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URHEBERRECHT/104: Internet - Was darf ich kopieren? (RUBENS)


RUBENS - Nr. 142 vom 3. Mai 2010
Beilage RUBBITS - Nr. 25, Mai 2010

Was darf ich kopieren?

Die Nutzung fremder Werke in Lehrmaterialien

Von Prof. Dr. Renate Schaub


In Lehrmaterialien an der Universität werden häufig Werke anderer Autoren zur Veranschaulichung eingebunden. Um etwaige Urheberrechte an den genutzten Werken zu wahren, gelten einige Grundregeln.


Zuerst ist zu klären, ob verwendetes Material urheberrechtlich geschützt ist. Das sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, in denen sich ein verkörperter geistiger Inhalt sowie die Individualität des Urhebers ausdrücken. Erfasst sind z.B. Sprachwerke (etwa Monografien, wissenschaftliche Buchausgaben, Lexikonartikel), Musikwerke (ggf. auch kurze Tonfolgen), Werke der bildenden Künste, Lichtbild- und Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, unter Umständen auch Kartenmaterial, Sammelwerke, Datenbanken oder Multimediawerke. Sie sind in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Frei nutzbar sind hingegen amtliche Werke, z.B. Gesetze, amtliche Bekanntmachungen oder Gerichtsentscheidungen - aber Sammlungen oder Bearbeitungen solcher Werke können wiederum geschützt sein.

Da die Rechte zur Nutzung eines geschützten Werkes (etwa durch Vervielfältigung, Verbreitung - einschließlich Weitergabe an andere, öffentliches Zugänglichmachen, z.B. in einer Lehrveranstaltung - oder durch Veröffentlichung von Umgestaltungen) primär dem Urheber zustehen, sind derartige Nutzungen des Werkes durch andere nur mit Erlaubnis des Urhebers oder kraft Gesetzes zulässig.


Faustregel: Weniger als 10 %

Unproblematisch ist also die (evtl. entgeltliche) Verwendung eines geschützten Werkes mit Einverständnis des Urhebers. Dieses kann sich ggf. aus Indizien, wie z.B. der Bereitstellung zum Download, ergeben; allein das Einstellen eines Werkes in das Internet bedeutet aber noch nicht, dass der Urheber in alle technisch realisierbaren Nutzungsarten eingewilligt hat.

Von den gesetzlichen Erlaubnissen zur Nutzung geschützter Werke spielt für die Lehre vor allem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 52a UrhG eine Rolle: Zulässig ist es, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes (Faustregel: weniger als 10 % des Gesamtumfangs), Werke geringen Umfangs sowie einzelne Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge im Unterricht einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen (und dafür zu vervielfältigen), soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist; die Quelle ist anzugeben. Viele Einzelheiten sind allerdings umstritten, z.B. ob das Zugänglichmachen zur Vor- und Nachbereitung eingeschlossen ist, wie der Teilnehmerkreis abzugrenzen ist (im Internet ist mindestens ein Passwortschutz erforderlich) und wie sich die Beschränkung auf nichtkommerzielle Zwecke etwa auf kostenpflichtige Weiterbildungsstudiengänge auswirkt.


Besser verlinken

Zusätzliche Einschränkungen gelten bei Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen und bei Filmen. Dagegen dürfen einzelne Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind, sowie vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind, in der Regel vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Der sicherste (wenn auch urheberrechtlich nicht ganz bedenkenfreie) Weg bei der Heranziehung fremder Online-Inhalte zu Lehrzwecken ist, sie nicht in die eigenen Lehrmaterialien einzubinden, sondern einen Link auf die entsprechende Internetseite zu setzen. Dieser sollte sich in einem neuen Fenster (in dem die geschützten Inhalte legal angeboten werden) öffnen; Frame- oder Inline-Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte sind unzulässig. Schließlich dürfen - soweit erforderlich - Vervielfältigungsstücke von kleinen Werkteilen, Werken geringen Umfangs oder einzelnen Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträgen (nicht aber von Werken speziell für den Unterrichtsgebrauch an Schulen) zu Prüfungszwecken hergestellt werden. Insgesamt sind viele Einzelheiten rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Als "Faustregel" lässt sich aber festhalten, dass die urheberrechtlichen Restriktionen strenger sind als angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten vielfach angenommen wird.


Prof. Dr. Renate Schaub ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Handels- und Wirtschaftsrecht der Ruhr-Universität.


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Quelle:
RUBENS - 17. Jahrgang, Nr. 142 vom 3. Mai 2010
Beilage RUBBITS - Nr. 25, Mai 2010, S. 2
Herausgeber: Pressestelle der Ruhr-Universität Bochum, 44780 Bochum
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Juni 2010