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VERKEHR/230: Kindersicherung in Fahrzeugen im In- und Ausland (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Monat Dezember - Berlin, 11. Dezember 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Weihnachtsferien: Kindersicherung im In- und Ausland


Berlin (DAV). Wer die deutschen Vorschriften über die Kindersicherung in Fahrzeugen befolgt, liegt in ganz Europa richtig. Für nicht richtig gesicherte Kinder ist ein Bußgeld zu zahlen. Wie Kinder in Europa angeschnallt sein müssen, erklären die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 1,35 Meter brauchen einen Kindersitz. Dieser muss an Größe und Gewicht des Kindes angepasst sein und außerdem über das ECE-Prüfzeichen Nr. 44 verfügen. Ältere und größere Kinder müssen wie die Erwachsenen die normalen Sicherheitsgurte anlegen. Kinder unter drei Jahren und Kinder die kleiner als 1,50 Meter sind, müssen hinten sitzen, es sei denn, es handelt sich um auf den Beifahrersitz angebrachte Babyschalen.

In Deutschland sind strengere Regeln zu befolgen, denn Kinder unter einer Körpergröße von 1,50 Meter brauchen bis zu ihrem zwölften Lebensjahr stets einen speziellen Kindersitz. Werden auf der Rückbank schon zwei Kinder in Kindersitzen befördert, braucht ein weiteres Kind, wenn es älter als drei Jahre ist, nur den normalen Gurt anzulegen.

Bei Autofahrten in der Schweiz müssen alle Kinder ausnahmslos angeschnallt sein. Gurtpflicht auf den normalen Sitzen besteht für alle Kinder, die älter als zwölf sind. Jedes Kind unter sieben Jahren muss seiner Größe entsprechend einen eigenen Kindersitz haben. Bei Kindern, die zwischen sieben und zwölf Jahre alt sind muss entweder Kindersitz oder Gurt benutzt werden.

Wer sich nicht an die Kindersicherungspflichten hält, muss in allen Ländern mit einem Bußgeld rechnen.

Wenn man im Ausland einen Schaden erlitten hat, erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt, was zu tun ist. Spezialisten in allen Rechtsgebieten nennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct./Min.). Oder man sucht selbst im Internet unter www.verkehrsanwaelte.de .


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 48/07 vom 11. Dezember 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im Deutschen Anwaltverein, Monat Dezember
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Dezember 2007