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URHEBERRECHT/107: Google Book Search - Vorsprung durch Rechtsbruch (Ruperto Carola)


Ruperto Carola - Forschungsmagazin der Universität Heidelberg 1/2010

Vorsprung durch Rechtsbruch
Was gegen "Google Book Search" zu tun ist

Von Burkhard Hess


Im US-Bundesgericht des Southern District New York wird derzeit ein Prozess verhandelt, der für die Zukunft des Urheberrechts, jedoch auch für die Zukunft globaler Rechtsetzung besondere Bedeutung hat. Es geht um das sogenannte Book Search, ein Projekt von Google Inc., das den Bestand der wichtigsten Bibliotheken der Welt einem online zugänglichen, weltweiten Zugriff auf Bücher öffnen will. Ein faszinierendes Projekt - das auf einem gewaltigen Pferdefuß aufbaut. Google hat bisher rund zehn Millionen Bücher (vorwiegend) in US-Bibliotheken eingescannt. Den Zugriff auf die Bücher erhielt es durch Verträge mit Bibliotheken, die Google Zugang zu ihren Beständen eröffnen. Die Inhaber der Urheberrechte (Autoren, Verlage) wurden nicht um Erlaubnis gefragt. Gegen das unautorisierte Einscannen erhob sich Protest. Im September 2005 reichte die Authors Guild - eine Vereinigung von 8000 US-amerikanischen Autoren - in New York eine Sammelklage ein; wenig später folgten die US-amerikanischen Verlage. Ende 2008 präsentierten beide Seiten einen Vergleich, den das Gericht im Januar 2009 vorläufig billigte. Angesichts zahlreicher Proteste fiel die für Mai 2009 geplante Genehmigung des Vergleichs aus, ein neuer Termin für Oktober 2009 platzte. Die Proteste bewirkten, dass die Parteien einen neuen Vorschlag vorlegten, den das Gericht Anfang 2010 genehmigen sollte - angesichts zahlreicher Proteste jedoch bisher nicht genehmigt hat.

Was ist der Inhalt des Vergleichsvorschlags? Im Kern enthält er eine Rahmenregelung der digitalen Vorhaltung und Vermarktung von Buchinhalten durch Google. Er soll das Verhältnis zwischen Google und den Inhabern von Urheberrechten regeln sowie das Abonnement digitaler Datensätze durch Bibliotheken. Google erhält das (nicht ausschließliche) Recht zur online-Verwertung. Die gescannten Bücher sollen unterschiedlich zugänglich sein: Bücher, die nicht dem Urheberrecht unterliegen (sogenannte orphan works), werden vollzugänglich; Bücher, die geschützt, jedoch vergriffen sind, werden in Auszügen frei geschaltet. Urheberrechtlich geschützte Bücher sind nur im Hinblick auf bibliographische Angaben (und snippets - kleine Zeilenausrisse aus Büchern) erhältlich, sofern nicht der Rechteinhaber einer weiteren Vermarktung zustimmt. Dabei erfasst der Vergleich sowohl die bis zum 5. Januar 2009 eingescannten Bücher sowie künftig hergestellte (und gescannte) Bücher. Die Erlöse der digitalen Vermarktung sollen zu 37 % Google, zu 63 % den Rechtsinhabern zukommen. Ein Book Rights Registry soll - nach Vorabzug eigener Verwaltungskosten - die Erlöse ausschütten. Wer dort bis zum 31. März 2011 per Formular seine Ansprüche anmeldet, erhält für die Zustimmung zur Vermarktung 60 US-Dollar bei eigenständigen Werken, für Beiträge in Sammelwerken einen Betrag von 15 US-Dollar. An der künftigen Nutzung der Texte werden die Rechteinhaber mit bis zu 63 % der erzielten Gewinne beteiligt - hier wird es darauf ankommen, wie oft ein bestimmter Text angeklickt wurde. Gegen das Einscannen und Zugänglichmachen von Büchern können sich Autoren und Verlage nur dadurch wehren, dass sie diesem Vorgang ausdrücklich widersprechen (opt out).

Die Intention der Parteien in New York ging zunächst dahin, die digitale Vermarktung von Büchern durch Google weltweit zu regeln. Eine derartige Bindungswirkung des Vergleichs ermöglicht das US-Prozessrecht. Es lässt sogenannte optout-Sammelklagen zu. Eine derartige class action erfasst nicht nur die Parteien, sondern eine ganze Gruppe von Betroffenen. Wer nicht mitmachen will, muss dem Gericht eine optout-Erklärung übermitteln. Entsprechend bindet ein Prozessvergleich nicht nur diejenigen, die sich dem Verfahren ausdrücklich angeschlossen haben, sondern die ganze Gruppe mit Ausnahme der Personen, die ausdrücklich widersprechen. Ursprünglich sollte der Book-Search-Vergleich alle Bücher erfassen, die Google eingescannt hat. Das sind bereits heute mehr als 50 % nicht-englischsprachige Bücher. Aus der Sicht der ausländischen Autoren stellt sich freilich die Frage, wie der New Yorker Vergleich eigentlich ihre Bücher erfassen kann - zumal es vordergründig um einen Prozess zwischen US-amerikanischen Parteien geht. Besucht man jedoch die website des Google Book Search, so kann man dort zwischen 36 Sprachfassungen wählen. Man strebte eine weltweite Regelung an, freilich auf der Basis US-amerikanischen Prozess- und Urheberrechts und ohne Beteiligung ausländischer Autoren und Verlage.

Unproblematisch ist dieses Vorgehen nicht. Denn auch ausländische Bücher in den USA sind nach dem sogenannten Revidierten Berner Übereinkommen zum Urheberrecht geschützt. Danach kann sich jeder Inhaber eines Urheberrechts in allen Vertragsstaaten auf die nach jeweils nationalem Recht gewährleisteten Schutzrechte berufen. Diesen Mechanismus wollten die Anwälte im New Yorker Verfahren quasi in gegenläufiger Richtung nutzen: Die Klage beruht auf der behaupteten Verletzung von copyrights. Weil diese Rechte jedoch nicht nur US-amerikanischen Autoren zustehen, sondern über das Berner Übereinkommen auch allen Autoren, deren Bücher in den USA vorgehalten werden, sollten nicht nur US-amerikanische Autoren vom Vergleich erfasst sein, sondern praktisch alle Autoren weltweit. Damit zeigt sich das grundsätzliche Paradox des New Yorker Vergleichsvorschlags: Obwohl vordergründig ein rein inneramerikanischer Vorgang verglichen wird, geht es um eine weltweite Regelung der online-Vermarktung der betroffenen Bücher.

Die ursprüngliche Strategie der Vergleichsparteien, über das New Yorker settlement eine Regelung der Digitalisierung mit (faktisch) weltweiter Wirkung zu erreichen, ging jedoch nicht auf. Gegen den Vergleichsvorschlag brachten zahlreiche Verlage, Autoren und schließlich auch ausländische Regierungen Einwendungen vor. Vor allem die deutsche Bundesregierung hat sich in einem lesenswerten statement of interests gegen einen Vergleich gewehrt, der vordergründig einen US-amerikanischen Rechtsstreit beenden, tatsächlich jedoch Googles Zugriff auf alle weltweit publizierten Bücher umsetzen soll. Auch das US-Justizministerium ist interveniert. Es äußerte unter anderem kartellrechtliche Zweifel. Denn Google will sich ein faktisches Monopol schaffen: Zwar lässt sich die kalifornische Firma keine ausschließlichen Verwertungsrechte einräumen - tatsächlich erhält sie jedoch einen faktischen Vorsprung im Hinblick auf die digitalen Bücherdaten, den niemand mehr streitig machen kann. Bereits in naher Zukunft wird Google die digitale Vermarktung von Büchern beherrschen und die Preise diktieren - Verlage und Buchhandel, aber auch Bibliotheken gehen in eine höchst ungewisse Zukunft. Man bezeichnet ein derartiges Vorgehen als "Vorsprung durch Rechtsbruch".

Der Anfang November 2009 vorgelegte, "verbesserte" Vergleich ist von seinem Anspruch her deutlich bescheidener: Er nimmt vor allem ausländische Bücher aus - nur noch in den USA (und in Australien und Großbritannien) registrierte Bücher sollen einbezogen werden. Das wirkt auf den ersten Blick beruhigend: Denn damit reagieren die Vertragsparteien vordergründig auf die Bedenken der ausländischen Kritiker. Die Konsequenz ist eindeutig: Die ausländischen Autoren und Verlage werden ausgenommen - freilich nur im Hinblick auf die im Vergleich vorgesehenen Zahlungen. Die Digitalisierung ausländischer Bücher geht unvermindert weiter, ohne Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber. Bei Google herrscht offensichtlich die Ansicht, eine Klage ausländischer Autoren in den USA habe geringe Erfolgschancen - weil nämlich die Einscannpraxis in den USA rechtlich umstritten ist. In Deutschland (und in Europa) ist sie hingegen eindeutig rechtswidrig.

Daher ist es Zeit, den Einscannvorgang in den USA gerichtlich zu stoppen. Die Frage ist nur, wer dies tun kann und tun sollte. Zunächst bietet sich eine Parallelklage in den USA an - dort kann über den optout-Mechanismus der Sammelklage nunmehr (umgekehrt) Google im Namen aller ausländischen Autoren gezwungen werden, das Einscannen zu unterlassen. Auch die Bibliotheken, die Google Zugang zu ihren Depots eröffnen, wären mit zu verklagen. Zudem sollte Schadensersatz gefordert werden, um den Mediengiganten an den Verhandlungstisch zu bekommen. Ziel sollte eine Vereinbarung sein, die eine digitale Verwertung nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Rechtsinhaber erlaubt (opt in). Hier sind etwa die Autorenverbände oder der Börsenverein des Deutschen Buchhandels gefragt. Erwägenswert ist auch eine Klage in Deutschland, die es Google untersagt, unautorisiert Bücher einzuscannen, um sie auf dem deutschen Markt vorzuhalten. Über entsprechende Verfahren wird aus Frankreich berichtet. Wirksamen Schutz kann allerdings nur der Gesetzgeber schaffen. Vieles spricht dafür, eine europäische Regelung zu erlassen, die in Ergänzung des Berner Urheberrechts-Übereinkommens die Digitalisierung und Verbreitung von digitalisierten Druckwerken ohne Einwilligung der Rechteinhaber generell untersagt. Digitalisierte Bücher und Druckwerke ohne ausdrückliche Genehmigung der Inhaber von Urheberrechten vorzuhalten, sollte verboten werden. Auf den Ort der Digitalisierung oder des Vorhaltens kann es angesichts der globalen Wirkung des Internet nicht ankommen, entscheidend sollte die geschäftsmäßige Verbreitung im Europäischen Binnenmarkt sein.

Die Google Book Search Litigation (Litigation bedeutet: Rechtsstreit) ist schließlich aus einem weiteren Grund bemerkenswert: Sie zeigt zum einen, wie weit private Rechtsetzung im Zeitalter der Globalisierung gehen kann und wie diese von globalen Akteuren (höchst einseitig) genutzt wird. Die Einwendungen gegen den globalen Regulierungsanspruch des Vergleichs bleiben freilich nur ein Etappenerfolg, sofern nicht weitere Maßnahmen folgen. Für die Rechts- und die Politikwissenschaften eröffnen sich hier jedoch interessante Fragen: Letztere kann der ersten den Blick dafür öffnen, dass rechtliche Regelungen in einem politischen Umfeld ergehen, das von höchst heterogenen Interessengeflechten beeinflusst wird. Umgekehrt ist es Aufgabe des Rechts dafür zu sorgen, dass in transparenten Verfahren faire und angemessene Ergebnisse erzielt werden. In dieser Hinsicht erscheint das Verfahren im Southern District of New York durchaus bedenklich. Dort ist der letzte Akt der Auseinandersetzung noch nicht entschieden.


Prof. Dr. Burkhard Hess ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Ausländisches und Internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Heidelberg und Richter (im Nebenamt) am Oberlandesgericht Karlsruhe. Seine Interessen gelten dem europäischen und internationalen Prozessrecht in seiner jeweiligen kulturellen Dimension.
Kontakt: hess@ipr.uni-heidelberg.de


Bildunterschrift der im Schattenblick nicht veröffentlichten Abbildungen der Originalpublikation:

"Book Search", ein Projekt von Google, will den Bestand der wichtigsten Bibliotheken der Welt einem online zugänglichen, weltweiten Zugriff öffnen. Das Projekt ist faszinierend - hat jedoch einen gewaltigen Pferdefuß: Nur die Bibliotheken, nicht aber die Autoren und Verlage, wurden um Erlaubnis gefragt.


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Quelle:
Ruperto Carola 1/2010, Seite 46-48
Forschungsmagazin der Universität Heidelberg
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. August 2010