen gleichermaßen in Frage gestellt. Andererseits steigen mit dem ökonomischen und gesellschaftlichen Bedeutungszuwachs von Informationsgütern die Anforderungen an die rechtliche Regelungskapazität. Dieser Sammelband gibt einen Überblick über die sich wandelnde Beziehung zwischen Wissen und Eigentum. Anhand so verschiedener Bereiche wie der klassischen Musik, der traditionellen Heilkunde in Mexiko oder dem Handel mit Adressdaten werden die Auswirkungen der Behandlung von Wissen als Eigentum anschaulich erläutert. Aktuell spiegelt sich das Thema wider in der Diskussion um das Urheber- und Patentrecht sowie bei Fragen des Markenschutzes. Mit diesem Band gibt die Bundeszentrale für politische Bildung erstmals ein Werk unter einer Creative-Commons-Lizenz heraus. Dadurch können Nutzer die Beiträge nach Belieben zu nicht kommerziellen Zwecken vervielfältigen und weiterverbreiten.


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Quelle:
WZB Mitteilungen Nr. 115, März 2007, Seite 7-10
Herausgeber:
Der Präsident des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung
Professor Dr. Dr. h. c. mult. Jürgen Kocka
10785 Berlin, Reichpietschufer 50
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. August 2007